Ablehnung vom 01.07.2012 der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Anstifter eines falschen "Zeugen"
Diese "Argumentation" übersieht geflissentlich den Grund für das spontane Unterlassen der Falschaussage: Die Vorsitzende Richterin hatte aus meiner Vernehmung gelernt, dass der "Zeuge" L und seine Phantomberatung freie Erfindungen der beklagten Bank sind und hat den "Zeugen" L mit einer Suggestivfrage vor einer falschen uneidlichen Aussage gewarnt (Seite 17 meines Strafantrags gegen die Vorsitzende Richterin, Anmerkung zum Aussageverhalten des "Zeugen" L in der Webseite zu seiner Vernehmung, Seiten 22 bis 24 des Strafantrags vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt).
Hiermit widerlegt diese Staatsanwältin selbst ihre Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011 zu einer Strafanzeige gegen die Zeugin der Bank. In jenem Schriftsatz kann sie nämlich nur mit einer klar erkennbaren vorsätzlichen Falschzitierung der tatsächlichen Zeugenaussage behaupten, sie lasse die Möglichkeit einer Beratung durch diesen Zeugen zu.
Hinsichtlich der Argumentierung zu den materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen
gilt hier natürlich dasselbe wie in der Beschwerde
gegen die Ablehnung von Ermittlungen gegen den Verfasser der Klageerwiderung. Dies ist der vierte Fall der ständig wiederkehrenden Zirkulärargumentation gegen
fundiert begründete Strafanzeigen mit einem vorsätzlichen Fehlurteil aus dem Zivilverfahren.
Die Staatsanwaltschaft ist zudem von Amts wegen verpflichtet, den in einer fundiert begründeten Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt aufzuklären, unabhängig von irgendwelchen Gerichtsentscheiden im Zivilverfahren. Das "Argument" meiner "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche" gegen die Bank unterstellt mir, dem Betrugsopfer dieser Bank, ich wolle mir das Geld, das mein rechtmäßiges Eigentum ist, von dieser Bank ergaunern! In Wahrheit verhält es sich natürlich genau umgekehrt.
Nach diesem Prinzip "argumentiert" diese Staatsanwaltschaft stets in unzulässiger und grotesker Weise mit den Lügen und dem Prozessbetrug der Bankmitarbeiter gegen die Strafanzeigen wegen Prozessbetrugs. Und dies nach der vorsätzlich falschen Anwendung des Rechts durch eine Sachverhaltsverfälschung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung der Bank bei der Entscheidung einer Rechtssache.
Lesen Sie nun bitte den Strafantrag vom 08.08.2014 gegen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen Strafvereitelung im Amt.