Jens Gnisa war von April 2016 bis Ende des Jahres 2019 Vorsitzender des Deutschen Richterbunds.

"Das eben ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortzeugend immer Böses muss gebären."

"Kurzer Prozess ist keine Garantie, sondern eine Gefahr für den Rechtsstaat."
Heiko Maas über das Parteiprogramm der AfD

"Bis in die Gegenwart gilt die 'Weiße Rose' als bekanntestes und symbolgebendes Beispiel für moralische Lauterkeit,
Mut und Opferbereitschaft im Einsatz für humanistisch-demokratische Ideale vor dem Hintergrund einer totalitären Diktatur.
"
Mut und Opferbereitschaft - Diese Tugenden braucht man heute schon wieder, wenn man sich unserer Justiz anvertraut!

"Vor dem Recht sind alle gleich. Aber nicht vor den Rechtsprechern."
Stanislaw Jerzy Lec

"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat."
Friedrich Dürrenmatt

"Unser Rechtssystem ist eine Farce. Kein Richter braucht sich an die Gesetze zu halten. Kläger und Beklagte sind der Willkür dieses 'Berufsstandes' ausgeliefert."
Kommentar zu einem Bericht über Claudia Pechsteins finanzielles Aus in einem Revisionsverfahren vor dem BGH

Vorbemerkungen

In diesem Kapitel wird aufgezeigt, wie die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main völlig unzulässig einen berechtigten Berufungsantrag mit einem ganz leicht durchschaubaren Trick ablehnen. Weil sie - zu meinem Glück - meine Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank bei ihrem Abweisungsbeschluss noch nicht kannten, verkaufen sie ganz einfach die in meiner Strafanzeige zweifelsfrei nachgewiesenen vorsätzlichen Falschaussagen dieser Zeugin vor Gericht als "Fakten" und benutzen sie als Prämisse für die eigene Argumentation zur "Begründung" ihres vorsätzlich falschen Abweisungsbeschlusses. Mit dieser ungültigen Prämisse beweisen sie dann alles, was sie für die Verhinderung eines Berufungsverfahrens brauchen. Die bis zum 26.10.2011 gültige Fassung des § 522 ZPO machte dies möglich.

Die Abweisung des Berufungsantrags durch Beschluss

Am 17.11.2010 legte ein neuer Anwalt Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.10.2010 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Die Berufungsbegründung erfolgte am 26.01.2011.

Das Oberlandesgericht wies den Berufungsantrag mit einstimmigem Beschluss vom 08.06.2011 ab. Gegen einen Abweisungsbeschluss gab es zum damaligen Zeitpunkt im Juni 2011 nicht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Ein Berufungsverfahren wurde so verhindert.

Das Oberlandesgericht kommt in zwei unzulässigen Schritten seiner Beschlussankündigung zu seiner Abweisungsentscheidung:

  1. Im ersten Schritt werden unbewiesene und in Strafanzeigen als falsche uneidliche Aussagen nachgewiesene Behauptungen der Zeugin B der Bank unzulässig als "Tatsachen" verkauft (Beweis).
  2. Im zweiten Schritt werden diese "Tatsachen" für ein unzulässiges "non liquet Argument" missbraucht. Nach der absurden Gedankenkonstruktion des Berufungsgerichts genügt zur "Wahrheitsfindung" die Würdigung nur einer von drei konträren Zeugenaussagen, wenn diese von einem (befangenen!) Gericht als "glaubhaft" eingestuft wird. Mit zwei übereinstimmend gegensätzlichen Zeugenaussagen muss dieses Gericht sich dann angeblich nicht mehr befassen, weil sie allenfalls zu einem sog. "non liquet" führen, einem Patt von Aussagen, bei dem nicht feststellbar ist, welche wahr und welche falsch ist. Da die Beweislast bei der Klägerin liegt, wird deshalb ein Berufungsverfahren abgelehnt.

Wie kann man bei drei gegensätzlichen Zeugenaussagen jemals zu einem Aussagenpatt kommen? Nach den seltsamen arithmetischen Gesetzen der drei OLG-Richter*innen ergeben demnach eine nachgewiesen vorsätzliche Falschaussage und zwei übereinstimmende konträre und als zutreffend und wahr belegte Aussagen zweier Zeugen beider Prozessparteien ein Aussagenpatt:

falsch + wahr + wahr = "non liquet"!

Dabei geht das Oberlandesgericht im ersten Schritt von der falschen Voraussetzung aus, die falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin B der Bank seien nicht nachweisbar. Tatsächlich werden jedoch alle zur "Begründung" des Abweisungsbeschlusses herangezogenen Behauptungen der Zeugin B bereits in der oben verlinkten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank, sowie in einer Webseite zur Vernehmung der Zeugin B der Bank zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussagen nachgewiesen. Damit werden sämtliche "Argumente" des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für einen Abweisungsbeschluss widerlegt.

Da der Abweisungsbeschluss, wie schon das Urteil des Landgerichts, ausschließlich mit den nachgewiesen falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin B "begründet" wird, ist er mit Notwendigkeit objektiv falsch.

Die Zweckdienlichkeit dieses Abweisungsbeschlusses und die fehlende Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Abweisungsbeschluss legen für mich den Verdacht auf Vorsatz für diesen objektiv falschen Abweisungsbeschluss nahe. Dieser Verdacht wird sich im zweiten Teil dieser Seite zum unzulässigen "non liquet Argument" zur Gewissheit verdichten.

Das erste Beispiel für die Methode des Zirkelschlusses in diesem Verfahren

In diesem Teil der Dokumentation lesen Sie den ersten Versuch, mit unzulässigen "Argumenten" den Vorsatz für das Fehlurteil des Landgerichts zu vertuschen. Dazu bedient sich das Oberlandesgericht einer Methode, die später auch von der Staatsanwaltschaft regelmäßig benutzt wird:

Was erst noch zu beweisen wäre, wird unzulässig schon als Prämisse der Beweisführung verwendet. Dies zeigt sich ganz deutlich in der "Argumentation" der Beschlussankündigung: Obwohl die Richter des Oberlandesgerichts aus der Vernehmung des "Zeugen" L der Bank schon genau wissen, dass die Zeugin B vor Gericht gelogen hat, unterstellen sie ebenso wie das Landgericht der Zeugin Glaubwürdigkeit, indem sie ihre als wahrheitswidrig nachgewiesenen Behauptungen unzulässig als "Tatsachen" verkaufen, mit denen sich anschließend alles beweisen lässt, was man für einen Abweisungsbeschluss benötigt.

Der Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 war noch gar nicht geschrieben, da waren er und die Beschlussankündigung vom 25.03.2011 bereits desavouiert durch die o.g. erste Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank.

Mit den unwiderlegbaren Beweisführungen der Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Beraterin und dem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt werden nicht nur die vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin nachgewiesen, sondern auch gezeigt, wie beide Instanzen im Zivilverfahren gegen die ihnen bekannte nachweisbare und nachgewiesene Sach- und Rechtslage entscheiden. Diese Beweisführungen widerlegen sämtliche "Argumente" des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für einen Abweisungsbeschluss und lassen nichts von ihnen übrig.

Nach meiner Überzeugung erfolgte die Abweisung des Berufungsantrags in der Absicht, die Aufdeckung des erstinstanzlichen Urteils als Fehlurteil und dessen Vorsatz anhand der unterdrückten Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" zu verhindern. Ironischerweise überführt jedoch ausgerechnet der Abweisungsbeschluss mit einem fatalen Fehler das Landgericht des Vorsatzes seines Fehlurteils. Die Richter des zuständigen Zivilsenats wussten offensichtlich nicht, dass ich Anfang 2010 alle Unterlagen zu sämtlichen Zertifikaten des maßgeblichen "Basisprospekts vom 29. September 2006" der beklagten Bank von deren Internetseite heruntergeladen hatte und somit die genannten Beweismittel für alle Zertifikate zu diesem Basisprospekt besitze. Mit diesen Beweismitteln lassen sich der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die entscheidende Falschaussage aus dem Urteil zweifelsfrei nachweisen. Das hätten die OLG-Richter allerdings von der Staatsanwaltschaft mit meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Bankberaterin noch rechtzeitig vor dem Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 erfahren haben können.

Es geht sogar noch weiter: Neben dem Rückzahlungsprofil weist ebenso deutlich auch der angeblich von mir zur Beratung mitgebrachte Produktprospekt vorsätzliche Falschaussagen der Zeugin in ihrer Vernehmung und der Richterin in ihrer Urteilsbegründung nach. Die mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate aller Tranchen zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006" geführten unwiderlegbaren Beweise in den Strafanzeigen schließen mit diesem Ergebnis aus, dass ich mit einem Produktflyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" zur Beratung gekommen sein und verlangt haben kann: Das will ich haben. Damit ist auch das "Beweisergebnis" in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 als frei erfunden nachgewiesen und das Urteil bereits zum zweiten Mal als vorsätzliches Fehlurteil bloßgestellt.

Das Oberlandesgericht weist also einen berechtigten Berufungsantrag ausschließlich mit den nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussagen einer Zeugin durch Beschluss ab und unterdrückt, wie das erstinstanzliche Gericht, die übereinstimmenden konträren Aussagen zweier anderer Zeugen beider Parteien. Zudem weiß das Oberlandesgericht, dass die prozessentscheidenden Beweismittel, auf die sich die Zeugin in ihrer Vernehmung und die Richterin in ihrem Fehlurteil berufen, in der Gerichtsakte fehlen, wodurch die Begründung des Berufungsantrags zweifellos vorsätzlich vereitelt wird (Strafantrag wegen der Klageerwiderung und Strafantrag gegen die Richterin). Die Richter des Berufungsgerichts sind dem Irrtum aufgesessen, dass diese Beweismittel ohne ein Berufungsverfahren nicht wieder auftauchen. Anders lässt sich der fatale Fehler im Abweisungsbeschluss nicht erklären.

Mit Sicherheit wusste auch das Oberlandesgericht, dass keine Produktinformation irgendeiner Bank im streitgegenständlichen Zeitraum vor der Finanzkrise 2008 den vertriebsschädigenden Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital lieferte. Diese Tatsache wird z.B. belegt in Produktprospekt und Rückzahlungsprofil dieser "Zinsanleihe" der beklagten Bank noch am 24.09.2008, mehr als ein Jahr nach der streitgegenständlichen "Beratung". Sie wird weiter belegt durch das, von derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 12.01.2011 gesprochene, Urteil in einer Lehmanklage gegen eine Sparkasse. In dieser zur selben Zeit verhandelten Klage zitierte dieselbe Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Aussage aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.10.2008, Az. 23 U 348/05, wonach es keine generelle Pflicht zur Aufklärung über einen möglichen Totalverlust gibt! Banken und Sparkassen haben durchgängig erst nach der Finanzkrise auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital hingewiesen. Das ist jedem, auch einem Oberlandesgericht, bekannt.

Auffallend ist auch der Widerspruch zwischen der Behauptung in der Beschlussankündigung, ... sich das Landgericht also keine Kenntnis von dessen [Rückzahlungsprofil] Inhalt verschafft hat und der Aussage im Abweisungsbeschluss: ... kann die Klägerin dem Landgericht nicht mit Erfolg vorwerfen, es habe die Aussage der Zeugin gewürdigt, ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils zu kennen. Denn aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 ergibt sich, dass die Zeugin dem Gericht das Rückzahlungsprofil vorgelegt hat.

Der mit dem Berufungsantrag beauftragte Anwalt hat das inkriminierende Beweismittel "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte ebenso vergeblich wie "verzweifelt" gesucht (Beweis aus dem Berufungsantrag, Seite 3, oben). Damit hatte der Anwalt keine Möglichkeit, die wichtige Falschaussage der Zeugin und der Richterin hinsichtlich eines Hinweises auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital für seine Berufungsbegründung zu verwenden. Das Gericht hat das entscheidende Beweismittel in der Gerichtsakte unterdrückt!

Das unzulässige "non liquet" Argument

Der Abweisungsbeschluss wurde mit einem "non liquet" Argument begründet. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Dass das Landgericht die Aussagen des Zedenten und Zeugen der Klägerin in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt habe, sei bedeutungslos, weil sich die Aussagen des Zedenten und der Zeugin der Bank diametral gegenüber gestanden hätten. Eine nähere Befassung mit den Aussagen des Zedenten sei nicht erforderlich gewesen, weil das Landgericht die Aussagen der Zeugin als überzeugend eingestuft hätte. Die Klägerpartei hätte allenfalls ein "non liquet" erreicht.

Der dritte "Zeuge" L führt diese "Argumentation" mit seiner bloßen Existenz ad absurdum. Bei drei Zeugen kann es schon numerisch kein "non liquet" geben. Der "Zeuge" L musste daher, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, unterdrückt werden, weil seine Aussage das für den Abweisungsbeschluss so dringend benötigte "non-liquet" Argument aufhob. Die Bank hatte diesen - ihren zweiten - "Zeugen" aus zwei Gründen frei erfunden:

  1. Seine Lügen sollten die vom Landgericht Wiesbaden in einem Präzedenzfall gegen dieselbe Bank verlangte zweite Beratung als erfüllt erscheinen lassen.
  2. Meine wahrheitsgemäße Zeugenaussage sollte mit den vorsätzlichen Falschaussagen zweier "Zeugen" der Bank überstimmt werden. Dieser perfide Plan scheiterte jedoch an meinem Alibi gegen die Phantomberatung des "Zeugen" L Leider hat mein erstinstanzlicher Anwalt den "Zeugen" L unüberlegt viel zu früh auffliegen lassen. So hat er der Bank und der Richterin Anlass und Gelegenheit zur Nachbesserung dieser perfiden Lügengeschichte zu einer anlegergerechten Beratung gegeben. Genau für diesen Fall der Enttarnung des "Zeugen" L war ja die Beweisaufnahme insgeheim auf zwei Termine aufgeteilt worden und mein erstinstanzlicher Anwalt ist prompt in diese Falle getappt. Ja, Sie lesen richtig, die Richterin hat sich am Betrug der Banker beteiligt und die unentschuldigt im gerichtlich angesetzten Vernehmungstermin am 15.07.2010 fehlende Zeugin B nicht, wie in der Zeugenbelehrung angedroht, mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro belegt, sondern, wie zweifellos mit der Bank vereinbart, einen zweiten Termin für die Vernehmung der Zeugin B anberaumt. Damit hat sie natürlich in flagranter Weise die Chancengleichheit der Parteien verletzt, weil die Bank mit den im ersten Termin gewonnenen Informationen ihre Zeugin B bestens für ihre Vernehmung vorbereiten konnte.

So liegt im Zusammenhang mit der wichtigsten vorsätzlichen Falschaussage in der Klageerwiderung tatsächlich keineswegs ein "non liquet" vor, sondern unbestreitbar eine "2 zu 1" Konstellation von übereinstimmenden Aussagen zweier Zeugen beider Parteien gegen eine mehrfach nachgewiesene vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B der Bank (Beweise für ihre Lüge).

Die Wahrheit der übereinstimmenden Aussagen vom 15.07.2010 beider Zeugen beider Parteien, die mangels anderer Teilnehmer allein wissen können, ob es die besagte Phantomberatung aus der Klageerwiderung überhaupt jemals gegeben hat und die Unwahrheit der einzigen (!) gegensätzlichen Aussage vom 16.09.2010 der Zeugin B der Bank, die ihre "Kenntnis" von der Phantomberatung nur von dem "Zeugen" L hätte haben können, wird zudem noch ohne jeden Zweifel bewiesen durch den folgenden Sachbeweis:

  • Am 27.06.2006 gab es noch keine Zertifikate und Zertifikatsprospekte zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006". Folglich kann es auch keine Beratung zu ihnen gegeben haben.
  • Am 27.06.2007 war ich nach meinen Arbeitszeitnachweisen von 08:36 Uhr bis 19:05 Uhr an meinem Arbeitsplatz, 30km vom Ort der angeblichen Beratung entfernt.

Wer die Akten kennt, weiß das ganz genau. Und die Richter des Oberlandesgerichts kennen die Akten mit absoluter Sicherheit! Wie hätten sie denn ohne Kenntnis der Akten zu ihrem einstimmigen Abweisungsbeschluss kommen sollen? Die Richterin am Landgericht wusste genau, weshalb sie in ihrer Urteilsbegründung den gesamten ersten Vernehmungstermin mit den übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen beider Parteien unterdrücken musste: weil diese ein "non liquet" ausschließen.

Das "non liquet" ist daher tatsächlich zweifelsfrei eine bewusste freie Erfindung des Oberlandesgerichts. Damit ist nun auch der Vorsatz für den bereits nachgewiesen objektiv falschen Abweisungsbeschluss und somit Rechtsbeugung auch in zweiter Instanz bewiesen.

Wie die eindeutige Aussage des "Zeugen" L im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bewusst unrechtmäßig zum Nachteil einer Prozesspartei unterdrückt wurde, um zu einem vorsätzlichen Fehlurteil kommen zu können, so wird sie auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bewusst unrechtmäßig unterdrückt, um zu einem vorsätzlich falschen Abweisungsbeschluss zu gelangen.

Dass das "non liquet Argument" falsch sein muss, weiß jeder, der bis drei zählen kann: Bei drei Zeugen und ihren Aussagen ist ein "non liquet" von vornherein schon aus arithmetischen Gründen ausgeschlossen. Die Unzulässigkeit dieser "Argumentation" wird zudem auch in der Webseite der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts zweifelsfrei bewiesen. Die dortige Beweisführung hinsichtlich der falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin ist einmal mehr unwiderlegbar und könnte nicht deutlicher aufzeigen, was jedem juristischen Laien schon intuitiv klar ist: Ein "non liquet" kann allenfalls nach Anhörung beider Parteien festgestellt, nicht jedoch präjudizierend als "Begründung" für die Weigerung herangezogen werden, eine der beiden Parteien anzuhören, weil angeblich deren Aussage bestenfalls zu einem "non liquet" führen würde. Dies ist mit der klaren Widerlegung des abenteuerlichen "non liquet Arguments" gerade im vorliegenden Fall nun wirklich eindrucksvoll genug bewiesen.

Gerade wenn sich zwei Zeugenaussagen "diametral gegenüberstehen", ist es nach meinem Rechtsverständnis unabdingbar, nach dem Prozessgrundrecht "Audiatur et altera pars" (Grundgesetz Artikel 103, Absatz 1) beide Seiten nicht nur zu hören, sondern ihre Aussagen auch angemessen zu würdigen: Jedermann muss vor Gericht tatsächlich durch den Richter gehört werden, er muss das Gesagte in seiner Entscheidung aber auch tatsächlich und rechtlich berücksichtigen. Zudem müssen die Verfahrensbeteiligten durch gerichtliche Information in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen auch auf die aktuelle Faktenlage ausrichten zu können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Der Anwalt, der die Klägerin in zweiter Instanz vertreten hat, rügt zu Recht die Würdigung nur einer Zeugenaussage und die Unterdrückung der beiden konträren anderen Zeugenaussagen in der Urteilsbegründung (Beweis). Sein Einwand gilt umso mehr, als sich die Beklagte durch das unentschuldigte Fehlen ihrer Zeugin mit Hilfe des Gerichts einen unlauteren Vorteil durch die in der ersten Vernehmung gewonnenen Informationen verschafft hat, wodurch die Zeugin eigentlich genau hätte wissen müssen, wie sie zu lügen hat. Aber sie hat noch nicht einmal das geschafft (Beweis).

Dem absurden "non liquet Argument" aus der Beschlussankündigung ist entgegenzuhalten: Wenn ein Richter ohnehin nur der einen, fortwährend lügenden, Zeugin glaubt (glauben will!) und deshalb die konträren Aussagen der beiden anderen Zeugen beider Parteien in seinem Urteil mit keinem einzigen Wort würdigt, dann braucht er diese Zeugen erst gar nicht zu vernehmen, es sei denn, er will der einen Prozesspartei mit den Erkenntnissen aus den Zeugenaussagen einen unlauteren Vorteil verschaffen. Dieser Verdacht liegt hier besonders nahe, weil die Beweisaufnahme auf zwei Termine aufgeteilt wurde. Der erste Termin mit den wahrheitsgemäßen Zeugenaussagen wird im Urteil mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese Aussagen Gegenstand der Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 26.03.2010 waren. Dieser Termin diente daher zweifelsfrei lediglich der Informationsbeschaffung für den Auftritt der fortwährend lügenden Zeugin der Bank im zweiten Termin: Das vorsätzliche Fehlurteil in erster Instanz wird ausschließlich "begründet" mit den vorsätzlichen Falschaussagen der ungestraft zunächst zurückgehaltenen Zeugin.

Meine Meinung zur strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens der OLG-Richter

Dieses Verhalten der OLG-Richter ist nach meiner Meinung in zweifacher Weise strafrechtlich relevant. Die zweifellos bewusst falsche und unzulässige Begründung der Abweisung des Berufungsantrags durch diesen Beschluss begründet nach meiner Meinung den Verdacht auf folgende Straftaten:

Dies ist Gegenstand eines weiteren Strafantrags gegen die drei Richter des Oberlandesgerichts.

Das Analogon der Staatsanwaltschaft zum "non liquet Argument" des Oberlandesgerichts ist das fortwährende "Argumentieren" mit meinen angeblich "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen" gegen die Bank. Diese "Argumentation" gründet auf einem nachgewiesen vorsätzlichen Fehlurteil in erster und einem nachgewiesen vorsätzlich falschen Abweisungsbeschluss auf der Basis eines frei erfundenen "non liquet" in zweiter Instanz des Zivilverfahrens. Mit dieser unzulässigen Zirkulärargumentation behaupten Frankfurter Staatsanwälte, ihre eigenen Amtspflichten nicht zu kennen.

Lesen Sie nun bitte den Berufungsantrag und seine Begründung.