Inhalt und Gliederung des Überblicks

Die Rolle des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies am 08.06.2011 auf der Grundlage der bis Oktober 2011 gültigen Fassung des § 522 ZPO mit einstimmigem Beschluss den Berufungsantrag ab. Mit dem Abweisungsbeschluss ohne die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde ein Berufungsverfahren verhindert, in dem die prozessentscheidenden, aber nicht in der Gerichtsakte zu findenden, Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" im Fokus gestanden und dem erstinstanzlichen Gericht den Vorsatz seines Fehlurteils nachgewiesen hätten. Näheres zur fehlenden Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Abweisungsbeschluss finden Sie in der Webseite zum Abweisungsbeschluss.

Die Methode, mit der das Berufungsgericht zu seinem rechtswidrigen Abweisungsbeschluss kam, ist so simpel und leicht durchschaubar, dass sie sich in den wenigen Sätzen des "Abstracts" in meinem Strafantrag vom 06.02.2016 wegen Rechtsbeugung gegen drei Richter*innen am OLG Frankfurt am Main beschreiben lässt. Bei ihrem Abweisungsbeschluss machten diese Richter*innen genau da weiter, wo das Landgericht aufgehört hatte: Man verkaufe einfach in der Beschlussankündigung den Inhalt der vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank wahrheitswidrig als "Tatsachen", unterdrücke die Existenz des "Zeugen" L und seine Aussage und behaupte entgegen der Sach- und Rechtslage, die aus den Akten klar ersichtlich ist, in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GG Artikel 103) wahrheitswidrig, eine nähere Befassung mit meiner Aussage sei nicht erforderlich gewesen. Sie hätte allenfalls zu einem sog. non liquet geführt, nicht aber zu einer Verurteilung der Beklagten (zur vollständigen "Begründung" aus der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts). Und schon hat man die frei erfundene "Begründung" für einen Abweisungsbeschluss, der die Aufdeckung mutmaßlicher schwerer Straftaten der Richterin am Landgericht verhindern soll.

Wie schon in der Urteilsbegründung des Landgerichts wurde die störende Zeugenaussage des "Zeugen" L einfach unterdrückt. Sie schließt ein "non liquet" in der wichtigsten vorsätzlichen Falschaussage in der Klageerwiderung eindeutig aus. Dabei war er von der Beklagten doch gerade für diese Behauptung in der Klageerwiderung als "Zeuge" und "Beweis" benannt worden - wegen des entscheidenden Satzes in der Mitte der Seite 7 des Urteils vom 17.04.2009 des Landgerichts Wiesbaden gegen dieselbe Bank. Diese Behauptung hat er in seiner Vernehmung dann prompt als Lüge aufgedeckt.

Was ich von der "non liquet" Konstruktion des OLG halte, lesen Sie bitte in den letzten drei Absätzen der Webseite zu seiner Beschlussankündigung. Die dort verlinkten Quellen decken Praktiken in der deutschen Rechtsprechung auf, die ich nicht für möglich gehalten hätte. Und wie um diese Quellen zu bestätigen, lässt der Nachweis aller falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin B der Bank, mit denen der Abweisungsbeschluss allein begründet wurde, diese "non liquet" Konstruktion einstürzen wie ein Kartenhaus. Der Abweisungsbeschluss ist damit als objektiv falsch nachgewiesen.

Wie kann man ohne Kenntnis der Akten zu einem einstimmigen Abweisungsbeschluss kommen? Gar nicht! Aus der Kenntnis der Akten folgt dann zweifelsfrei auch der Vorsatz des Oberlandesgerichts für seinen objektiv falschen Abweisungsbeschluss.

Der Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 war noch gar nicht geschrieben, da waren er und die Beschlussankündigung vom 25.03.2011 bereits klar und eindeutig als falsch bloßgestellt durch die erste Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank.

Die beteiligten Richter aus erster und zweiter Instanz glaubten offenbar ebenso wie die Zeugin B bei ihrer vorsätzlichen Falschaussage, das entscheidende Beweismittel "Rückzahlungsprofil" lasse sich drei Jahre nach seiner Auflage durch die Bank nicht mehr beschaffen und bleibe, wenn man es in der Gerichtsakte unterdrückt und zudem ein die Wahrheit ans Licht bringendes Berufungsverfahren durch Beschluss verhindert, ein Papier unbekannten Inhalts (Oberlandesgericht in seiner Beschlussankündigung), so dass die Falschaussagen von Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung und Richterin in ihrer Urteilsbegründung unentdeckt bleiben würden. Dass dies eine fatale Fehleinschätzung war, wurde bereits in der Einführungsseite der Falldokumentation gezeigt. Gleiches gilt für das Beweismittel "Produktprospekt", das, wie bereits gezeigt, eine weitere vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B hinsichtlich des angeblich mitgebrachten Produktflyers aufdeckt, die als "Beweisergebnis" ebenfalls in das vorsätzliche Fehlurteil übernommen wurde.

Auf die Bedeutung der beiden in der Gerichtsakte unterdrückten Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" für den Nachweis vorsätzlicher Falschaussagen von Zeugin und Richterin wird in der Webseite "Oberlandesgericht" hingewiesen. Auch mit den Zeichnungsfristen in den Produktprospekten ließ sich die Urteilsbegründung im wichtigen, aber frei erfundenen, "Beweisergebnis" zweifelsfrei widerlegen, wie die Strafanzeigen gegen die Beraterin und die gegen die Richterin vom 03.10.2015 zeigen.

Ein derart zweckdienlicher und zudem noch mit dem "Basta" der damaligen Fassung des § 522 ZPO versehener objektiv falscher Abweisungsbeschluss kann angesichts der Beweislage, die dem Oberlandesgericht aus den Akten vollumfänglich bekannt ist, umöglich ein bloßer Irrtum sein. Diese Beweislage schließt jeden Zweifel aus, dass das "non liquet Argument" tatsächlich eine bewusste freie Erfindung des Oberlandesgerichts zur bewusst unrechtmäßigen Benachteiligung der Klagepartei ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage einen wohlbegründeten Berufungsantrag durch Beschluss abzuweisen - ohne das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (!) - entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und ist damit erneut pure Willkür.

Ein vordergründiges Motiv für diese mutmaßliche erneute Rechtsbeugung liegt klar auf der Hand. Es wird besonders deutlich durch den fatalen Fehler in der Begründung des Abweisungsbeschlusses: ... kann die Klägerin dem Landgericht nicht mit Erfolg vorwerfen, es habe die Aussage der Zeugin B gewürdigt, ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils zu kennen. Mit diesem Satz weist ausgerechnet das Oberlandesgericht zweifelsfrei den Vorsatz des erstinstanzlichen Fehlurteils und damit Rechtsbeugung nach (siehe hierzu Blogpost 2).

Warum aber war beiden Gerichten erkennbar so sehr am rechtswidrigen Obsiegen der beklagten Bank gelegen, dass sie beide nach meiner Überzeugung dafür das Recht gebeugt haben? Wer hat bei dieser Bank in den Jahren 2007 und 2008 "Zinsanleihen" gekauft, die in Wirklichkeit Zertifikate waren und hat die in der Klageerwiderung und in der Zeugenvernehmung vorgetäuschte Beratungsleistung erhalten, die das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil gegen diese Bank verlangt hat?

Was der mit dem Berufungsantrag beauftragte Fachanwalt von diesem Abweisungsbeschluss hält, lesen Sie in seinem Anschreiben an mich.

Ich habe die Unterlagen zu allen Zertifikaten zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" bereits im Januar 2010, lange vor der gerichtlichen Beweiserhebung, von der Internetseite der Bank heruntergeladen und für insgesamt zehn Strafanzeigen in der Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2013 wegen falscher uneidlicher Aussagen und Prozessbetrugs gegen Mitarbeiter der Bank verwendet. Nachdem das tatsächlich stattgefundene Ermittlungsverfahren zu meiner ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin und Zeugin der Bank die Richter in erster und zweiter Instanz zweifellos schwer belastet hatte, wurde dieses Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wahrheitswidrig geleugnet (es ist unglaublich, wie offensichtlich in der Frankfurter Justiz gelogen wird!) und alle weiteren Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main konsequent rechtswidrig abgewiesen.

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