Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B - Teil 2

Aufteilung des Strafantrags

Anmerkung:

Damit ist die Behauptung der Angezeigten aus ihrer Vernehmung am 16.09.2010, ich hätte am 03.08.2007 den Flyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" vorlegen können mit den Worten: Das will ich haben zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussage bewiesen: Am 03.08.2007 kann ich kein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" verlangt haben, weil es ein solches Zertifikat an diesem Tag objektiv gar nicht gab! Und wenn ich überhaupt mit einem Produktflyer aus einer "anderen Tranche" gekommen wäre, hätte ich, wie man hier leicht sieht, notwendig das 10% Zertifikat CK7820 erwerben müssen. Weiter sind damit das "Beweisergebnis" in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 als frei erfunden bloßgestellt und die "Argumentation" in der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts zweifelsfrei widerlegt. Weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dieser unwiderlegbaren Beweisführung mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate nichts entgegenzusetzen hat, die Justiz in Frankfurt am Main mir aber unbedingt mein Eigentum rechtswidrig zugunsten einer skrupellosen Bank wegnehmen will, werden in einem Einstellungsbescheid und in einer Beschwerdeabweisung ganz offensichtlich die Tatsachen verfälscht. Lesen Sie bitte auch die folgende Seite 8 zur vollständigen Beweisführung.

Weiter ist damit schon zweifelsfrei bewiesen, dass es zu keinem Zeitpunkt Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Produkt gab - weder vor der "Beratung" noch in der "Beratung" und dass demzufolge auch nicht anhand schriftlicher Unterlagen beraten wurde.

Weiter ist damit die Behauptung aus der Stellungnahme der Beklagten zum Berufungsantrag, ... die Tatsache, dass sich der Kläger überhaupt mit dem streitgegenständlichen Produkt im Vorfeld auseinander gesetzt hat als vorsätzliche Falschaussage nachgewiesen.

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Anmerkung:

Der Beweis, dass sich in keinem Rückzahlungsprofil ein Hinweis findet, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist, ist der GAU nicht nur für die Angezeigte, sondern auch für die Richterin, die mit dieser, ihr wohlbekannten, vorsätzlichen Falschaussage allein ihr Urteil "begründet". Diese Falschaussage wurde von der Zeugin der Bank und der Richterin in der falschen Annahme vorgetragen, das Rückzahlungsprofil lasse sich drei Jahre nach seiner Auflage durch die Bank nicht mehr beschaffen und bleibe, wenn man es in der Gerichtsakte unterdrückt, ein Papier unbekannten Inhalts (Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Beschlussankündigung). Keiner der Beteiligten hat daran gedacht, dass alle Produktunterlagen von Finanzprodukten der Beklagten selbstverständlich auf deren Internetseite verfügbar sein müssen, solange diese Finanzprodukte am Markt frei gehandelt werden. Die Internetseite der beklagten Bank hat dann den ganzen Schwindel auffliegen lassen.

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Anmerkung:

Der letzte markierte Absatz betont noch einmal ausdrücklich die Herleitung des Beweisergebnisses zur Falschaussage hinsichtlich des angeblich mitgebrachten Produktflyers eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" mit Hilfe der Zeichnungsfristen der Zertifikate und gerade nicht mit meinen Arbeitszeiten. Diese Beweisführung wird im Einstellungsbescheid wie in der Beschwerdeabweisung vorsätzlich falsch dargestellt.