Beschwerdeabweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft vom 29.08.2011
"Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt."
Pippi Langstrumpf
- Der Versuch, eine peinliche Panne in der Staatsanwaltschaft mit einer Tatsachenverfälschung zu vertuschen
- Die gravierendsten Falschaussagen in dieser Beschwerdeabweisung und der Nachweis ihres Vorsatzes
- Wie der Verfasser dieser Beschwerdeabweisung seine Behauptungen selbst widerlegt
- Wie der Verfasser dieser Beschwerdeabweisung die Verhinderung einer Berufungsbegründung durch Urkundenunterdrückung leugnet
- Die Zirkulärargumentation mit den vorsätzlich falschen Entscheidungen der Gerichte im Zivilverfahren und die nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin der Bank
Dieser Bescheid ist, ebenso wie die zugehörige Ermittlungseinstellung, der untaugliche Versuch der Vertuschung schwerer Straftaten.
Aus gutem Grund geht diese Beschwerdeabweisung mit keinem einzigen Wort auf das Argument in meiner Beschwerde gegen die Ermittlungseinstellung hinsichtlich des Rückzahlungsprofils mit seinem angeblichen Hinweis auf ein Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital ein: Diese Falschaussage ist definitiv vorsätzlich. Sie schließt mit Sicherheit jeden Irrtum aus, weil sie sich nicht auf ein drei Jahre zurückliegendes Ereignis bezieht, wie im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig behauptet wird, sondern auf das gerade dem Gericht vorgelegte zweiseitige Rückzahlungsprofil. Dieses Rückzahlungsprofil widerlegt zweifelsfrei die genannte vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B in ihrer Vernehmung vom 16.09.2010, die Sachverhaltsverfälschung in der Urteilsbegründung des Landgerichts vom 22.10.2010 und den Punkt 3 des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft. Darauf wird auch in einem weiteren Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Beraterin und im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte verwiesen.
Weiter werden Sie in dieser Beschwerdeabweisung kein Wort zur klaren Widerlegung der Behauptung zum angeblich mitgebrachten Produktprospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" in der Strafanzeige gegen die Beraterin vom 07.05.2011 finden. Die Webseite zum Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt widerlegt diese vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B ein weiteres Mal unbestreitbar zweifelsfrei.
Die unwiderlegbare Beweisführung in den beiden genannten zentralen Punkten der Strafanzeige, "angeblicher Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital im Rückzahlungsprofil" und "angeblich zur Beratung mitgebrachter Produktprospekt", wird mangels Argumenten ebenso wie bereits in der Ermittlungseinstellung ganz einfach ignoriert und unterdrückt.
Allerdings wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass ein solches auch nicht eingestellt werden konnte.
Dass diese Behauptung eine vorsätzliche Falschaussage ist, beweist die "ermittelnde" Staatsanwältin selbst in ihrem Bescheid zur Ermittlungseinstellung, z.B. unter Punkt 3 auf Seite 4
(Daher war das Ermittlungsverfahren einzustellen
), wenn sie dort von der Beschuldigten
spricht:
Als Beschuldigter wird im deutschen Strafrecht eine strafmündige Person bezeichnet, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird und gegen die daher ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
betrieben wird. Das Wort "Beschuldigte" habe ich im vierseitigen Einstellungsbescheid 36 Mal (!) gelesen. Eine Staatsanwältin, die ein von einer Kollegin eingeleitetes Ermittlungsverfahren einstellt, weiß, was eine "Beschuldigte" ist. Ein Leitender Oberstaatsanwalt der
Generalstaatsanwaltschaft weiß das jedoch nicht. Aber konsequent und gewissenhaft ersetzt er in diesem Bescheid das Wort "Beschuldigte" stets durch das Wort "Angezeigte", als ließe sich damit das Ermittlungsverfahren ungeschehen machen. Ein weiteres Beispiel gleicher Qualität finden Sie in
der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Wie passt diese Behauptung zur tatsächlichen Ermittlungseinstellung in dieser Sache? Dort wird behauptet: Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt. Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr.
Wie kann man ein Verfahren
einstellen, das man nie eingeleitet hat? Und wie kann man ohne bestehenden Anfangsverdacht tatsächlich ein Ermittlungsverfahren betreiben? Der "fehlende Anfangsverdacht" ist somit die nächste Lüge in diesem Bescheid!
Wie passt diese Behauptung zu den Sachstandsinformationen in dieser Sache? Dort wird mit Schriftsatz vom 29.06.2011 behauptet, die Ermittlungen dauerten noch an. Hier wird behauptet, Ermittlungen seien gar nicht eingeleitet worden. Die Erklärung für diesen merkwürdigen Widerspruch finden Sie in der Sachstandschronologie unter dem Eintrag "02.08.2011: Telefonische Auskunft ... ": Ausgerechnet der Vorgesetzte der "ermittelnden" Staatsanwältin hat am 02.08.2011, nach dem Einstellungsbescheid vom 08.07.2011 und vor dieser Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011, in einem Telefonat nichtsahnend die bloße Scheinermittlung in dieser Sache verraten mit der Auskunft, unter den mit "3330" beginnenden Aktenzeichen würden ausschließlich Einstellungsbescheide der Abteilung "33" der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführt.
Das Telefonat vom 02.08.2011 und meine Erkenntnis daraus hätte ich nie und nimmer nachweisen können. Man hätte es als reine Erfindung abtun können. Was hier zusammengelogen wird, stellt sich jedoch von ganz alleine bloß. Zur Wahrung des Scheins wäre es auf eine Lüge mehr auch nicht angekommen.
Nach dem staatsanwaltlichen Bescheid zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, mit der Begründung, es bestehe kein begründeter Tatverdacht mehr
, ist der von der Generalstaatsanwaltschaft hier nunmehr bestrittene bloße Anfangsverdacht
eine leicht erkennbare Lüge. Erstens wird in der Ermittlungseinstellung mit keinem Wort ein bloßer Anfangsverdacht zu Recht verneint
. Und zweitens hätte es ohne Anfangsverdacht dieses, nunmehr eingestellte, Ermittlungsverfahren zu einem begründeten Tatverdacht
(!) erst gar nicht geben dürfen. Nach
dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens, das die Gerichte im Zivilverfahren zweifellos schwer belastete, bestand fortan natürlich gar kein Interesse mehr an der Wahrheitsfindung, sondern ausschließlich an der Unterdrückung der erschreckenden Wahrheit.
Dies ist die nächste Lüge in diesem Justizskandal und nur die erste einer Vielzahl weiterer Lügen im vorliegenden Bescheid, wie sofort gezeigt wird. Wie mit diesem Täuschungsversuch weisen sich die Beamten der Justizbehörden Frankfurt am Main ihre Falschaussagen und Straftaten immer wieder gegenseitig oder sogar selbst nach, wie der Nachweis der erstinstanzlichen richterlichen Rechtsbeugung im Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 des Oberlandesgerichts und diese "Verwechslung von Beratungen" zeigen. Hier wird jedem Steuerzahler nachdrücklich demonstriert, welches Vertrauen er in eine solche Justiz haben darf und wofür seine Steuergelder missbraucht werden: zur rechtswidrigen Bereicherung einer mit Steuergeldern gestützten skrupellosen Großbank aus seinen Ersparnissen für das Alter.
Zur Widerlegung dieser "Argumentation"
In den markierten Blöcken ist einfach alles falsch. Am Vorsatz für diese Falschaussagen kann kein Zweifel bestehen, wie jetzt gezeigt wird:
Zum Beratungsprotokoll:
Es ist nicht davon auszugehen, dass es von ihrer Zeugenaussage abweicht ...
.
Was steht denn wohl in einem Beratungsprotokoll, wenn schon nicht der Anlagebetrag? Und was steht in der protokollierten Zeugenaussage? Die genauen Beträge, die der Zedent investierte, kann ich heute nicht mehr benennen
! Doch der Verfasser dieses
Schriftsatzes ist überzeugt: Die Aussage der Angezeigten insgesamt erscheint aufgrund ihrer Darstellung glaubhaft
. In diesem Kontext sei auch auf die Anmerkungen zum ersten Absatz auf Seite 3 dieses Schriftsatzes, auf die Anmerkungen zu diesem Punkt in der Webseite zur
Vernehmung der Zeugin B und auf den Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt verwiesen.
... insbesondere da es [das Beratungsprotokoll] nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde.
Wer soll diese "Logik" verstehen? Gerade meine Unkenntnis vom Inhalt des Beratungsprotokolls ist doch tatsächlich eine klare Einladung an die Zeugin B, abweichend von diesem Protokoll auszusagen! Das versteht ja der Dümmste. Nur die hessische Generalstaatsanwaltschaft versteht das nicht.
Im Übrigen zeigen dieser Leitende Oberstaatsanwalt der hessischen Generalstaatsanwaltschaft und die "ermittelnde" Staatsanwältin der Frankfurter Staatsanwaltschaft durch ihre widersprüchlichen Aussagen zum Beratungsprotokoll eindrucksvoll auf, welches Vertrauen wir Bürger in die Arbeit unserer Justiz haben dürfen: Mit der Behauptung der "ermittelnden" Staatsanwältin, die Beschuldigte habe das Beratungsgespräch gerade nicht protokolliert, steht zweifelsfrei fest, dass eine der beiden Versionen zur Protokollierung falsch sein muss. Und natürlich hat dieses Protokoll weder Staatsanwaltschaft noch Generalstaatsanwaltschaft interessiert:
Zitat aus der Strafanzeige: Mit dem Legalitätsprinzip und dem Amtsaufklärungsgrundsatz gänzlich unvereinbar ist der Umstand, dass über den Inhalt des "internen Beratungsprotokolls" seitens der Staatsanwaltschaft offensichtlich nur
Spekulationen angestellt werden, anstatt dieses sicherzustellen und einfach zu lesen.
Weshalb fordert die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zur Aufklärung des Sachverhalts dieses Beratungsprotokoll nicht einfach von der Bank an?
Zur Begegnung mit dem frei erfundenen "Zeugen" L:
Ein Datum [für die frei erfundene Beratung des "Zeugen" L] gab sie nicht an
.
Diese Aussage geht als Argument gegen den Vorsatz der Falschaussage der Zeugin B, Ich weiß nur, dass er [d.h. ich] schon einmal bei meinem Kollegen war
, völlig fehl. Für den Vorsatz dieser Falschaussage ist keine Datumsangabe erforderlich, wie hier unzutreffend
argumentiert wird. Es genügt ganz allein schon die falsch protokollierte Aussage des "Zeugen" L, wonach er mich weder kennt, noch sich an eine Beratung für mich erinnern kann. Wenn sich der "Zeuge" L schon nicht an seine eigene (!) Beratung erinnern kann und sogar tatsächlich aussagt, mich
noch nie gesehen zu haben, dann kann auch niemand sonst von einer solchen "Beratung" wissen. Die Zeugin B hätte ihr "Wissen" um eine "Beratung" für mich nur vom "Zeugen" L haben können. Ein "Null-Ahnungs-Zeuge" hätte nach dieser
"Logik" der Zeugin B ein "Wissen" vermittelt haben müssen, das er selbst nie hatte! Die Auflösung dieses Paradoxons habe ich mit Schreiben vom 25.10.2011 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ausdrücklich angefordert, aber natürlich
nie eine Antwort erhalten. Wenn dieser Justiz in Frankfurt am Main die Ausreden ausgehen, dann hüllt sie sich ganz einfach in Schweigen. Dass es diese Beratung nie gegeben hat, ist das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2010 zum Punkt Ib) des Beweisbeschlusses vom 26.03.2010. Dieses Ergebnis wird hier natürlich ebenso
vertuscht wie im Urteil. Wenn es aber eine angebliche Beratung nach übereinstimmender Aussage der an ihr allein - angeblich - beteiligten Zeugen beider Parteien nie gegeben hat, dann spielt es überhaupt keine Rolle, wann
es sie nicht gegeben hat. Daher steht die Aussage des "Zeugen" L der vorsätzlich falsch zitierten falschen uneidlichen Aussage der Beraterin natürlich sehr wohl entgegen. Dazu sei auf die überzeugende und unwiderlegbare Beweisführung, Seite 14, Punkt bb)
im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt verwiesen. Doch der Verfasser dieses Schriftsatzes lässt sich davon nicht beirren: Die Aussage der Angezeigten insgesamt erscheint aufgrund ihrer Darstellung glaubhaft.
Von derselben Qualität ist die folgende vorsätzliche Falschzitierung:
Diese gab an, sich allgemein daran erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer einmal bei dem Zeugen L war
. Diese Aussage ist fast wörtlich übernommen aus dem Einstellungsbescheid vom 08.07.2011 und deshalb eine genauso offensichtlich
vorsätzliche Falschzitierung der protokollierten Falschaussage der Zeugin B:
Doch schon diese Falschzitierung schließt einen Erinnerungszweifel der Zeugin B eindeutig aus: Zeugen sagen prinzipiell immer aus ihrer Erinnerung aus. Etwas anderes ist gar nicht möglich.
Zum angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktflyer:
Wer behauptet, es könne nicht nachgewiesen werden, ob der Beschwerdeführer im Besitz eines Produktflyers war
, hat wohl nicht die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 07.05.2011 gelesen. Die Beweisführung, dass ich am 03.08.2007 nicht im
Besitz eines Produktflyers war, erfolgte mit den am Tag der Beratung zur Zeichnung verfügbaren Zertifikaten und deren Prospekten und gerade nicht mit dem Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten
. Das eindeutige und unbezweifelbare Ergebnis
lautet: Entgegen der Behauptung der Angezeigten gab es am 03.08.2007 "kein 7% Zertifikat einer anderen Tranche". Es gab erwiesenermaßen nur das streitgegenständliche 7% Zertifikat und ein 10% Zertifikat aus einer "anderen Tranche". Ganz gleich, woher, wie und
wann ich mir einen Produktflyer besorgt haben soll, ich hätte keinesfalls den Flyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" vorlegen und verlangen können: Das will ich haben
. Hierauf wird noch einmal ausdrücklich in der "Schlussbemerkung" am Ende der
Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank hingewiesen. Dieses Ergebnis wird sogar in der Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011 auf Seiten 3 und 4 mit einer weiteren Sachverhaltsverfälschung (angebliche Beweisführung mit meinen Arbeitszeiten) ausführlich
kommentiert. Der Satz: Allein das Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz des Produktflyers war
ist damit als weiterer untauglicher Täuschungs- und Vertuschungsversuch der Generalstaatsanwaltschaft entlarvt. Auch in diesem Punkt sei auf den
Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt verwiesen.
Die unwiderlegbare Beweisführung in der Strafanzeige vom 07.05.2011 zur objektiven Unmöglichkeit, einen Produktprospekt mit den von der Zeugin B genannten Eigenschaften zu ihrer "Beratung" mitgebracht zu haben, wird mit einer inhärenten Eigenschaft der Zertifikate, ihren Zeichnungsfristen, geführt und mit nichts sonst. Dies genau macht die Beweisführung vollkommen unabhängig von irgendwelchen äußeren Umständen, wie etwa Beschaffungswegen.
Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben daher keine Argumente gegen diese Beweisführung, weil sie prinzipiell unwiderlegbar ist. Weil aber eine Großbank unbedingt mit den Ersparnissen zur Altersvorsorge eines gesundheitsbedingt arbeitslosen Kleinanlegers rechtswidrig bereichert werden muss und ihre lügenden Mitarbeiter unbedingt vor Strafverfolgung geschützt werden sollen, flüchten sich diese Beamten in Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main selbst immer wieder in offenkundige Sachverhaltsverfälschungen.
Die tatsächliche und unbezweifelbare Beweisführung wird hier mit keinem einzigen Wort erwähnt.
Zur Motivlage:
Der letzte markierte Absatz zur Motivlage wird eindeutig widerlegt durch den Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010:
Entgegen der oben aufgestellten Behauptung wird die Motivlage im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 (Seite 7 und Seite 8) durch den Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010 belegt. Weiter wird die Motivlage in der Webseite "Die Bank" unbestreitbar klar herausgestellt. Und schließlich wird der markierte Absatz zur Motivlage eindeutig widerlegt im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt.
Die Aussage der Angezeigten insgesamt erscheint aufgrund ihrer Darstellung glaubhaft
. Diese Behauptung empfinde ich daher als blanke Verhöhnung eines Betrugsopfers durch den Verfasser dieser Beschwerdeabweisung angesichts der evidenten Falschaussagen der Angezeigten aus ihrer Vernehmung am 16.09.2010. Für mich
ist es unerträglich, mit diesem Satz auch noch der Lüge bezichtigt zu werden: Die Aussage der Beschuldigten und die Aussage des Anzeigeerstatters stehen sich unvereinbar gegenüber
, so die Ermittlungseinstellung in dieser Sache, Punkt 2, zweiter Absatz. Wenn
die Aussage der Angezeigten glaubhaft ist, muss ich gelogen haben. Die Rollen von Tätern und Opfern werden von den Justizbehörden Frankfurt am Main, wie stets in diesem Skandal, einmal mehr einfach vertauscht.
Der Nachweis der üblichen Prospektzustellung durch die Beraterin und die Aussage des "Zeugen" L in seiner Vernehmung am 15.07.2010 könnten nicht deutlicher zeigen, wie "glaubhaft" die Aussagen der Angezeigten sind. Auf die naheliegende, weil durchweg übliche, postalische Prospektzustellung durch die Beraterin selbst nicht zu kommen, sagt allein schon alles über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin aus. Ich bin davon überzeugt, dass diese Bank noch zehn solcher Eigentore hätte schießen können, sie hätte mein rechtmäßiges Eigentum doch bekommen, weil die Gerichte im Zivilverfahren das so wollten. Was aber mag wohl ihr Motiv gewesen sein? Ein denkbares Motiv ist nicht von der Hand zu weisen.
Dass diese Bewertungen gerade nicht zutreffen, beweist der Verfasser dieses Schriftsatzes selbst mit dem Hinweis auf das Beratungsprotokoll. Damit widerlegt er selbst seine Behauptung Das erscheint nach Ablauf von drei Jahren nicht ungewöhnlich
.
Was steht denn wohl in einem Beratungsprotokoll, wenn schon nicht der Anlagebetrag? Damit gibt es gerade hinsichtlich des Anlagebetrages keine "Erinnerungslücke nach Ablauf von drei Jahren". Hier gibt es rein gar nichts zu erinnern: Was "von der Angezeigten zu internen Ermittlungen" in ihrem
Beratungsprotokoll dokumentiert ist, muss nicht von ihr erinnert werden. Die Herausgabe dieses Beratungsprotokolls hat die Bank mit Schreiben vom 29.10.2008 verweigert und damit selbst bekundet, dass die Zeugin B ein Beratungsprotokoll geführt hat: Wenn
sie keines geführt hätte, hätte die Bank keines verweigern können.
Die Existenz eines Beratungsprotokolls wird freilich erst eingeräumt, nachdem ich sie bewiesen habe. Zuvor hat die "ermittelnde" Staatsanwältin in ihrer Ermittlungseinstellung auch in diesem Punkt eine Falschaussage gemacht: Das Beratungsgespräch vom 3.08.2007,
auf das sich wesentliche Teile der Aussage der Zeugin beziehen, führte die Beschuldigte mit dem Anzeigeerstatter ohne weiteren Zeugen und ohne Anfertigung eines schriftlichen Protokolls
(Beweis auf Seite 2, erster Absatz).
Soweit die Angezeigte sich einmal an eine Aussage des Anzeigeerstatters wörtlich erinnern kann, im Übrigen aber eine Erinnerungslücke hat
ist für mich jedoch sehr verwunderlich angesichts der Aussage der Angezeigten, sie könne die genauen Beträge, die der
Zedent investiert habe, heute nicht mehr benennen. In dieser Aussage behauptet sie im gleichen Atemzug, ich hätte ihr mit Klage gedroht, wenn das Ganze den Bach hinuntergehe
.
Was protokolliert ist und damit keine Erinnerungsleistung erfordert, kann nicht benannt werden. Was nicht protokolliert sein kann, weil es frei erfunden ist, wird nach drei Jahren sogar im Wortlaut (!) "erinnert".
Dies ist der vierte und letzte Schritt im Zusammenspiel von Bank und Justiz um die vorsätzlichen Falschaussage zu der "Klagedrohung gegen die Beraterin", nachdem diese mich angeblich über das Verlustrisiko des von mir angeblich ausdrücklich verlangten Zertifikats aufgeklärt hat.
Das Landgericht hat die Angezeigte als Zeugin ohne Einschränkung für glaubwürdig gehalten und ihre Zeugenaussage vom 16.09.2010 für glaubhaft. Dies hat es so nachvollziehbar begründet, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 25.03.2011 (?) der erstinstanzlichen Beweiswürdigung
... uneingeschränkt gefolgt ist
.
Dies ist der erste Fall der ständig wiederkehrenden Zirkulärargumentation gegen fundiert begründete Strafanzeigen mit einem vorsätzlichen Fehlurteil aus dem Zivilverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, den in einer fundiert begründeten Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt aufzuklären, unabhängig von irgendwelchen Gerichtsentscheiden im Zivilverfahren. In späteren Bescheiden wird diese unzulässige Zirkulärargumentation als meine "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche" gegen die Bank verkauft. Damit wird mir, als dem Betrugsopfer, unterstellt, ich wolle mir das Geld, das mein rechtmäßiges Eigentum ist, unrechtmäßig verschaffen!
Zum "Argument" meiner "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche" wird auf die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Ermittlung gegen den Verfasser der Klageerwiderung verwiesen. Was dort steht, gilt für alle Bescheide, in denen unzulässig auf die, nach meiner Überzeugung vorsätzlichen, Fehlentscheidungen im Zivilverfahren rekurriert wird.
Für die "Glaubwürdigkeit" der Zeugin B und die "Glaubhaftigkeit" ihrer Aussagen sei auf das Protokoll ihrer Vernehmung vom 16.09.2010 verwiesen. Dort werden die fortgesetzten vorsätzlichen Falschaussagen dieser Zeugin vor Gericht aufgezeigt.
Alle Argumente aus der Strafanzeige vom 07.05.2011 sind daher nicht neu, sondern waren schon dem Berufungsgericht bekannt oder hätten dort jedenfalls vorgetragen werden können.
Mit diesem Satz wird der entscheidend wichtige schriftliche Vortrag in der Beschwerde gewissenhaft ignoriert. Dieser Satz enthält eine flagrante Sachverhaltsverfälschung: Die Richterin am Landgericht hat genau dies mit der Unterdrückung des prozessentscheidenden und für die Berufungsbegründung
unverzichtbaren Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte verhindert. Und wenn mein Besitz des Rückzahlungsprofils und der damit mögliche Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage der Zeugin B mit dem angeblich im Rückzahlungsprofil enthaltenen Hinweis, dass eine
Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
, dem Berufungsgericht tatsächlich bekannt gewesen wäre, hätte es garantiert diese, für das erstinstanzliche Gericht so peinliche, Feststellung in seinem Abweisungsbeschluss unterlassen. Diese Feststellung des OLG beweist
zweifelsfrei den Vorsatz des Fehlurteils in erster Instanz. Dieser Nachweis gelingt aber nur dem, der das vom erstinstanzlichen Gericht in der Gerichtsakte unterdrückte Beweismittel "Rückzahlungsprofil" besitzt. Der mit dem Berufungsantrag beauftragte Rechtsanwalt hatte dieses Beweismittel nicht und hat es vergeblich in der Gerichtsakte
gesucht (Beweis aus dem Berufungsantrag, Seite 3, oben), was ihm die Berufungsbegründung unmöglich machte. Tatsächlich gilt daher das genaue Gegenteil dieser Sachverhaltsverfälschung:
Alle Argumente aus der Strafanzeige vom 07.05.2011 sind sehr wohl neu
und dem Berufungsgericht unbekannt gewesen und hätten dort wegen der Urkundenunterdrückung des erstinstanzlichen Gerichts jedenfalls nicht vorgetragen werden können! Sie sind das Ergebnis meiner
parallel zum Gerichtsverfahren angestellten Recherchen, die der Justiz in Frankfurt am Main erst durch meine Strafanzeige vom 07.05.2011 bekannt wurden, weil eine Richterin am Landgericht Frankfurt am Main die Vorlage meiner Beweise im Gerichtsverfahren mit einer Täuschung verhindert hat (Beweis).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Berufungsantrag keineswegs, wie hier fälschlich behauptet, durch Urteil, gegen das es ein Rechtsmittel gegeben hätte, sondern garantiert nicht zufällig durch Beschluss ohne die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Anwalt hätte in seinem Berufungsantrag schreiben können, was immer er gewollt hätte. Jedes Argument wäre durch einen Beschluss ebenso vom Tisch gefegt worden wie alle fundiert begründeten Strafanträge durch einen Juraprofessor und mich, aus einem ganz simplen Grund: Die Richterin in erster Instanz hatte ihr Urteil zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung der Bank mit einer Verfälschung des von ihr festgestellten Sachverhalts hinsichtlich des Rückzahlungsprofils begründet. Dies hat ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Abweisungsbeschluss nachgewiesen.
Meine Einschätzung der strafrechtlichen Relevanz dieses Sachverhalts im Hinblick auf die Verhinderung der Begründung eines Berufungsantrags finden Sie in meinem Strafantrag vom 15.10.2013 wegen der Klageerwiderung der Bank.
Das Landgericht hat die Angezeigte als Zeugin ohne Einschränkung für glaubwürdig gehalten und ihre Zeugenaussage vom 16.09.2010 für glaubhaft.
Aus diesem Grund hat das Landgericht auch wider besseres Wissen die "glaubhafte Aussage" dieser "glaubwürdigen" Zeugin hinsichtlich des angeblich im Rückzahlungsprofil dokumentierten Verlustrisikos für das eingesetzte Kapital in das eigene Urteil übernommen.
Die Angezeigte ist ... nicht verdächtig, vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben.
Dazu sei auf die vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B in ihrer Vernehmung verwiesen, die in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Beraterin, sowie im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt allesamt zweifelsfrei nachgewiesen wurden.
Dieser Schriftsatz ist eine einzige Aneinanderreihung von Sachverhaltsverfälschungen und Tatsachenverdrehungen. Bezeichnenderweise findet sich kein Wort zur Argumentation zum Rückzahlungsprofil in der Beschwerde - aus "gutem" Grund. Dieser Grund dient der unrechtmäßigen Bereicherung einer Großbank mit den Ersparnissen eines gesundheitsbedingt arbeitslosen Kleinanlegers.
Lesen Sie nun bitte die Zweite Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Bankberaterin.