"Wahrheit spielt keine Rolle mehr. Die Lügen spazieren erhobenen Hauptes durch die Gerichtssäle, kein Richter schreitet ein."
Norbert Blüm auf Seite 240 seines Buches "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten".
Die Webseiten dieses Kapitels werden seine Aussage beweisen.
"Das eben ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortzeugend immer Böses muss gebären."
"Meine Vorstellung von Recht und Gerichten war Kinderglaube."
Norbert Blüm
"Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt."
Montesquieu
"In diesem Gebäude ist entscheidend, wer den Richter und nicht, wer das Recht auf seiner Seite hat."
Denn "Recht" bekommt von der Richterin meines Verfahrens, wer lügt. Wer die Wahrheit sagt, wird entrechtet und enteignet.
Deshalb meine Warnung:
"Vor dieser Richterin muss niemand sein Recht erstreiten wollen. Bei ihr steht das Urteil schon vor der Beweisaufnahme fest."
Auszug aus meiner Strafanzeige vom 03.10.2015 gegen diese Richterin
- Schriftsätze
- Beweiserhebung und Urteil
- Beweisbeschluss vom 26.03.2010
- Erste Zeugenvernehmung vom 15.07.2010 - Der frei erfundene "Zeuge" der Bank
- Zweite Zeugenvernehmung vom 16.09.2010 - Die zweite Version einer Lügengeschichte
- Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt
- Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010
- Analyse der Urteilsbegründung und Nachweis des Vorsatzes des Fehlurteils
- Andere Dokumente
- Das entscheidende Beweismittel "Rückzahlungsprofil"
- Das wichtige Beweismittel "Produktprospekt"
- Urteil vom 17.04.2009 eines Präzedenzfalls am Landgericht Wiesbaden
- Urteil gegen eine Sparkasse vom 12.01.2011 derselben Zivilkammer desselben Landgerichts Frankfurt a.M. im Rechtsstreit um ein Zertifikat
Die beklagte Bank präsentierte in ihrer Klageerwiderung vom 13.10.2009 ein Lügengebäude, das genau nach den Vorgaben eines Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 gegen sie aufgebaut war. Sie hat in dem hier vorliegenden Fall genau dieselben Beratungsfehler begangen, die das Landgericht Wiesbaden dazu veranlassten, sie zur Zahlung von 42.000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen.
Nach diesem Präzedenzfall benötigte die Beklagte im hiesigen Verfahren unbedingt zwei getrennte Vernehmungstermine in der Beweisaufnahme. Und die bekam sie auch vom Gericht.
Den ersten Vernehmungstermin am 15.07.2010 nutzte die Rechtsabteilung dieser Bank für den Test, ob sie mit ihrer ersten Lügenversion zum gesamten Beratungsvorgang Erfolg haben würde. In dieser ersten Lügenversion spielen ein in der Klageerwiderung der Bank frei erfundener "Zeuge" und seine Phantomberatung eine zentrale Rolle. Ein zweites Motiv für die Entsendung eines "Zeugen", der gar keiner ist und die Zurückhaltung der tatsächlichen Zeugin ist die Informationsgewinnung aus meiner Vernehmung zur optimalen Vorbereitung dieser Zeugin.
Dieser Vernehmungstermin ließ das Lügengebäude der Bank einstürzen wie ein Kartenhaus. Das Beweisergebnis dieses Termins hätte die Glaubwürdigkeit der Beklagten bei jedem unbefangenen Gericht bereits schwer erschüttert. Nicht so bei diesem Gericht. Weil das Beweisergebnis die Unglaubwürdigkeit der Beklagten im entscheidend wichtigen Punkt Ib) des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 26.03.2010 aufdeckt, wird der gesamte erste Vernehmungstermin logisch konsequent im Urteil vollständig unterdrückt (Beweis).
Für die Vorbereitung ihrer nächsten Lügenversion mit den Erkenntnissen aus dem ersten Vernehmungstermin hat das Gericht der Bank zunächst drei Wochen Zeit eingeräumt. Als diese Zeit nicht ausreichte, hat es den zweiten Vernehmungstermin großzügig um weitere sechs Wochen verschoben. Das Ergebnis dieser neunwöchigen Vorbereitung brach mit den nachgewiesenen falschen uneidlichen Aussagen der Beraterin und Zeugin der Beklagten genauso zusammen wie die erste Lügenversion.
Doch "Recht" bekommt vor diesem Gericht, wer lügt. Wer die Wahrheit sagt, wird entrechtet und enteignet. Bei dieser Richterin gilt das Recht des skrupellosen Stärkeren. Ihr war jedes Mittel recht, die beklagte Bank trotz ihrer leicht durchschaubaren Lügen mit meinem Eigentum rechtswidrig bereichern zu können. Das hat sie in drei Schritten getan:
- Zunächst hat sie den Nachweis der vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin vor Gericht mit meinem Ausschluss von der Verhandlung durch eine Täuschung verhindert. Damit hat sie den einzigen Zeugen aus der streitgegenständlichen Beratung ausgeschaltet. So hatte ich keine Gelegenheit, meine zum Vernehmungstermin der Zeugin der Bank mitgebrachten Beweise vorzulegen. Deren Falschaussagen blieben so in der Gerichtsverhandlung unwiderlegt.
-
Im zweiten Schritt hat sie ihr flagrantes Fehlurteil zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung der beklagten Bank ausschließlich mit den Aussagen der Zeugin der Bank begründet. Dies wird schon am Anfang des Urteils vom 22.10.2010 erkennbar
mit der Aussage, das Gericht habe
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 für Recht erkannt
. Von der mündlichen Verhandlung am 15.07.2010 mit ihrem eindeutigen Ergebnis zum Nachteil der Bank ist im Urteil keine Rede mehr. Die Aussagen der Beraterin und Zeugin der Bank sind allesamt nachgewiesene vorsätzliche Falschaussagen. - Im dritten Schritt hat sie die Beweismittel "Produktprospekt" und "Rückzahlungsprofil", mit denen sie ihr vorsätzliches Fehlurteil "begründet" hat, in der Gerichtsakte unterdrückt (Beweis im Berufungsantrag auf Seite 3, oben). Damit hat sie aus "gutem Grund" die Begründung des Berufungsantrags unmöglich gemacht: Die unterdrückten Dokumente weisen ihr zwei vorsätzliche Falschaussagen in der Urteilsbegründung zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung der beklagten Prozesspartei und damit Rechtsbeugung nach (Falschaussage zum Produktprospekt, Falschaussage zum Rückzahlungsprofil). Hierzu sei auf meinen Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin, Seiten 9 und 10 zum Produktprospekt, sowie Seiten 11 bis 15 zum Rückzahlungsprofil und schließlich Seiten 27 bis 30 zur Rechtsbeugung verwiesen.
Ich habe nicht den geringsten Zweifel, dass dieses Verfahren zwischen Gericht und Rechtsabteilung der Bank eng abgestimmt war. Starke Indizien dafür habe ich im Überblick der Falldokumentation zusammengestellt.
Sämtliche gegen mich vorgebrachten Falschaussagen, mit denen hier blankes Unrecht durchgepeitscht wird, lassen sich mit meinem Alibi gegen die Phantomberatung des in der Klageerwiderung frei erfundenen "Zeugen" der Beklagten und mit den im lokalen Inhaltsverzeichnis dieser Webseite genannten Dokumenten nachweisen. Diese Dokumente lagen während des gesamten Rechtsstreits für jedermann frei zugänglich auf der Internetseite der Beklagten und weisen den tatbeteiligten Bankern und Richtern ihre Falschaussagen nach. Besonders krass nimmt sich hier die Begründung des Oberlandesgerichts für seinen einstimmigen Abweisungsbeschluss gegen einen Berufungsantrag aus, mit dem einerseits ein Berufungsverfahren gar nicht erst zugelassen, andererseits jedoch der Nachweis des vorsätzlichen Fehlurteils in erster Instanz durch Rechtsbeugung der Richterin am Landgericht unabweisbar klar geführt wird.
Das Motiv für diese ganze Lügengeschichte ließ sich für eine Bearbeitungsgebühr von 4,50 Euro vom Landgericht Wiesbaden beschaffen.
Lesen Sie nun bitte die unglaubliche Klageerwiderung der Bank.