Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010, Aktenzeichen 2-21 O 306/09

"Quidquid agis, prudenter agas et respice finem."
Lateinisches Sprichwort

"Das ist der Preis der Lüge: Das strengste Gericht ist das eigene Gewissen. Hier wird kein Schuldiger freigesprochen."
Juvenal

"Es lässt sich schwer sagen, was Wahrheit ist, aber manchmal ist es leicht, etwas Falsches zu erkennen."
Albert Einstein

"Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts."
Udo Hochschild

"Je größer die Macht, umso gefährlicher der Missbrauch."
Edmund Burke

"Unser Rechtsstaat lebt vom Vertrauen seiner Bürgerinnen und Bürger."
Heiko Maas

Zur Analyse der Urteilsbegründung, die viel interessanter ist als das Urteil selbst.

Zu den skurrilsten Falschaussagen von Bankmitarbeitern und ihrer Verwendung gegen mich

Dieses Urteil wird allein mit einem frei erfundenen "Beweisergebnis" und einer Sachverhaltsverfälschung "begründet". Alle anderen Ausführungen in der Urteilsbegründung sind substanz- und haltloser Vorwand für ein vorgefasstes Urteil. Ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main liefert in seinem Abweisungsbeschluss, gegen den es zum damaligen Zeitpunkt im Juni 2011 noch nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gab, den zweifelsfreien Beweis für den Vorsatz der prozessentscheidenden Sachverhaltsverfälschung und damit dieses Fehlurteils.

Das vorliegende Urteil lässt sich am besten würdigen durch Vergleich mit einem Urteil vom 12.01.2011 derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einer fast zeitgleichen Lehmanklage gegen eine Sparkasse.

Bereits der erste Satz auf Seite 2 dieses Urteils ist sehr aufschlussreich.

Anmerkung:

Fand die mündliche Verhandlung gemäß gerichtlichem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 nicht bereits am 15.07.2010 statt? Warum gab es den Termin vom 15.07.2010 überhaupt, wenn er und sein eindeutiges Ergebnis im Urteil überhaupt nicht gewürdigt werden (Beweis)? Wurde der zusätzliche Vernehmungstermin am 16.09.2010 nicht nur deshalb notwendig, weil die vorgeladene Zeugin B der Bank den angesetzten Termin einer unangemeldeten Urlaubsreise zuliebe ungestraft einfach geschwänzt hat? Ich bin deshalb fest davon überzeugt, dass der erste Vernehmungstermin vom 15.07.2010 nur der Vorbereitung der Zeugin B der Bank für ihre Lügen vom 16.09.2010 diente.

Die Beweisführung auf Seite 30 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin führt zum Ergebnis, dass das Urteil bereits vor der Beweisaufnahme feststand. Von drei Zeugenaussagen werden ausschließlich die vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank für die Urteilsbegründung herangezogen. Der erste Vernehmungstermin mit seinem eindeutigen Beweisergebnis aufgrund von zwei zur Aussage der Zeugin B konträren Aussagen zweier Zeugen beider Parteien wird in der Urteilsbegründung mit keinem einzigen Wort erwähnt.

Keine Lüge in der Klageerwiderung ist zu plump, um nicht von diesem Gericht gegen mich verwendet werden zu können:

Anmerkung:

Dass die angebliche Beratung vom 27.06.2006 eine vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung der Bank ist, hat die nachfolgend genannte Beweisaufnahme eindeutig und zweifelsfrei ergeben (Beweis). Am 27.06.2006 habe ich eine "Beratung" erhalten zu einem Zertifikat, dessen Basisprospekt am 29.09.2006 aufgelegt wurde!

Er habe ... sich insbesondere danach erkundigt, ob die Kursschwelle auch 'gerissen' werden könne. Eines von vielen Beispielen dieser Farce in Frankfurt am Main, die mir in beleidigender Weise Schwachsinn unterstellen. Wozu ist eine Kursschwelle da, wenn sie nicht gerissen werden kann? Aber der keineswegs wertpapierunerfahrene Zedent, der sich wahrscheinlich mit Interesse und dem nötigen Verständnis mit dem streitgegenständlichen Papier beschäftigt hatte, ist zu blöd, das ohne Erkundigung zu verstehen, obwohl er darüber schon in der "Beratung" des "Zeugen" L der Bank aufgeklärt worden war (Klageerwiderung zum ersten, Klageerwiderung zum zweiten und Klageerwiderung zum dritten, sowie Schriftsatz des Klägeranwalts vor dem Landgericht).

Der nächste Satz mit der Klagedrohung, wenn das Zertifikat 'den Bach runter gehe', bedarf keiner Kommentierung. Das ist das Niveau der "Bank an Ihrer Seite" und des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts in Frankfurt am Main. Dieses Gericht will das alles geglaubt haben. Damit stellt es sich selbst ein geistiges Armutszeugnis aus.

Dies ist nur einer von zahlreichen Belegen für das Zitat von Dr. Egon Schneider: Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham., mit dem wir Staatsbürger von diesen "Staatsdienern" unablässig für dumm verkauft werden. Wir alle zahlen dafür Steuern!

Weitere Beispiele solcher Herabwürdigungen und Ehrkränkungen finden Sie in dieser Lügenkette aller Beteiligten und im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte.

Anmerkung:

Und weshalb fließt das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 15.07.2010 überhaupt nicht in die Urteilsbegründung ein, wie der erste Satz auf Seite 2 dieses Urteils beweist? Weil die Vorsitzende Richterin entgegen ihres eigenen Beweisbeschlusses auf eine Vernehmung des "Zeugen" L der Bank verzichtet hat, nachdem er als freie Erfindung der Bank enttarnt worden war und dieses Ergebnis der Sitzung vom 15.07.2010 das Urteil zweifelsfrei widerlegt (Beweis, lesen Sie auch die Anmerkungen zur Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2010)!

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Anmerkung:

Entgegen der letzten Behauptung kann der Beklagten weit mehr als nur eine "fehlerhafte Beratung" nachgewiesen werden. Wie die Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zeigen, lassen sich sogar eine gänzlich fehlende Beratung, falsche uneidliche Aussagen vor Gericht und Prozessbetrug ihrer beteiligten Mitarbeiter zweifelsfrei nachweisen. Dies zeigen insbesondere drei Strafanzeigen gegen die Zeugin der Bank.

Zur Analyse der Urteilsbegründung.