Analyse der Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010, Aktenzeichen 2-21 O 306/09
"Berufsbedingt überheblich."
Norbert Blüm über eine bestimmte Klasse von Staatsbediensteten.
"Beugt ein Richter das Recht, missbraucht er nicht nur seine Macht, sondern schädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Solche Richter zu bestrafen, ist notwendig."
Holm Putzke: "Wenn Richter über Richter richten."
Rolf Bossi zu Richterprivileg und Rechtsbeugung
ARD/3SAT, "Menschen bei Maischberger" vom 21.05.2005
"Die Wahrheit interessiert mich nicht."
Ein Richter aus Sachsen, zitiert von Norbert Blüm auf Seite 45 seines Buches "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten"
In Frankfurt am Main gilt offenbar:
"Die Wahrheit stört mich bei der Urteilsfindung."
"Ich will die Lügen hören, die zu meinem Urteil passen."
"Aus Bestürzung darüber, welche zum Teil unvorstellbaren Zustände an deutschen Gerichten herrschen,
bei denen oft vor allem die sogenannten 'kleinen Leute' nicht zu ihrem Recht kommen, habe ich dieses Buch geschrieben."
Norbert Blüm auf Seite 6 seines Buches "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten"
Nachfolgend wird die Urteilsbegründung in einzelne Abschnitte zerlegt, die dann auf Substanz und Wahrheitsgehalt untersucht werden.
- Erste nachgewiesene Unwahrheit: Der angeblich zur Beratung mitgebrachte Produktprospekt und die angebliche Produktaufklärung anhand des Rückzahlungsprofils.
- Zweite nachgewiesene Unwahrheit: Meine angebliche Klagedrohung gegen die Beraterin nach Aufklärung über das Emittentenrisiko.
- Dritte nachgewiesene Unwahrheit mit dem schwersten Fehler in diesem Urteil: Das frei erfundene "Beweisergebnis", wonach ich angeblich mit Produktprospekt zur Beratung kam.
- Si tacuisses: Wie einfach die Beschaffung dieses angeblich mitgebrachten Produktprospekts tatsächlich gewesen wäre.
- Vierte nachgewiesene Unwahrheit: Der entscheidende Satz der Urteilsbegründung zum angeblichen Hinweis auf das Emittentenrisiko im Rückzahlungsprofil.
- Die Unterdrückung des Ergebnisses der Beweiserhebung zum eigenen Beweisbeschluss des Gerichts.
- Die nach meinem Rechtsverständnis durch dieses Urteil erfüllten Straftatbestände.
Die vier genannten Unwahrheiten werden allesamt aus den vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank aus deren Vernehmung übernommen. Die beklagte Bank hätte deshalb dieses Urteil ebenso gut gleich selbst schreiben können.
Derart Kriminelle im Richteramt zu sehen, ist für mich unerträglich!
Worauf gründet sich das Urteil? Hier die entscheidenden Punkte der Urteilsbegründung:
Wo findet man in den markierten Abschnitten dieser Urteilsbegründung Substanz und Glaubhaftigkeit?
Erste nachgewiesene Unwahrheit:
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin B den Zedenten umfassend anhand des ihr vorliegenden Rückzahlungsprofils über das streitgegenständliche Zertifikat aufgeklärt hat
.
Diese "Überzeugung" wird durch die Klageerwiderung ganz klar und zweifelsfrei Lügen gestraft:
Woher wusste die Beraterin B nach dieser Behauptung in der Klageerwiderung denn, dass ich überhaupt ein Zertifikat verlangen und welches das Zertifikat zum angeblich mitgebrachten Prospekt sein würde, anhand dessen Rückzahlungsprofil,
das ihr angeblich vorlag, sie beraten haben soll, wenn das Zertifikat keinesfalls eine Empfehlung der Beklagten war
? Wie kann ihr ein Rückzahlungsprofil vorliegen, wenn sie noch nicht einmal weiß, dass es in der Beratung
um ein Zertifikat gehen soll (Begründung)? Das ihr angeblich vorliegende Rückzahlungsprofil hätte ihr Wissen vorausgesetzt, dass sie überhaupt zu einem Zertifikat und zu welchem Zertifikat sie beraten
sollte. Bis zur Vorlage des angeblich mitgebrachten Produktprospekts konnte sie jedoch nicht wissen, worüber sie überhaupt beraten sollte. Nach meinen, ihr aus Erfahrung bestens bekannten, risikofreien Anlagen (die Vorgängeranlage, deren Fälligstellung zur streitgegenständlichen
Neuanlage führte, war ein mit 1,25% verzinster öffentlicher Pfandbrief!), konnte sie unmöglich mit einer Anlage in ein Zertifikat rechnen. Woher hätte die Zeugin B in der nachgewiesen nur fünfzehnminütigen "Beratung" so schnell
das passende, angeblich besprochene, Rückzahlungsprofil zu meinem angeblich mitgebrachten Produktflyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" nehmen und damit dann beraten sollen? Da ich nach der Behauptung der Zeugin ihr gerade nicht den Prospekt des am
Tag der Beratung aktuellen streitgegenständlichen Zertifikats auf den Tisch gelegt
haben soll, kann ihr unmöglich das zugehörige Rückzahlungsprofil vorgelegen haben.
Der über diese bloße Plausibilitätsbetrachtung weit hinausgehende stringente Beweis, dass die Zeugin B nicht anhand eines ihr vorliegenden Rückzahlungsprofils beraten hat, wird in zwei Strafanträgen vom 07.05.2011 und 25.10.2012 mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" geführt.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Zedent bereits mit einem Produktflyer über das streitgegenständliche Papier die Filiale der Beklagten betreten hatte ...
.
Diese Spekulation wird von der protokollierten Aussage der Zeugin B zweifelsfrei widerlegt:
Nur die Zeugin B kann wissen, mit welchem Prospekt ich angeblich in ihre Beratung kam. Und die ist sich ganz sicher
, dass ich gerade nicht mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Papiers in die Filiale gekommen bin, sondern mit dem Prospekt eines "Zertifikats
aus einer anderen Tranche" (Beweis). Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei (Beweis 1, Punkt dd, Beweis 2, Seite 19, unten),
sondern der Beklagten extrem wichtig, weil sie glaubte, nur damit ihr Lügengebäude um den angeblich mitgebrachten Produktprospekt retten zu können (Beweis). Die Richterin hat diese Zeugenaussage am 16.09.2010 selbst protokolliert, weiß aber bei der Abfassung ihres Urteils vom 22.10.2010
angeblich schon nicht mehr, was in ihrem eigenen Protokoll steht. Wie sie in der Vernehmung vom 15.07.2010 vorgibt, ihren eigenen Beweisbeschluss nicht zu kennen, so gibt sie hier vor, ihr eigenes Vernehmungsprotokoll nicht gekannt zu haben, als sie ihr
Urteil verfasst hat.
Der mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate geführte Beweis im Strafantrag vom 25.10.2012 zu den am Tag der Beratung objektiv verfügbaren Zertifikaten widerlegt mit diesem
tatsächlichen Beweisergebnis zudem zweifelsfrei das frei erfundene "Beweisergebnis" des Gerichts. Demnach kann ich unmöglich am 03.08.2007 mit einem Produktflyer die Filiale der Beklagten betreten
haben, weil ich sonst ein 10% Zertifikat hätte erwerben müssen (Beweis 1, Beweis 2).
Dass es für die postalische Zustellung eines Produktflyers durch die Bank oder den zuständigen Berater nicht einmal einer Aufforderung durch den Kunden bedarf, zeigt dieses Beispiel der Prospektzustellung ganz deutlich. Ich habe den Prospekt in jenem Fall nicht einmal anfordern müssen, um ihn einige Tage vor der Beratung im Briefkasten zu finden.
Das Gericht "begründet" seine "Überzeugung" mit der immer selben Antwort auf die immer selbe Frage. Hätte die Zeugin B einmal mit "Ja" und einmal mit "Nein" auf dieselbe Frage antworten sollen? Diese "Begründung" ist lächerlich und völlig aus der Luft gegriffen und deshalb auch Bestandteil des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin.
Zweite nachgewiesene Unwahrheit:
Die mögliche Strafanzeige
war nun gegen die Richterin selbst zu erstatten. In ihr wird auf den Seiten 7 bis 9 die vorliegende vorsätzliche Falschaussage zweifelsfrei nachgewiesen.
..., weil der Zedent mit einer Klage drohte, wenn die Sache den Bach hinunter gehe
: So wird mit einem Kausalsatz aus einer vorsätzlichen Falschaussage ein "Fakt" zur "Begründung" eines Fehlurteils gemacht. Eine unbewiesene
Behauptung (die über das "Erinnerungsvermögen" der Zeugin) wird mit einer zweiten unbewiesenen Behauptung (der über die Klagedrohung) begründet. Und beide stehen im Widerspruch zu dem zitierten Kausalsatz in keinerlei kausalem Zusammenhang. Und beide sind nachgewiesen
falsch: Neben der Strafanzeige vom 03.10.2015 gegen die Richterin zeigen auch die Webseite zur Vernehmung der Zeugin und der Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Zeugin,
wie glaubhaft die Behauptung hinsichtlich der Klageandrohung ist: Im selben Atemzug mit der Falschaussage zur Klagedrohung behauptet die Zeugin in ihrer Vernehmung: Die genauen Beträge, die der Zedent investierte, kann ich heute
nicht mehr benennen
. Aber sie hat laut Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 und Verweigerung der Bank ein Beratungsprotokoll geführt. Wenn sie keines geführt
hätte, hätte die Bank keines verweigern können.
Was steht denn wohl in einem Beratungsprotokoll, wenn schon nicht der Anlagebetrag? Und wenn man als Zeuge vor Gericht zur Beratung vernommen wird, dann schaut man nicht mehr in dieses zu internen Ermittlungen angefertigte Beratungsprotokoll
, um sich auf den Gerichtstermin vorzubereiten?
Aber an die absurde Klagedrohung, wenn das Ganze den Bach hinuntergeht
kann sich die Zeugin B nach drei Jahren (!) sogar im Wortlaut erinnern.
Was protokolliert ist und damit keine Erinnerungsleistung erfordert, kann nicht benannt werden. Was nicht protokolliert sein kann, weil es frei erfunden ist, wird nach drei Jahren sogar im Wortlaut (!) "erinnert". Hier gilt dasselbe wie im Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte: Warum hat das Gericht angesichts solch auffallender Widersprüche das Beratungsprotokoll nicht sichergestellt und einfach gelesen?
Zudem schließt die zur "Begründung" dieser Unterstellung angeführte Klageabsicht gegen die Bank eine Klageandrohung gegen die Beraterin bereits zweifelsfrei aus. Wie kann ich der Beraterin mit Klage drohen, wenn ich dieselbe Drohung auch gegen die Bank ausgesprochen habe? Jeder, erst recht jeder mit "Prozesserfahrung", weiß, dass man in einem solchen Fall die Bank und nicht den Berater verklagt, so wie das auch hier geschehen ist.
Wenn das Gericht im nächsten Abschnitt argumentiert, ich sei keineswegs wertpapierunerfahren
und hätte zwischen 1994 und 2000 Aktien besessen und mir weiter zutraut, mich mit Interesse und nötigem Verständnis mit dem streitgegenständlichen Papier beschäftigt zu haben
,
dann muss es zweifellos auch um meine Kenntnis wissen, dass ich für die, von der Beraterin angeblich aufgezeigten, Anlagerisiken, die ich dennoch bewusst und gewollt und sehr nachdrücklich mit den Worten Das will ich haben
eingegangen sein soll, natürlich niemanden verklagen kann, wenn die Sache den Bach hinuntergeht
.
Am Beispiel der angeblichen Klagedrohung wird das aufeinander abgestimmte Zusammenspiel von Bank und Justiz gegen mich aufgezeigt.
Dritte nachgewiesene Unwahrheit:
Dieses "Beweisergebnis" ist eine freie Erfindung des Gerichts. Das lässt sich schon mit geringstem geistigen Aufwand erkennen:
Es ist durchaus vorstellbar, dass sich der Zedent ... einen Informationsflyer besorgt haben kann
.
Natürlich ist das vorstellbar: durch meine telefonische Anforderung des Produktflyers von der zuständigen Beraterin selbst!
Das ausgerechnet hier adressierte Einladungsschreiben der Beklagten vom 06.07.2007 stößt einen geradezu mit der Nase auf die naheliegende und einzig mögliche Beschaffung eines entsprechenden Produktflyers - nur eben diese Richterin nicht! Zitat Einladungsschreiben:
Dazu wird sich Frau B noch vor der Fälligkeit Ihrer jetzigen Anlage mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen.
Welcher Kunde käme da nicht auf die Idee, den Informationsflyer einfach in diesem Telefonat anzufordern? Wie hätte ich die entsprechende Lüge widerlegen sollen? Doch Intelligenz und Fantasie von Zeugin B und Richterin R (!) reichen nicht aus, auf diese ganz naheliegende
und unwiderlegbare Lüge zu kommen. Beide haben diese einmalige Chance zu meinem Glück unwiederbringlich verspielt: Diesem Beweisergebnis ... steht das Schreiben der Beklagten an den Zedenten vom 06.07.2007 ... nicht entgegen
! Doch, tut es!
Si tacuisses!
Mehr noch: Mit dem Wissen über das Zertifikat aus der angeblichen Beratung des "Zeugen" L hätte ich dieses Zertifikat in dem avisierten Telefonanruf der Zeugin B sogar gleich telefonisch ordern können. Ich wusste ja angeblich schon vor der Beratung genau, was ich haben wollte (Beweis mit einer Aussage der Zeugin B).
Was für eine unglaubliche intellektuelle und moralische Fehlleistung einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht Frankfurt am Main! Wer sein vorsätzliches Fehlurteil mit einem solchen "Beweisergebnis" begründet, wer zu dumm zum Lesen und zur simpelsten logischen Schlussfolgerung aus dem Gelesenen ist, darf in Deutschland Richter sein! So geht "Rechtsfindung" in jeder Bananenrepublik.
Dieses "Beweisergebnis" lässt sich auf gleich zwei Weisen als freie Erfindung des Gerichts nachweisen:
-
Wo ist die Beweisaufnahme oder Beweisführung zu diesem "Beweisergebnis"? Die "Beweisführung" steht in folgendem Satz im ersten zitierten Abschnitt:
Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Zedent bereits mit einem Produktflyer über das streitgegenständliche Papier die Filiale der Beklagten betreten hatte und den konkreten Wunsch nach dem Erwerb des Bonus Chance Zertifikats äußerte
.Das "Beweisergebnis" steht also schon a priori fest, weil
das Gericht davon ausgeht
. -
Dieses "Beweisergebnis" ist noch aus einem anderen Grund gar keines: Ein Beweisergebnis muss naturgemäß richtig und wahr sein. Anderenfalls kann es nicht das Ergebnis eines Beweises sein. Es wird jedoch in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 mit diesem tatsächlichen Beweisergebnis zweifelsfrei als objektiv falsch nachgewiesen. Der Beweis, dass ich nicht mit einem Produktflyer in die Beratung am 03.08.2007 gekommen sein kann, wird dort ausschließlich mit den Zeichnungsfristen der jeweiligen Zertifikate, einer inhärenten Eigenschaft dieser Dokumente geführt. Dies macht den Beweis völlig unabhängig von irgendwelchen Beschaffungswegen der Beweismittel und damit absolut unwiderlegbar. Damit werden auch die Behauptungen der Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung und der Beklagten in ihrer Stellungnahme vor dem OLG Frankfurt am Main, der
tatsächliche Inhalt des Produktflyers ... sei irrelevant
, zweifelsfrei widerlegt. Weiter wird damit der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft in einer Beschwerdeabweisung als falsch und unzulässig entkräftet.Wie aber kann nach der unwiderlegbaren Beweisführung in den genannten Strafanzeigen die Richterin in Kenntnis des Produktflyers zu diesem gegenteiligen "Beweisergebnis" kommen?
Wenn nachgewiesen ist, dass ich nicht mit einem Produktflyer in die Beratung am 03.08.2007 gekommen sein kann, weil ich einen solchen Produktflyer gar nicht hatte, dann kann ich mich auch unmöglich
mit Interesse und dem nötigen Verständnis mit dem streitgegenständlichen Papier beschäftigt
haben. Ist das einleuchtend genug?Und wenn ich überhaupt mit einem Produktflyer aus einer "anderen Tranche" gekommen wäre, hätte ich, wie das tatsächliche Beweisergebnis der Strafanträge zeigt, notwendig das 10% Zertifikat CK7820 erwerben müssen.
Dieses "Beweisergebnis" wird natürlich auch im Strafantrag gegen die Richterin vom 03.10.2015 unter Punkt 3 thematisiert.
Es darf einer so erfahrenen Richterin wohl unterstellt werden, dass sie weiß, was ein Beweisergebnis ist. Somit ist dieses "Beweisergebnis" zweifelsfrei auch subjektiv falsch: Das Gericht hat hier wissentlich weder eine Beweisführung noch dessen Beweisergebnis vorzuweisen. Dieses "Beweisergebnis" wurde demnach zum Vorteil der Beklagten frei erfunden.
Wo aber ist der angeblich zur Beratung mitgebrachte Produktprospekt, der dieses angebliche "Beweisergebnis" nach dem tatsächlichen Beweisergebnis in zwei Strafanträgen eindeutig und zweifelsfrei widerlegt, in der Gerichtsakte?
Mit der Aussage über die "Aktiengeschäfte" wird eindrucksvoll bewiesen, dass ich lebensabschnittsgerecht seit dem Jahr 2000 nur noch ausschließlich sichere Geldanlagen getätigt habe. Warum sollte ich dann plötzlich die Fälligstellung einer mit 1,25% verzinsten Anlage in einen öffentlichen Pfandbrief ausgerechnet in ein Zertifikat investieren?
Wie würde daher folgende Begründung für das gegenteilige Urteil klingen: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zedent - wie unstreitig feststeht - von 2000 bis heute ausschließlich absolut risikofreie Geldanlagen getätigt hat und - wie unstreitig feststeht - sechs Wochen vor der streitgegenständlichen Beratung, am 12. Juni 2007, aus gesundheitlichen Gründen
sein sicheres Arbeitsverhältnis kündigen musste, um ab 01.10.2007 nur noch Arbeitslosengeld zu beziehen, bevor er schließlich drei Jahre lang nur von seinen Ersparnissen leben musste
? Davon hat mir die Bank mit tatkräftiger Hilfe dieser Richterin 18.633 Euro plus 8.000 Euro entgangener Zinseinkünfte weggenommen (Beweis).
Dem Gericht ist dieser Sachverhalt aus zwei Schriftsätzen (Klage vom 21.07.2009 und einem weiteren Schriftsatz vom 01.12.2009) bestens bekannt. Es hat ihn ignoriert, um zu seinem vorsätzlichen Fehlurteil zum Vorteil der Bank kommen
zu können. Der Bank war dies ebenfalls bekannt, aus dem Beratungsgespräch am 03.08.2007 und den Zahlungseingängen, die ab Oktober 2007 vom Arbeitsamt kamen (Beweis).
Doch das Gericht "folgert logisch" aus meinem Aktienbesitz zwischen 1994 und 2000, es sei durchaus vorstellbar, dass sich der Zedent bis zum Beratungsgespräch einen entsprechenden Informationsflyer besorgt haben kann
. Mit dem Aktienbesitz zwischen 1994 und 2000 wird "begründet", dass ich mir im Jahre 2007 einen Zertifikatsflyer besorgt
habe: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zedent keineswegs wertpapierunerfahren war, sondern - wie unstreitig feststeht - in den Jahren 1994 bis 2000 zahlreiche Geschäfte in Aktien und Aktienfonds getätigt hatte
.
Wer ein solches "Beweisergebnis" bewusst unrechtmäßig zum Vorteil einer Prozesspartei wider jede Logik frei erfindet, darf in Deutschland Richter sein! Das ist Rechtsbeugung in ihrer reinsten Form. Das ist ein " fatales Zeichen für den Rechtsstaat". So kriminell ist die "Justiz" dieses angeblichen Rechtsstaats!
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Für mich hat es den Anschein, dass Bank und Justiz in Frankfurt am Main ebenso entschlossen wie dilettantisch zusammenarbeiten, um mich gemeinsam um mein Recht und mein Eigentum bringen zu können. Das zeigt sich besonders klar und drastisch in dem nun folgenden Satz der Urteilsbegründung, einer, aus der Vernehmung der Zeugin B der Bank fast wörtlich übernommenen, vorsätzlichen Falschaussage, die dem Gericht als solche wohlbekannt ist. Auf die freie Erfindung eines "Beweisergebnisses" lässt das Gericht sogleich die bewusste Sachverhaltsverfälschung einer Aufklärung über das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital im Rückzahlungsprofil folgen:
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Diese abschließenden Sätze der Urteilsbegründung werden im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin als vierte vorsätzliche Falschaussage in der Urteilsbegründung nachgewiesen:
Die Richterin hat in dem ihr von der Zeugin übergebenen Dokument keinen Hinweis auf eine fehlende Kapitalgarantie des Produkts gesehen (Beweis aus einem Strafantrag gegen Frankfurter Staatsanwälte, der nochmals geführt wird in einem Strafantrag gegen die Zeugin B und Beweis mit dem Rückzahlungsprofil selbst), mit der gegenteiligen Falschaussage aber ihr Urteil begründet. Wie ausgerechnet der BGH eine solche Sachverhaltsverfälschung im Urteil bewertet, zeigt ein Auszug aus meinem Strafantrag gegen diese Richterin.
Das ist Vorsatz. Das ist gewollt. Dies beweist ausgerechnet das Oberlandesgericht ironischerweise in seinem Abweisungsbeschluss gegen den Berufungsantrag. Diese Sachverhaltsverfälschung im Urteil ist somit der zweifelsfreie Beweis für die böse Absicht, mir mein rechtmäßiges Eigentum durch vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts wegzunehmen und es bewusst unrechtmäßig ausgerechnet dieser Bank zuzueignen.
Diese Richterin hat sich nach allen hier schon vorgelegten Beweisen m.E. bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt
(BGH-Urteil vom 22.01.2014, Az.: 2 StR 479/13). Dies ist Rechtsbeugung.
Solche Richter wie die vier hier tatbeteiligten von Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind der GAU für jeden Rechtsstaat.
Und bereits zum zweiten Mal in dieser Urteilsbegründung wird eine nachgewiesene Falschaussage als Tatsache verkauft, weil das Gericht davon ausgeht
.
... und sich daraus [aus dem Rückzahlungsprofil] ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
ist eine vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptung, aufgestellt in der vermeintlichen Sicherheit, nicht nachweisbar zu sein. Das Beweisdokument ist
ja nicht in der Gerichtsakte zu finden. Dass es als Beschreibung eines am Markt gehandelten Produkts auf der Internetseite der Beklagten liegen muss, von wo es sich mühelos beschaffen lässt, hat diese Richterin nicht bedacht.
Warum sollte diese Aussage der Zeugin glaubhaft sein? Die Zeugin B hat fortwährend nachgewiesen gelogen! Findet sich in diesem Urteil eine glaubhafte Begründung für diese Behauptung der Richterin, die hier den von ihr festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Rückzahlungsprofils selbst bewusst verfälscht?
Warum musste der mit dem Berufungsantrag beauftragte Anwalt feststellen, dass das prozessentscheidende Rückzahlungsprofil in der Gerichsakte fehlt (Berufungsantrag auf Seite 3, oben)?
Hier findet man zum ersten und einzigen Mal Substanz in diesem Urteil. Sie verfälscht jedoch vorsätzlich die Fakten: Die Richterin weiß genau, dass sich aus dem Rückzahlungsprofil gerade nicht ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
:
-
Das nur zweiseitige Rückzahlungsprofil liegt vor ihr auf dem Tisch, und sie kann das mit einem Blick feststellen. Am Vorsatz für die Falschaussage kann es nicht den geringsten Zweifel geben. Jeder vorsatzausschließende Irrtum ist hier unmöglich: Man kann allenfalls etwas nicht sehen (oder übersehen), was in einem Dokument steht. Man kann aber unmöglich etwas sehen, was in einem so kurzen Dokument nicht steht. Die Richterin übernimmt somit wissentlich eine ihr als vorsätzlich bekannte Falschaussage der Zeugin B zur "Begründung" ihres Fehlurteils. Daraus folgt für mich: Dieses Gericht war Partei.
-
Sie hat zahllose Lehmanklagen entschieden. Der Klägeranwalt in zweiter Instanz hat allein schon hunderte von Lehmanklagen vor dieser Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vorgebracht. Die Richterin kennt daher den Sachverhalt des fehlenden Hinweises auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital aus ihrer Berufspraxis ganz genau. Kein Zertifikatsprospekt irgendeines Geldinstituts enthielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Hinweis darauf,
dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
. Dies belegt das Rückzahlungsprofil eines anderen Zertifikats der Beklagten noch vom 24.09.2008 ebenso deutlich wie das Rückzahlungsprofil in diesem Fall. Dies belegt auch das von derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 12.01.2011 gesprochene Urteil in einer Lehmanklage gegen eine Sparkasse. In dieser zur selben Zeit verhandelten Klage weiß dieselbe Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erstaunlicherweise sehr gut, wie es um diegenerelle Pflicht zur Aufklärung über einen möglichen Totalverlust
bestellt ist: Es gibt sie nicht! Dies ist die in Punkt 24 zitierte Aussage aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.10.2008, Az. 23 U 348/05. Und wie dasselbe Urteil zeigt, wird auch folglich kein Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital geliefert (Beweis unter Punkt 29). Wie oben mehrfach bewiesen wurde, wird hier jedoch vorsätzlich falsch das Gegenteil vom Rückzahlungsprofil zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" behauptet.
Seit Januar 2010 besitze ich die Rückzahlungsprofile des streitgegenständlichen Zertifikats und der Zertifikate aller "anderen Tranchen" zu diesem Basisprospekt. Wie diese Dokumente zeigen, ist dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem einstimmigen Abweisungsbeschluss gegen den Berufungsantrag der eindrucksvolle Nachweis gelungen, dass diese Richterin in ihrem Urteil zum rechtswidrigen Vorteil der beklagten Bank gelogen hat.
Das wissen auch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus den mit diesen Dokumenten geführten Beweisen in den Strafanzeigen gegen die Beraterin B der Bank. Und dieses Wissen wiederum wird folglich zu einem wichtigen Grund für die Strafanzeigen wegen Strafvereitelung im Amt.
Wer jedoch nicht im Besitz des in der Gerichtsakte unterdrückten entscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" ist, muss Opfer dieser Täuschung in der Urteilsbegründung werden. Diese Urkundenunterdrückung machte so die Begründung des Berufungsantrags vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unmöglich. Damit wurde nach meiner Überzeugung nach der bewussten Sachverhaltsverfälschung in diesem Urteil das Recht bereits zum zweiten Mal gebeugt (Begründung aus dem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin).
Diese Richterin ermahnt die Zeugin zur Wahrheit! Für mich ist sie genauso glaubwürdig wie der "Null-Ahnungs-Zeuge" L der Bank. Ihre Verfahrenstricks in der Beweisaufnahme und ihre Sachverhaltsverfälschung in der Urteilsbegründung indizieren eindeutig, dass dieses Urteil bereits vor der Beweisaufnahme feststand (Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin, lesen Sie Seite 30 bitte ganz). Welcher Rechtsstaat leistet sich solche Richter?
Als sie ihr vorsätzliches Fehlurteil zum Vorteil der Bank gesprochen hat, kannte sie die Lügen der beteiligten Banker genau:
- Die in der Klageerwiderung,
- die des Justiziars der Bank in der Beweisaufnahme,
- die der Zeugin der Bank in deren Vernehmung.
Und diese Richterin soll ich von ihrer Schuld freikaufen mit den 26.633 Euro, die sie mir unter vorsätzlich falscher Anwendung des Rechts weggenommen hat, um damit bewusst unrechtmäßig eine Großbank bereichern zu können?
Nicht einmal die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bestreitet ihre Rechtsbeugung (Beweise aus einer Ermittlungsverweigerung und dem darauf folgenden Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt).
Nach meiner Überzeugung hat diese Richterin ihr Amt dafür missbraucht, mich zu enteignen und die beklagte Bank bewusst unrechtmäßig mit meinem Eigentum zu bereichern. Sie zeigt damit anschaulich, welches Vertrauen wir in die deutsche Justiz haben dürfen.
Zurück zum SeitenanfangDie Unterdrückung des Ergebnisses der Beweiserhebung vom 15.07.2010 zum Beweisbeschluss vom 26.03.2010
Gleich zu Anfang des Urteils wird ganz unverblümt verkündet, dass auf die Aussagen der beiden anderen Zeugen in diesem Urteil überhaupt nicht eingegangen wird, obwohl sie Gegenstand der Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 26.03.2010 waren. Hier hat das Gericht nun tatsächlich einmal ein Beweisergebnis, das nicht seiner Fantasie entspringt, unterdrückt es aber, weil es offensichtlich nicht zum Urteil passt.
Von den drei gehörten Zeugen halten sich zwei nachprüfbar an die prozessuale Wahrheitspflicht. Die dritte Zeugin liefert in ihrer Vernehmung eine vorsätzliche Falschaussage nach der anderen ab, wie in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und 25.10.2012 gegen diese Zeugin nachgewiesen wird. Bezeichnenderweise werden zur Begründung dieses Urteils ausschließlich die Lügen dieser Zeugin der Bank herangezogen.
Außer der nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussage der Zeugin B bezüglich des Rückzahlungsprofils hat das Gericht erkennbar gar nichts, womit es sein Urteil begründen könnte. Daher unterdrückt es die prozessentscheidenden Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" in der Gerichtsakte, sowie das eindeutige Beweisergebnis nach Punkt Ib) des eigenen Beweisbeschlusses vom 26.03.2010 in der Urteilsbegründung und erfindet dafür ein "Beweisergebnis", welches gar keines ist. Die übereinstimmenden Aussagen zweier Zeugen beider Parteien, die die nachgewiesene Falschaussage der dritten Zeugin im wichtigsten Punkt der Klageerwiderung eindeutig widerlegen, werden einfach unterdrückt. Die Unterdrückung zweier wahrheitsgemäßer Zeugenaussagen zugunsten einer, als vorsätzlich nachgewiesenen, Falschaussage nutzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für sein absurdes non-liquet Argument in der Beschlussankündigung. Hier liegt kein Aussagenpatt, sondern eine "2 zu 1" Konstellation von Aussagen zugunsten der Klägerin vor. So bauen die Justizbehörden Frankfurt am Main zum unrechtmäßigen Vorteil der beklagten Bank konsequent eine Sachverhaltsverfälschung auf der anderen auf.
Dieses Urteil hätte ebenso gut die Bank gleich selbst schreiben können. Es gründet sich ausschließlich auf Falschaussagen von Bankmitarbeitern. Eindeutiger kann ein Gericht gar nicht mehr beweisen, dass es Partei ist. Wer soll nach diesem Urteil noch Vertrauen in die Justiz und in den
"Rechtsstaat" haben? Zum Rechtsstaat gehört ferner Rechtssicherheit. Der Einzelne muss sich auf die bestehenden Gesetze verlassen können, er muss vorhersehen können, welche rechtlichen Folgen sein Handeln hat.
Über diesem Werk steht: "Im Namen des Volkes". Es ist Zeugnis purer Willkür und schockierender krimineller Energie. Das Volk hat ein Recht auf Schutz vor solchen Richtern. Sie zerstören den sozialen Frieden in diesem Land. Richterliche Unabhängigkeit
ist kein Freibrief für Willkür, denn Richter sind an Gesetz und Recht gebunden
und dem Gesetze unterworfen
. Und damit sind die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gemeint und nicht die der Justizbehörden Frankfurt am Main. Richter und Staatsanwälte sind
rechtsunterworfene Bürger wie jeder andere auch.
Meine Meinung zur strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens der Richterin
Dieses Verhalten der Richterin ist nach meiner Meinung in vierfacher Weise strafrechtlich relevant, wie in meinem Strafantrag vom 03.10.2015 begründet wird:
- Urkundenunterdrückung (§ 274, Absatz 1, StGB),
- Betrug als Amtsträger (§ 263, Absatz 1 und Absatz 3, Satz 4, StGB),
- Begünstigung (§ 257, Absatz 1, StGB),
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Alle genannten Straftatbestände, außer Begünstigung, sind Offizialdelikte. Nach dem Legalitätsprinzip ist es Amtspflicht jedes Staatsanwalts, dem diese mutmaßlichen Straftaten bekannt werden, Ermittlungen einzuleiten. Tatsächlich betrachten es nun offenbar alle weiteren Instanzen der Justizbehörden Frankfurt am Main als ihre Aufgabe, diesen Sachverhalt zu vertuschen, mich endgültig zum Vorteil der Bank um mein Recht und mein Eigentum zu betrügen und mutmaßliche Straftäter vor der fälligen Strafverfolgung zu schützen.
Den Anfang macht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wovon Sie sich bitte jetzt überzeugen wollen.