Zweite Zeugenvernehmung am 16.09.2010 - Seite 1 der zweiten Version einer Lügengeschichte
"Wahrheit spielt keine Rolle mehr. Die Lügen spazieren erhobenen Hauptes durch die Gerichtssäle, kein Richter schreitet ein."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 240.
"Das ist der Preis der Lüge: Das strengste Gericht ist das eigene Gewissen. Hier wird kein Schuldiger freigesprochen."
Juvenal
"Der freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig."
Baruch de Spinoza
"Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten."
Achtes Gebot
"Was geschieht Lügnern vor Gericht? Nichts?!"
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 44.
"Wahrheit, Ehrlichkeit, Anstand und Moral, das wären die Werte, die bei Gerichten eine größere Bedeutung haben sollten!"
Zitat aus einem Kommentar zu einem
Tagesspiegel-Interview mit Norbert Blüm.
Die Dokumentation des zweiten Gerichtstermins zur alleinigen Vernehmung der Zeugin B der Bank beansprucht wegen der vielen Falschaussagen dieser Zeugin insgesamt drei Webseiten.
Inhalt und Gliederung der zweiten Zeugenvernehmung
- Einleitung, diese Seite
- Seiten 1 bis 3 des Vernehmungsprotokolls
- Seiten 4 bis 6 des Vernehmungsprotokolls
Dieser zweite Vernehmungstermin wurde notwendig, weil die Zeugin B der Bank dem angesetzten Vernehmungstermin am 15.07.2010 unangemeldet ferngeblieben war.
Das Urteil vom 22.10.2010 wird allein mit den Aussagen der Zeugin B der Bank in diesem Vernehmungstermin begründet. Die Zeugenaussagen im ersten Termin am 15.07.2010 werden mit keinem einzigen Wort in der Urteilsbegründung erwähnt, als hätte es jenen Termin überhaupt nicht gegeben, obwohl er nach gerichtlichem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 zur Wahrheitsfindung angesetzt war. Daher steht für mich außer Frage, dass der erste Termin nicht wirklich zur Beweisaufnahme gehörte. Er diente offenbar lediglich der Informationsgewinnung zur Vorbereitung der Zeugin B der Bank auf ihre Vernehmung.
Die Informationen aus dem ersten Termin am 15.07.2010 versuchte die Rechtsabteilung der Bank zur Nachbesserung ihrer vorsätzlich falschen Darstellung des gesamten Beratungsvorgangs zu nutzen - mit fatalem Ergebnis, wie sich noch zeigen wird. Dazu führte die Zeugin B plötzlich anstelle des streitgegenständlichen Zertifikats wahrheitswidrig ein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" ein. Weiter führte die Zeugin B plötzlich ein neues Beweismittel "Rückzahlungprofil" und dessen frei erfundenen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital in das Verfahren ein. Beide "Nachbesserungen" waren notwendig, weil die erste Version der Lügengeschichte zum Beratungsvorgang mit der Übergabe eines Produktprospekts und der Aufklärung über das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital durch den als "Beweis" benannten frei erfundenen "Zeugen" L "krachend zusammengebrochen" war. Beide "Nachbesserungen" sind nachgewiesen vorsätzliche Falschaussagen: Das Rückzahlungprofil enthält keinen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital, und ein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" existierte am Tag der Beratung überhaupt nicht (Beweis aus drei Strafanträgen vom 07.05.2011, vom 25.10.2012 gegen die Zeugin der Bank und vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt). Den Nachweis dieser vorsätzlichen Falschaussagen ermöglichte ausgerechnet die Internetseite der beklagten Bank. Sie enthielt während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens alle Rückzahlungsprofile und Produktprospekte der in Frage kommenden Zertifikate. Und diese Dokumente widerlegen zweifelsfrei die Behauptungen der Zeugin B vor Gericht.
Doch diesem Gericht ist jedes Mittel recht, die Wahrheit unterdrücken, mich benachteiligen und mir mein Eigentum zum rechtswidrigen Vorteil der Bank wegnehmen zu können:
Vor der Vernehmung der Zeugin B belehrt mich die Richterin, ich könne wieder nach Hause gehen. Meine Vernehmung sei ja bereits abgeschlossen. Nach meiner Entgegnung, dies sei eine öffentliche Verhandlung, bei der ich nicht als Zeuge, sondern als Zuhörer anwesend sein wolle, macht die Richterin folgenden Vorschlag: Ich hätte nun die Wahl, der Vernehmung der Zeugin B zu folgen, ohne danach noch zu deren Aussagen Stellung nehmen zu dürfen, oder nun den Gerichtssaal zu verlassen, worauf ich vom Gericht noch einmal zu den Aussagen der Zeugin B gehört würde. Ich habe den Gerichtssaal verlassen, weil ich damals noch glaubte, in einem Rechtsstaat zu leben und dem Wort einer deutschen Richterin vertrauen zu können - beides naive Fehleinschätzungen, wie diese Richterin mir zeigte.
Die Richterin hat ihr Wort nicht gehalten. Sie hörte mich nicht mehr an. Warum wohl hat sie mich mit dieser Arglist von der Vernehmung der Zeugin B ausgeschlossen? Weil sie wusste, dass diese Zeugin fortwährend lügen und deshalb unter Stress stehen würde, erst recht, wenn ihr Betrugsopfer im Gerichtssaal sitzt und mithört. Das wird eindeutig dadurch belegt, dass sie die Lügen der Zeugin wider besseres Wissen zur "Begründung" ihres eigenen Fehlurteils übernommen hat, wie ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zweifelsfrei beweist. Und dies wiederum indiziert klar, dass diese üble Farce zwischen Mitarbeitern der Bank und dem Gericht abgesprochen war. Verweise auf weitere zur "Begründung" des vorsätzlichen Fehlurteils genutzte Unwahrheiten finden Sie am Anfang der Webseite zur Urteilsbegründung. Zudem kannte die Richterin schon die Falschaussagen der Rechtsabteilung der Bank aus der Klageerwiderung, die der eigene (!) "Zeuge" L der Bank im ersten Vernehmungstermin aufgedeckt hatte. Nicht zufällig wurde das Ergebnis des ersten Vernehmungstermins in der Urteilsbegründung vollständig unterdrückt. Das Angebot der Richterin war lediglich eine Finte, um mich als einzigen Zeugen der Beratung von der Vernehmung ausschließen und so die Widerlegung der falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin B der Bank verhindern zu können. Für diesen Vorgang gibt es einen Zeugen in Person des Klägeranwalts.
Wie ich nachträglich aus dem Vernehmungsprotokoll vom 16.09.2010 sehen konnte, hatte ich alle Dokumente zum Termin mitgebracht, die zum Nachweis sämtlicher Falschaussagen der Zeugin B erforderlich waren. Ich erhielt jedoch vom Gericht keine Gelegenheit zur Vorlage der Beweise. Ohne den Wortbruch des Gerichts wären die vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank im Anschluss an ihre Vernehmung sofort aufgedeckt worden, wie die Strafanzeigen vom 07.05.2011, 25.10.2012, 02.05.2013 und 15.10.2013 beweisen. Da sich die Richterin jedoch weigerte, sie zur Kenntnis zu nehmen, hat sie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in den genannten Strafanzeigen erhalten. Nachdem die Staatsanwaltschaft aus meiner ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B den Beweis für die Sachverhaltsverfälschung im Urteil erkannt hatte, hat sie dann konsequent alle unwiderlegbaren Beweise in diesen und allen nachfolgenden Strafanzeigen stur und beharrlich rechtswidrig unterdrückt oder mit Sachverhaltsverfälschungen aus dem Weg geräumt, wie das Kapitel "Staatsanwaltschaft" zeigen wird. Nach meiner Überzeugung wurden alle Strafanzeigen zur Vertuschung schwerer richterlicher Straftaten - sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz - durch vorsätzliche Ermittlungsverweigerungen unberechtigt und rein willkürlich abgewiesen.
Diese Zeugenvernehmung wirft ein bezeichnendes Licht auf Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit dieser Beraterin dieses Hauses. Es gibt in der ganzen Vernehmung nicht eine einzige relevante Aussage zur Sache, die nicht gelogen ist. Alle von der Zeugin B hier abgegebenen vorsätzlichen Falschaussagen werden in den oben genannten Strafanzeigen zweifelsfrei nachgewiesen. Diese Nachweise werden von der Staatsanwaltschaft in Einstellungsbescheiden und Beschwerdeabweisungen regelmäßig unterdrückt oder wahrheitswidrig geleugnet.
Diese Nachweise gelingen ausgerechnet mit den Dokumenten zum streitgegenständlichen Finanzprodukt auf der eigenen Website der Bank (!) und meinen elektronisch erfassten Arbeitszeiten meines damaligen Arbeitgebers!
Die fünf wichtigsten vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B und ihr Nachweis in vier Strafanzeigen vom 07.05.2011, 25.10.2012, 08.08.2014 und 03.10.2015
- Die vorsätzliche Falschaussage über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt eines 7% Zertifikats aus einer "anderen Tranche":
- Beweis in der Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank,
- Erster Beweis im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt,
- Zweiter Beweis im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt,
- Dritter Beweis im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt,
- Vierter Beweis im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt,
- Beweis im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin.
- Beweis in den Anmerkungen zur Aussage der Zeugin B in deren Vernehmung am 16.09.2010.
- Die vorsätzliche Falschaussage zur angeblichen Beratung mit Rückzahlungsprofil:
- Beweis in der Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin, der möglich wird mit dem
- Nachweis eines Widerspruchs in der Klageerwiderung der Bank, der thematisiert wird im
- Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt auf Seite 6 im Punkt dd) und nochmals im
- selben Strafantrag auf Seite 12 im Punkt 11.
- Die vorsätzliche Falschaussage über den angeblichen Hinweis des Rückzahlungsprofils auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital:
- Beweis mit dem Rückzahlungsprofil selbst,
- Beweis in der Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt,
- Beweis im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin auf den Seiten 11 bis 15.
- Die vorsätzliche Falschaussage über die angebliche Beratung durch den "Zeugen" L:
- Beweis im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt (Argument 1, Punkt bb),
- Beweis in den Anmerkungen zur entsprechenden Falschaussage in der Webseite zur Klageerwiderung der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank,
- Beweis im Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank.
- Die vorsätzliche Falschaussage zur angeblichen Klagedrohung:
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