Strafantrag vom 06.02.2016 wegen Rechtsbeugung gegen drei Richter*innen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Abstract:

Gegenstand dieses Strafantrags ist die Ablehnung eines Berufungsverfahrens durch Beschluss auf der Basis der bis Oktober 2011 gültigen Fassung des § 522 ZPO ohne die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zur "Begründung" dieses Abweisungsbeschlusses werden ganz einfach die zweifelsfrei nachgewiesenen falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin der Beklagten aus ihrer Vernehmung in den Rang von Fakten erhoben. Diese "Fakten" werden dann als "Prämisse" herangezogen, um mit ihnen in einem Zirkelschluss die "Wahrheit" dieser Zeugenaussagen zu "beweisen".

Das allein reicht aber noch nicht zur "Begründung" des vorsätzlich falschen Abweisungsbeschlusses. Den vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin der Beklagten stehen die übereinstimmenden Aussagen zweier Zeugen beider Prozessparteien entgegen. Für ein frei erfundenes non liquet Argument muss der "Zeuge" L der Bank sang- und klanglos beerdigt werden, weil seine Aussage das "non liquet" aufhebt. Wie schon in erster Instanz wird gleich der gesamte erste Vernehmungstermin unterdrückt. So geht "Rechtsfindung" in Frankfurt am Main: Was dem vorgefassten und vorsätzlich falschen Richterspruch entgegensteht, wird unterdrückt. Das ist Willkür pur.

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Anmerkung:

Vernehmungsprotokoll vom 16.09.2010, Seite 2 zur markierten Behauptung, ich sei schon einmal bei ihrem Kollegen L gewesen.

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Lesen Sie nun bitte das Anschreiben an die hessische Justizministerin zu meinen Strafanträgen.