Strafantrag vom 10.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt im Abweisungsbescheid vom 02.01.2015
Dieser Strafantrag wird gestellt wegen der Ermittlungsablehnung vom 02.01.2015 zum Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen vier Staatsanwälte von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
- Die Begründung der Ermittlungsablehnung vom 02.01.2015
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Vier Beispiele für vorsätzlich falsche Behauptungen im Ablehnungsbescheid vom 02.01.2015:
- Erstes Beispiel: Das geleugnete Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin B der Bank
- Zweites Beispiel: Die Lüge zum angeblich mitgebrachten Produktprospekt
- Drittes Beispiel: Die Phantomberatung eines frei erfundenen "Zeugen"
- Viertes Beispiel: Die Lüge zum angeblichen Hinweis auf das Emittentenrisiko im Rückzahlungsprofil
Den Begriff "begründeter Tatverdacht" gibt es meines Wissens gar nicht. Hierzu sei auf die Anmerkungen zu Seite 1 der Ermittlungseinstellung verwiesen. Ich bin überzeugt, dass hier zumindest ein Anfangsverdacht oder sogar ein hinreichender Tatverdacht vorlag. Dieser wurde bestritten, als klar wurde, was eine Anklageerhebung für die beteiligten Richter an LG und OLG Frankfurt am Main bedeutet hätte.
Zum letzten Absatz der Seite 3: Hier wird zweimal von einem Ermittlungsverfahren gegen eine Beschuldigte gesprochen. Die adressierte Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.08.2011 schließt jedoch bereits einen Anfangsverdacht aus (Seite 1 unten und Seite 2 oben) und streitet deshalb flagrant wahrheitswidrig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Zu diesen Ausführungen sei auf das Original des Ablehnungsbescheides verwiesen. Dem, was dort steht, ist nichts hinzuzufügen.
So, wie das Urteil bereits vor der Beweisaufnahme feststand, so stand auch die Ermittlungseinstellung im Fall der Zeugin B der Bank schon fest, als man aus meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 die mutmaßliche Rechtsbeugung der Richterin erkannt hatte.
Lesen Sie nun bitte meinen Strafantrag gegen die Richterin am Landgericht Frankfurt am Main.