Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B

Zur zweiten Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Beraterin B
Zur dritten Strafanzeige vom 15.10.2013 gegen die Beraterin B

Aufteilung des Strafantrags

Inhalt des Strafantrags

Anmerkungen:

Der Kern dieser sehr komplexen Strafanzeige ist überaus einfach. Ich habe Anfang 2010 von der Internetseite der Bank sämtliche Unterlagen über sämtliche Zertifikate zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" heruntergeladen. Dieser Basisprospekt ist der zum streitgegenständlichen Zertifikat CK7824. Die Zertifikate der einzelnen Tranchen zu diesem Basisprospekt werden nach Zeichnungsfrist sortiert mit den wichtigsten Parametern in einer Tabelle aufgelistet. Anhand verschiedener Ausschlusskriterien wird diese Auflistung schrittweise so weit "verdichtet", bis am Ende genau die am Tag der tatsächlichen Beratung, dem 03.08.2007, zur Zeichnung verfügbaren Zertifikate übrig bleiben. Dies sind genau zwei, das streitgegenständliche Zertifikat CK7824 mit 7% Wettprämie und das Zertifikat CK7820 mit 10% Wettprämie. Beide unterscheiden sich allein in dieser Wettprämie. Alle anderen Parameter, wie z.B. Zeichnungsfrist, Fälligkeitsdatum und Kursschwelle sind identisch. Mit diesem Ergebnis allein lassen sich bereits drei der vier zentralen Falschaussagen der Klageerwiderung vom 13.10.2009 und der Vernehmung der Angezeigten vom 16.09.2010 unbezweifelbar widerlegen (die Links verweisen auf Abschnitte in der Webseite zur Dokumentation der Rolle der Bank):

  1. Der frei erfundene "Zeuge" und seine frei erfundene Beratung mit Übergabe eines Produktprospekts,
  2. Der angeblich zur Beratung mitgebrachte Produktflyer eines 7% Zertifikats aus einer "anderen Tranche",
  3. Das angeblich in der Beratung besprochene Rückzahlungsprofil mit angeblichem Hinweis auf das Emittentenrisiko.
  4. Aus der dritten Behauptung folgt unmittelbar die vierte: Die angebliche Beratung anhand schriftlicher Unterlagen.

Die Beklagte behauptete zunächst in einem Gespräch zur möglichen Rückabwicklung der Anlage am 14.10.2008, der Produktprospekt sei in der Beratung von der Beraterin übergeben worden. Diese Behauptung ließ sie in ihrer Klageerwiderung fallen und behauptete stattdessen plötzlich, ich hätte den Flyer bereits zur Beratung mitgebracht und mich vorher mit ihm beschäftigt. Dieser scheinbar erstaunlichen Kehrtwende ist zu danken, dass der Beweis der Falschaussagen zum angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt und dem angeblich in der Beratung besprochenen Rückzahlungsprofil überhaupt möglich ist. Eine Übergabe in der Beratung durch die Beraterin wäre natürlich unwiderlegbar gewesen. Eine Beschaffung vor der Beratung ist sehr wohl widerlegbar, wie diese Strafanzeige beweist. Das Motiv für diesen Sinneswandel der Rechtsabteilung der Bank ist im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 gegen diese Bank in der Urteilsbegründung auf Seite 7 und Seite 8 zu erkennen.

Die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf diese Strafanzeige finden Sie in der Chronologie des Ermittlungsverfahrens und im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Bitte vergleichen Sie die Substanz der Argumente im Einstellungsbescheid mit der Substanz der Beweisführung in dieser Strafanzeige.

Begriffsklärung

Sie werden in dieser Strafanzeige immer wieder das Wort "Beschuldigte" in Bezug auf die angezeigte Beraterin der Bank lesen. Das Wort "Beschuldigte" habe ich als juristischer Laie vorliegend falsch gewählt. Stattdessen muss es richtig heißen: "Angezeigte". Eine "Beschuldigte" ist eine Person, gegen die ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren betrieben wird, was mit der Erstattung einer Strafanzeige allein noch nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall wurde auf meine Strafanzeige hin zwar tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen die Angezeigte eingeleitet (Beweis), aber zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung war die Beraterin noch keine "Beschuldigte".

Zu den Begriffen "Angezeigte", "Verdächtige", "Beschuldigte", "Angeschuldigte" und "Angeklagte" sei auf diese Wikipediaseite verwiesen.

Erste Strafanzeige gegen die Zeugin B der Bank

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Anmerkungen:

Beachten Sie bitte das Ergebnis der nun folgenden fünfseitigen Beweisführung. Es lautet: Unabhängig davon, woher, wie und wann ich einen Produktprospekt eines Zerifikats aus einer anderen Tranche vor der Beratung am 03.08.2007 beschafft haben soll, es hätte nur der Prospekt des 10% Zertifikats CK7820 sein können. Die von der Angezeigten behauptete Vorlage eines 7% Zerifikats aus einer anderen Tranche mit der angeblichen Forderung: Das will ich haben war objektiv völlig unmöglich. Dann hätte ich jedoch ein 10% Zertifikat erwerben müssen (Beweis).

Dieser Nachweis wird mit den in den Zertifikatsprospekten genannten Zeichnungsfristen, einer inhärenten Eigenschaft der Zertifikate, geführt. Dies macht ihn unabhängig von irgendwelchen Beschaffungswegen und damit absolut unwiderlegbar. Diese Zeichnungsfristen zeigen zweifelsfrei auf, welche Zertifikatsflyer ich am 03.08.2007 mit zur Beratung gebracht und verlangt haben könnte: Das will ich haben. Damit ist die Behauptung in der Stellungnahme der Beklagten vom 11.03.2011 vor dem Oberlandesgericht, Der tatsächliche Inhalt des Produktflyers, den der Zedent ... mit zu dem Beratungsgespräch brachte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant als Falschaussage nachgewiesen. Die Falschaussage ist auch vorsätzlich, weil der Beklagten natürlich der Inhalt ihrer eigenen Produktprospekte bekannt ist.

Bezeichnenderweise erwähnt weder die "ermittelnde" Staatsanwältin in ihrem Einstellungsbescheid noch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeabweisung diese unübersehbare und unwiderlegbare Beweisführung auch nur mit einem einzigen Wort. Was unwiderlegbar ist, wird einfach verschwiegen und vertuscht. Die Behauptungen im Einstellungsbescheid: Der Anzeigeerstatter ... legt unter Angabe seiner Arbeitszeiten dar, wann er welchen Flyer hätte erlangen können und in der Beschwerdeabweisung: Allein das Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz des Produktflyers war sind leicht erkennbare Sachverhaltsverfälschungen: In der nun folgenden Beweisführung ist von "Arbeitszeiten" und "Ausschließen von Erlangungsmöglichkeiten" mit keinem einzigen Wort die Rede. Der Beweis wird ausschließlich mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate geführt! Die Justiz in Frankfurt am Main verfälscht die Tatsachen immer wieder offensichtlich, um die Bank mit dem Eigentum des Betrugsopfers rechtswidrig bereichern zu können. Aber mit welchem Motiv wohl?

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