Einstellung der Ermittlung gegen die Bankberaterin vom 08.07.2011

Dieser Einstellungsbescheid und die nachfolgende Abweisung meiner Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft sind der würdige Auftakt für eine ganze Serie falscher Bescheide dieser Staatsanwaltschaft, mit denen schwere Straftaten an Landgericht und Oberlandesgericht vertuscht werden sollen. Dies zeigt anschaulich schon:

Die Argumentationsweise der "ermittelnden" Staatsanwältin am symptomatischen Beispiel der Phantomberatung eines frei erfundenen "Zeugen" der Bank

Zitat des "Zeugen" L der Bank aus seiner falsch (!) protokollierten Zeugenvernehmung: Ich kenne den hier an Gerichtsstelle anwesenden Zeugen [d.h. mich] nicht und Es könnte sein, dass ich in Vertretung eines Kollegen einem Kunden ein Zertifikat angeboten habe. Eine konkrete Erinnerung insbesondere im Hinblick auf den Zeugen [d.h. mich] habe ich daran nicht und: Ich habe auch zu Zertifikaten beraten. Was für eine Zeugenaussage! Aber sie reicht aus, der Bank zu ihrem "Recht" und meinem Eigentum zu verhelfen, wie Sie gleich sehen werden.

Daraus wird bei der "ermittelnden" Staatsanwältin in diesem Einstellungsbescheid (Punkt 1, dritter Absatz): Der Zeuge L konnte sich aber an einen (!) Kunden erinnern, den er im Hinblick auf ein Zertifikat beraten habe. Eine konkrete Erinnerung hatte er daran jedoch nicht. Es bleibt daher möglich, dass der Anzeigeerstatter durch den Zeugen L beraten wurde. Und weiter unten in diesem Einstellungsbescheid: Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung der Angeklagten zu rechnen. - Weil es sein könnte, dass der "Zeuge" L, der in den fast acht (!) Jahren, in denen er als Angestellter dieser Bank (Beweis) auch zu Zertifikaten beraten hat, in Vertretung eines Kollegen einem - ja, einem (!) - Kunden ein Zertifikat angeboten hat - freilich ohne sich "konkret" daran erinnern zu können!

Die Beweislage ist in Wahrheit eine gegen die Richterin und diese Staatsanwältin wegen Sachverhaltsverfälschungen, die in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durch Befragung des "Zeugen" L durch einen unbefangenen (!) Richter zweifelsfrei aufgedeckt würden.

So wird die Zeugenaussage in ihr genaues Gegenteil verkehrt. Der "Zeuge" L sagt laut falscher Protokollierung aus, er habe keine Erinnerung. Laut Falschzitierung der Staatsanwältin konnte sich der "Zeuge" L erinnern - wenn auch nicht "konkret". In dieser Webseite wird der Beweis geführt, dass selbst mit dieser zweifachen Verfälschung der Zeugenaussage die Behauptung Es bleibt daher möglich, dass der Anzeigeerstatter durch den Zeugen L beraten wurde falsch ist.

Ein einfaches, hypothetisches und nicht als Aufforderung zu missverstehendes, Vergleichsbeispiel zeigt auf, wie glaubhaft dieses, an den Haaren herbeigezogene, Argument der "ermittelnden" Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist - wenn sie denn wenigstens korrekt zitieren könnte:

Wenn Sie eine Straftat planen, planen Sie sie in Frankfurt am Main an einem Samstag um 16:00 Uhr, wenn im Frankfurter Waldstadion ein Fußballspiel stattfindet. Dann verhilft Ihnen diese Staatsanwältin zum abstrusesten Alibi der Welt, aber Sie kommen damit durch. Behaupten Sie einfach, Sie seien im Waldstadion gewesen und 50.000 Zuschauer hätten Sie gesehen. Eine "konkrete Erinnerung an einen bestimmten Zuschauer hätten Sie leider nicht", aber man könne ja die Kassierer befragen. Einer müsse Sie ja gesehen haben. Dann wird diese Staatsanwältin einen Kassierer finden, der aussagt: Ich kenne den hier an Gerichtsstelle anwesenden Angeklagten nicht. Es könnte sein, dass ich in Vertretung eines Kollegen einem Zuschauer eine Eintrittskarte verkauft habe, denn ich habe auch schon Eintrittskarten verkauft. Eine konkrete Erinnerung insbesondere im Hinblick auf den Angeklagten habe ich daran nicht. Dann wird diese Staatsanwältin ihre Anklage zurückziehen mit der Begründung: Der Zeuge Kassierer kann sich an einen Zuschauer erinnern, dem er eine Eintrittskarte verkauft hat. Es bleibt daher möglich, dass der Zeuge dem Angeklagten am fraglichen Samstag eine Eintrittskarte verkauft hat. Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung des Angeklagten zu rechnen.

Warum weigert sich diese Staatsanwältin beharrlich, im Interesse der Wahrheitsfindung und ihrer Amtspflicht den "Zeugen" L einfach vorzuladen und ihm die naheliegende Frage zu stellen, ob ich dieser eine (!) Kunde gewesen bin? Was für eine Argumentation, mit einer bewussten Falschzitierung einen Tatverdacht zu verneinen! Von dem Begriff "hinreichender Tatverdacht" will diese Staatsanwältin offenbar noch nie etwas gehört haben (Beweisführung im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurt Staatsanwälte auf Seite 10).

Wieviel Intelligenz gehört wohl dazu, die Behauptung aus der Klageerwiderung über eine angebliche zweite Beratung angesichts der dort aufgezeigten eindeutigen Sachlage als vorsätzliche Falschaussage zu erkennen?

Ein "Null-Ahnungs-Zeuge" hat also anderen Zeugen ein Wissen vermittelt, welches er selbst nie hatte. Daraus folgt zum ersten Mal zwingend, dass es niemals eine Begegnung zwischen mir und dem "Zeugen" L der Bank gegeben haben kann (Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt auf Seite 14, Punkt bb)). Derselbe Beweis wird weiter unten auf eine zweite Weise ebenso unwiderlegbar geführt.

Doch der "ermittelnden" Staatsanwältin gelingt das Kunststück, dennoch die Möglichkeit einer solchen Beratung zu konstruieren. Wie das geht, will sie jedoch nicht verraten (Beweis aus dem Strafantrag vom 02.05.2013 gegen den Verfasser der Klageerwiderung, Seite 5). Sie behauptet nur, dass hier niemand gelogen hat. An eine Vorladung und Befragung des "Zeugen" L denkt sie freilich nicht, weil ihr klar ist, welche Antwort sie hören würde.

So viel zur Glaubwürdigkeit dieser Staatsanwältin. Sie beweist eindrucksvoll, welches Vertrauen wir in die Justiz in Frankfurt am Main haben dürfen!

Und zur Glaubwürdigkeit des "Zeugen" L: Er hatte als erklärter Zertifikateberater keine "konkrete" Erinnerung daran, einmal einem Kunden ein Zertifikat angeboten zu haben? Die Erklärung dafür und was er tatsächlich in dieser Bank gemacht hat, verrät sein XING-Profil.

Zum Bescheid selbst

Die Chronologie der Sachstände in dieser "Ermittlungssache" zeigt, dass die "Ermittlung", wenn es denn überhaupt eine gab, offensichtlich nur die "Begründung" der Einstellung des Verfahrens zum Ziel hatte.

Dieser Bescheid zur Ermittlungseinstellung und die Beschwerdeabweisung werden eindrucksvoll widerlegt durch eine zweite Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Beraterin.

Anmerkungen:

Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt. Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr.

Was ein "begründeter" Tatverdacht ist, weiß ich nicht. Ich vermute, dass hier ein Anfangsverdacht oder sogar ein hinreichender Tatverdacht gemeint ist. Bereits bei einem Anfangsverdacht müssen die Strafverfolgungsorgane ein Ermittlungsverfahren nach dem Legalitätsprinzip (§§ 152 Absatz 2, 160 Absatz 1 StPO) einleiten. Ein dringender Tatverdacht scheint mir ausgeschlossen. Mehr Verdachtsstufen gibt es nicht.

Doch das Ermittlungsverfahren, das hier eingestellt wird, wurde laut Beschwerdeabweisung in dieser Sache gar nicht erst eingeleitet.

Bleibt man nur bei diesem Bescheid, so hat es zunächst einen "begründeten" Tatverdacht gegeben. Wodurch wurde dieser "begründete" Tatverdacht ausgeräumt? Weshalb wurde die Beschuldigte in einem "Ermittlungsverfahren" nicht vernommen? Zeugen wurden nicht gehört - nicht einmal der dubiose "Zeuge" L der Bank, der sehr viel zu seiner Phantomberatung hätte erzählen können. Selbst in diesem banalen Fall einer Nötigung im Straßenverkehr hat die zuständige Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und die Zeugen vernommen. Warum geschieht das hier nicht? Worin bestand die "Ermittlung", die nach diesem Bescheid eingestellt wird? Kann die Beweisführung in der Strafanzeige Anlass zu einer Ermittlungseinstellung gegeben haben?

In dieser Sache wurde offenbar nichts weiter getan als nach Vorwänden für eine Einstellung des Verfahrens zu suchen:

  • Am 14.06.2011 habe ich mir das Aktenzeichen 3330 Js 218553/11 dieses Falles und den Namen der zuerst für ihn zuständigen Staatsanwältin trickreich von einer Justizangestellten einer anderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beschafft.
  • Am 24.06.2011 habe ich mir ebenso den Namen der neuen zuständigen Staatsanwältin beschafft.
  • Am 29.06.2011 teilte mir die nun zuständige Staatsanwältin mit, das Ermittlungsverfahren dauere noch an (Beweis).
  • Am 02.08.2011 sagte mir der Vorgesetzte der "ermittelnden" Staatsanwältin in einem Telefonat, unter dem generischen Aktenzeichen "3330" würden ausschließlich Einstellungsbescheide der Abteilung "33" geführt.

Bereits der erste Satz auf Seite 2 ist selbst objektiv falsch:

  • Dies folgt erstens zweifelsfrei aus der Behauptung der Zeugin B, das dem Gericht am 16.09.2010 erstmals vorgelegte Rückzahlungsprofil enthalte einen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital. Den Beweis für diese Falschaussage liefert das Rückzahlungsprofil auf einen Blick. Und damit wird in drei Strafanzeigen vom 07.05.2011 (Seite 8), vom 25.10.2012 (Seite 16) und vom 08.08.2014 (Seite 12) die Behauptung der Zeugin B als objektiv falsch nachgewiesen.
  • Das folgt zweitens aus der Behauptung der Zeugin B, ich hätte am 03.08.2007 den Flyer eines "7% Zertifikats einer anderen Tranche" vorlegen können mit den Worten: Das will ich haben. Diese Behauptung wird in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 (Seite 7), vom 25.10.2012 (Seite 14) und vom 08.08.2014 (Seite 7) als objektiv falsch nachgewiesen.
  • Das folgt drittens aus diesem Einstellungsbescheid selbst, weil die genannte Bedingung des ersten Satzes des letzten Absatzes auf Seite 2 - dass sich der 'Zeuge' L und der Anzeigeerstatter nicht kennen - für eine objektive Falschaussage nach eindeutigem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit", sondern mit Sicherheit erfüllt ist. Zudem ist diese Aussage nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv falsch: jedoch ist der Beschuldigten nicht nachzuweisen, dass sie bewusst unwahr aussagte. Mit der unwiderlegbaren und ganz einfach zu verstehenden Beweisführung auf Seite 14, Punkt bb) aus dem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte ist gezeigt, dass hinsichtlich der Phantomberatung des "Zeugen" L sogar gleich drei Personen, die Zeugin B, der Verfasser der Klageerwiderung und der Justiziar, bewusst unwahr ausgesagt haben und dass die zitierte Behauptung der Staatsanwältin selbst objektiv falsch ist.

Sie räumt selbst ein, sich nicht mehr an alles genau zu erinnern. Doch die Richter im Zivilverfahren "begründen" ihre flagranten Fehlentscheidungen allein mit dem "Erinnerungsvermögen" und der "Glaubwürdigkeit" dieser Zeugin!!!

Anmerkungen:

Das Datum der Aussage der Beschuldigten ist nicht der 16.09.2007, sondern der 16.09.2010.

Dass es hierbei zu Ungenauigkeiten oder wenig konkreten Angaben kommt, ist allein auf den Zeitablauf zwischen der Aussage im September 2010 und dem Geschehen im August 2007 zurückzuführen. Das gilt aber nur in der Strafsache. Im Zivilverfahren gilt natürlich das genaue Gegenteil: Das Urteil im Zivilverfahren wird ausschließlich mit dem "Erinnerungsvermögen" der Zeugin B begründet, beruht jedoch in Wahrheit auf vorsätzlichen Falschaussagen dieser Zeugin. Die wahrheitsgemäßen Aussagen der beiden anderen Zeugen beider Parteien werden vollkommen ignoriert. Warum hat das Gericht den Zeitablauf zwischen der Aussage im September 2010 und dem Geschehen im August 2007 bei der Würdigung der Gedächtnisleistung der Beschuldigten ignoriert? Mit der zitierten Aussage entzieht diese Staatsanwältin dem Urteil im Zivilverfahren somit die Grundlage.

Wie unglaubwürdig sich die gesamte Justiz in Frankfurt am Main mit solchen "Argumenten" macht, zeigt ein ganz einfaches Beispiel: Meine angebliche Klagedrohung kann die Zeugin B der Bank im Wortlaut rezitieren. Unmittelbar anschließend behauptet sie: Die genauen Beträge, die der Zedent investierte, kann ich heute nicht mehr benennen. Aber sie hat laut Seite 2 der Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft ein Beratungsprotokoll geführt. Im Widerspruch zu dieser Aussage der Generalstaatsanwaltschaft wird hier jedoch das genaue Gegenteil behauptet: Das Beratungsgespräch vom 3.08.2007, auf das sich wesentliche Teile der Aussage der Zeugin beziehen, führte die Beschuldigte mit dem Anzeigeerstatter ohne weiteren Zeugen und ohne Anfertigung eines schriftlichen Protokolls (zweiter Satz auf Seite 2 des vorliegenden Einstellungsbescheids). Welche Version hinsichtlich des Beratungsprotokolls gilt nun, die dieser Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft oder die gegenteilige eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Generalstaatsanwaltschaft? Und was steht denn wohl in einem Beratungsprotokoll, wenn schon nicht der Anlagebetrag? Was laut Generalstaatsanwaltschaft protokolliert ist und damit keine Erinnerungsleistung erfordert, kann nicht benannt werden. Aber die absurde Klagedrohung, die nicht protokolliert sein kann, weil sie frei erfunden ist, wird nach drei Jahren sogar im Wortlaut (!) "erinnert" und für eine "Urteilsbegründung" missbraucht (Seiten 7 und 8 meines Strafantrags gegen die Richterin).

Diese Justiz in Frankfurt am Main macht sich die Welt, wie es ihr gerade gefällt: Im Zivilverfahren vertraut die Vorsitzende Richterin ganz auf das "unfehlbare Gedächtnis" dieser fortwährend lügenden Zeugin B der Bank. In der Strafsache hat sich dieselbe Zeugin B regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren "schlicht geirrt". Im Zivilverfahren bezieht sich die Zeugin B auf tatsächlich drei Jahre zurückliegende Ereignisse. In der Strafsache aber beziehen sich ihre Falschaussagen auf tatsächlich aktuelle Ereignisse:

  • Die Falschaussage bzgl. des Rückzahlungsprofils, aus dem sich angeblich ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist (Zitat Urteilsbegründung), bezieht sich nicht auf ein "Geschehen im August 2007", sondern auf das gerade erst am 16.09.2010 dem Gericht (erstmals) vorgelegte Rückzahlungsprofil. Der Zeitablauf zwischen Geschehen und Aussage ist also nicht drei Jahre, sondern tatsächlich nur wenige Minuten.
  • Der "Zeuge" L der Bank wurde ebenfalls nicht im Jahr 2007 erfunden, sondern zwischen der Klageerhebung am 21.07.2009 und der Klageerwiderung am 13.10.2009. Das Motiv für seine Erfindung findet sich in der Mitte der Seite 7 des Urteils vom 17.04.2009 des LG Wiesbaden gegen dieselbe Bank. Es wird im vorliegenden Einstellungsbescheid natürlich vertuscht.

Die Verfälschungen des Sachverhalts hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten durch die Justiz in Frankfurt am Main sind ganz offensichtlich:

  • Die beiden genannten aktuellen Ereignisse, auf die in Falschaussagen vor Gericht am 16.09.2010 Bezug genommen wird, werden wahrheitswidrig auf das Jahr 2007 zurückdatiert, damit man die Falschaussagen der Angezeigten allein auf den Zeitablauf zwischen der Aussage im September 2010 und dem Geschehen im August 2007 zurückführen kann - eine weitere flagrante Sachverhaltsverfälschung der "ermittelnden" Staatsanwältin.
  • Falschaussagen, die sich tatsächlich auf Ereignisse des Jahres 2007 beziehen, werden vom Landgericht in der Urteilsbegründung mit dem "Erinnerungsvermögen" und der "Glaubwürdigkeit" der Zeugin B begründet, um mit ihnen ein, nach meiner Überzeugung, vorgefasstes und vorsätzliches Fehlurteil "begründen" zu können.
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Hinzu kommen offensichtliche Falschzitierungen der Vernehmungsprotokolle:

  • Die Aussage des angeblichen "Zeugen" L gemäß Vernehmungsprotokoll vom 15.07.2010 lautet - bereits falsch protokolliert (!):

    Diese Zeugenaussage ist das genaue Gegenteil der Falschzitierung der "ermittelnden" Staatsanwältin, der das Vernehmungsprotokoll vom 15.07.2010 vorliegt:

    Der 'Zeuge' L konnte sich aber an einen Kunden erinnern, den er im Hinblick auf ein Bonus Chance Zertifikat beraten habe. Eine konkrete Erinnerung hatte er daran jedoch nicht.

    Das ist eine glatte Lüge: Aus dem Konjunktiv (es könnte sein, dass ...) einer vom Gericht ohnehin schon zweckdienlich falsch protokollierten Zeugenaussage hier den Indikativ (Der Zeuge L konnte sich ... erinnern) zu machen, ist eine weitere bewusste Verfälschung der tatsächlichen Zeugenaussage. Der "Zeuge" L konnte sich tatsächlich prononciert gerade nicht an eine Beratung für mich erinnern. Und gesehen hat er mich auch noch nie (Strafantrag gegen die Richterin, Seite 17). Lesen Sie dazu in der Webseite zur Zeugenvernehmung am 15.07.2010 gleich fünf Beweise am Stück.

    Wenn der Verfasser der Klageerwiderung das sehr "konkrete" Datum 27.06.2006 der "Beratung" des "Zeugen" L kennen will (Beweis), dann muss dieser "Zeuge" selbst aber eine sehr "konkrete Erinnerung" daran haben! Ohne dieses deshalb hier völlig sinnfreie und frei erfundene Adjektiv lautet diese vorsätzliche Falschzitierung:

    Der 'Zeuge' L konnte sich aber an einen Kunden erinnern, den er im Hinblick auf ein Bonus Chance Zertifikat beraten habe. Eine Erinnerung hatte er daran jedoch nicht.

    Aus dieser, für die "Ermittlungen" dieser Staatsanwaltschaft symptomatischen, jeder Logik entbehrenden, Lüge folgt ebenso "logisch":

    Es bleibt daher möglich, dass der Anzeigeerstatter durch den 'Zeugen' L beraten wurde.

    Von dieser Qualität sind bei genauem Hinsehen praktisch alle Bescheide von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. So wird der "Bank an Ihrer Seite" zu ihrem "Recht" und meinem Eigentum verholfen.

    Eine bereits gerichtlich falsch protokollierte Zeugenaussage wird hier durch eine vorsätzliche Falschzitierung bis in ihr genaues Gegenteil pervertiert. Die Bank darf also ungestraft einen frei erfundenen "Zeugen" und dessen Phantomberatung vor dem Landgericht Frankfurt am Main präsentieren. Gericht und Staatsanwaltschaft geben bereitwillig Hilfestellung.

    Doch statt den "Zeugen" L der Bank vorzuladen und ganz einfach zu befragen, ob ich der eine (!) Kunde, an den er sich "erinnern konnte", gewesen bin, verweigert diese Staatsanwältin in Verletzung ihrer Amtspflicht zur Aufklärung beharrlich jegliche Ermittlung.

    Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird hiermit erneut aufgefordert, folgendes Paradoxon durch Vernehmung des "Zeugen" L aufzuklären:

    Der "Zeuge" L hat mich laut seiner tatsächlichen eigenen Aussage zwar noch nie gesehen, aber es bleibt möglich, dass er mich beraten hat!

    Das Motiv dieser Staatsanwältin liegt klar auf der Hand:

    Selbst mit der vorsätzlichen Verfälschung der Zeugenaussage durch die Staatsanwältin könnte der "Zeuge" L der Bank keinesfalls eine Beratung für mich gemeint haben, denn mir ist laut Klageerwiderung angeblich eine Beratungsleistung mit Flyerübergabe durch den "Zeugen" L der Bank am 27.06.2006 oder - nach "Korrektur" durch den Justiziar in der Beweisaufnahme - am 27.06.2007 erbracht worden. Beide "Beratungstermine" sind jedoch objektiv vollkommen unmöglich:

    • Am 27.06.2006 gab es noch keine Zertifikate und Zertifikatsprospekte zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006".
    • Am 27.06.2007 war ich nach meinen Arbeitszeitnachweisen von 08:36 Uhr bis 19:05 Uhr an meinem Arbeitsplatz, 30km vom Ort der angeblichen Beratung entfernt.

    Daraus folgt, bereits zum zweiten Mal, schlüssig, dass es nie eine Beratung durch den "Zeugen" L der Bank für mich gegeben hat und dass die Behauptung in der Klageerwiderung notwendig eine vorsätzliche Falschaussage sein muss. Ebenso sind die Bezugnahmen durch den Justiziar und die Zeugin B der Bank auf diese Phantomberatung in der gerichtlichen Beweisaufnahme notwendig vorsätzliche Falschaussagen: Justiziar und Zeugin B der Bank wollen ein "Wissen" um einen Vorgang haben, welches ihre einzig mögliche Informationsquelle selbst nicht hat. Der Beweis auf Seite 14, Punkt bb) des Strafantrags vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt ist absolut unwiderlegbar.

    Der "Zeuge" L sagt weiter aus: Ich habe auch über Zertifikate beraten. Er war von 04/2000 bis 12/2007 bei der Bank angestellt, wie sein XING-Profil beweist. Da wird sich wohl kaum vermeiden lassen, dass es "sein könnte, dass er einem, ja einem (!), Kunden ein Zertifikat angeboten hat". Eine solche Zeugenaussage ist völlig sinnfrei.

    Damit ist der eingangs angekündigte Nachweis geführt, dass die Behauptung: Es bleibt daher möglich, dass der Anzeigeerstatter durch den Zeugen L beraten wurde selbst unter Zugrundelegung der vorsätzlichen Falschzitierung der Aussage des "Zeugen" L zweifelsfrei eine weitere Sachverhaltsverfälschung dieser Staatsanwältin ist.

    Mein Alibi gegen die frei erfundene Beratung durch den angeblichen "Zeugen" L wird, wie alle unliebsamen Fakten, in diesem Einstellungsbescheid mit keinem Wort erwähnt.

    Seit 02.08.2011 weiß ich vom Vorgesetzten der "ermittelnden" Staatsanwältin, dass in der Sache tatsächlich nie ermittelt wurde. Dies konnte der Oberstaatsanwalt anhand des Aktenzeichens 3330 Js 218553/11 erkennen, in dem die Sache als "Einstellungsbescheid" eingeschlüsselt ist. Freilich konnte er nicht wissen, mit wem er in welcher Angelegenheit gerade telefonierte und dass mir dieses Aktenzeichen schon seit dem 14.06.2011 bekannt ist, als ich es trickreich von einer Justizangestellten in der Staatsanwaltschaft beschaffen musste, weil die Staatsanwaltschaft die erbetenen Aktenzeichen der Strafanzeigen damals hütete wie ein Staatsgeheimnis.

    Dies erklärt auch den seltsamen Widerspruch zwischen der Aussage, das Ermittlungsverfahren werde eingestellt auf Seite 1 dieses Bescheids und der Aussage: Allerdings wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass ein solches auch nicht eingestellt werden konnte auf Seite 1 der Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 durch die Generalstaatsanwaltschaft.

  • Eine weitere flagrante Falschzitierung ist die Behauptung auf Seite 3, oben, dass die Zeugin B allein aus ihrer Erinnerung wiedergibt, sich daran erinnern zu können, dass der Zedent (nicht Beschuldigte) schon einmal bei dem Zeugen L war. Selbst diese offensichtliche Falschzitierung räumt jedoch bereits einen Erinnerungszweifel der Beschuldigten zweifelsfrei aus. Zeugen sagen prinzipiell immer aus ihrer Erinnerung aus. Etwas anderes ist grundsätzlich unmöglich. Der Vorsatz der Falschzitierung der Staatsanwältin, der das Vernehmungsprotokoll vom 16.09.2010 vorliegt, ist ganz offensichtlich nach der tatsächlichen Falschaussage der Zeugin B im Protokoll:


    Diese Aussage widerlegt eindeutig den Satz: Sie räumt selbst ein, sich nicht mehr an alles genau zu erinnern (Seite 2, unten und Seite 3, oben). Nein, sie weiß es. Wie kann sie das wissen, wenn der Kollege, der angeblich beraten haben soll, das selbst nicht weiß?

    Die Behauptung Da das Geschehen aus dem Jahr 2007 im Zeitpunkt der Aussage der Beschuldigten bereits 3 Jahre zurückliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschuldigte schlicht irrte (Seite 3, oben) ist eine weitere flagrante Verfälschung der Fakten. Das Geschehen, um das es hier geht, ist keineswegs der Beratungsvorgang vom 03.08.2007, sondern die Benennung des angeblichen "Zeugen" L, der von der beklagten Bank erst am 13.10.2009 in ihrer Klageerwiderung frei erfunden wurde.

    Zudem hat der "Zeuge" L die Bank bereits am 31.12.2007 verlassen - 18 Monate vor der Klageerhebung. Er kann daher von dem Streitfall nichts gewusst haben und muss notwendig von einer Person in der Bank in der Zeit zwischen der Klageschrift (21.07.2009) und der Klageerwiderung (13.10.2009) für seine Zeugenrolle angestiftet worden sein. Bei dieser Anstiftung muss ihm gesagt worden sein, was er vor Gericht mit seiner Aussage wahrheitswidrig bekunden sollte. Er hätte diese Anstiftung zurückweisen müssen, weil er den verlangten Beweis - wie in seiner Vernehmung gezeigt - nicht erbringen konnte, um der Bank die Blamage einer durch den eigenen "Zeugen" aufgedeckten vorsätzlichen Falschaussage zu ersparen.

    Den zweifelsfreien Beweis für den Vorsatz der Falschaussage zum "Zeugen" L der Bank und seiner frei erfundenen Beratung finden Sie im Strafantrag vom 02.05.2013 gegen den Verfasser der Klageerwiderung.

    Wie kann man angesichts dieser leicht erkennbaren Faktenlage von einem drei Jahre zurückliegenden Geschehen sprechen?

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Anmerkungen:

Frage: Wo in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 wird das eindeutige Ergebnis des Punktes Ib) des "maßgeblichen Bezugspunkts" Beweisbeschluss vom 26.03.2010 überhaupt nur erwähnt?

Wer in Kenntnis dieser Falschaussage der Angezeigten und dieser Beweisführung auf Seite 4 bis Seite 8 der Strafanzeige gegen die Beraterin vom 07.05.2011 mit ihrem eindeutigen Ergebnis behauptet: Ob der Beschuldigte (?) einen Flyer zu dem Beratungstermin am 03.08.2007 mitbrachte, kann nicht mehr ermittelt werden und Ob die Angaben der Anzeigeerstatterin (?) wahr sind, kann damit nicht mehr ermittelt werden, der verfälscht die Fakten: Die Staatsanwaltschaft muss hier tatsächlich gar nicht mehr ermitteln, weil ich ihr die Ermittlungsarbeit in der Strafanzeige schon abgenommen habe (Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt).

Weiter wird das Argument Hierzu räumte die Beschuldigte ein, nicht zu wissen, woher der Beschuldigte (?) einen Produktflyer hatte eindeutig widerlegt durch das Ergebnis der Beweisführung, nach dem ich nicht, wie von der Beschuldigten behauptet, mit dem Prospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" am 03.08.2007 zu ihr in die Beratung gekommen sein kann, unabhängig davon, woher, wie und wann ich diesen Prospekt beschafft haben soll.

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Anmerkungen:

Hier wird unbestreitbar eingeräumt, dass ich bei Unterstellung der Wahrheit der Zeugenaussage, ich sei mit einem Produktprospekt zur Beratung gekommen und hätte verlangt: Das will ich haben nur mit dem Prospekt eines 10% Zertifikats gekommen sein könnte. Tatsächlich erwarb der Anzeigeerstatter jedoch ein 7% Zertifikat.

Das heißt im Klartext: Wenn die Zeugin B die Wahrheit gesagt hat, dann kam ich mit einem 10% Flyer in ihre "Beratung", verlangte das 10% Zertifikat und ging mit einem 7% Zertifikat!

Würde die Staatsanwältin als "beratene" Kundin sich derart idiotisch verhalten, wie sie mir das hier unterstellt? Sie hält es jedoch nicht einmal für nötig, diesen, von ihr ohne Einschränkung eingeräumten, höchst absurden Sachverhalt durch Vorladung und Befragung der Zeugin B als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren (!) aufzuklären. Ergänzend sei hierzu auf einen Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B verwiesen.

Der Anzeigeerstatter ... legt unter Angabe seiner Arbeitszeiten dar, wann er welchen Flyer hätte erlangen können.

Wie im vorsätzlichen Fehlurteil vom 22.10.2010 zum Vorteil der Bank ein "Beweisergebnis" frei erfunden wird, so wird hier eine angreifbare Beweisführung mit "Arbeitszeiten" frei erfunden. Dies geschieht in der leicht durchschaubaren Absicht, in der späteren Beschwerdeabweisung vom 14.08.2011 auf Seite 2 unzutreffend behaupten zu können: Allein das Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz des Produktflyers war.

Der tatsächliche Beweis in meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 wird allein mit den Zeichnungsfristen, einer inhärenten Eigenschaft der Zertifikate, geführt und mit nichts sonst. Genau dies macht die Beweisführung unwiderlegbar. Von "Arbeitszeiten" ist in dieser Beweisführung mit keinem Wort die Rede. Hierauf wird noch einmal ausdrücklich in der "Schlussbemerkung" auf Seite 12 der Strafanzeige hingewiesen. Darauf wird weiter in meiner Beschwerde vom 14.08.2011 mit dem Hinweis auf die objektiv überhaupt verfügbaren Zertifikate verwiesen. Die auf meine "Arbeitszeiten" bezogene Behauptung der "ermittelnden" Staatsanwältin ist also eine glatte Lüge.

Die entsprechende Behauptung der Zeugin B wird weiterhin eindeutig widerlegt im Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt, im Strafantrag gegen die Beraterin vom 25.10.2012 und im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt. Hier liegt ganz eindeutig eine Falschaussage der Zeugin B vor, die vorsätzlich sein muss, weil sich die Zeugin B ihrer Aussage ganz sicher ist. Zudem hat diese "Sicherheit" der Zeugin B die Richterin so sehr "überzeugt", dass sie diese, in den zitierten Strafanzeigen als vorsätzlich nachgewiesene, Falschaussage der Beschuldigten in der Urteilsbegründung doch tatsächlich als "Beweisergebnis" verkauft!

Gleichwohl kommt dieselbe Sachverhaltsverfälschung hinsichtlich der Zeichnungsfristen der Zertifikate als verwendetem Nachweiskriterium für die vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B in der Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 prompt wieder, als hätte es meine tatsächliche Beweisführung mit ganz eindeutigem und unbestreitbaren Ergebnis nie gegeben.

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Anmerkungen:

... und habe den Zeugen auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen.

Hier gilt dasselbe wie im Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts. Die gewählte Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass sich die Aussagen hinsichtlich des angeblichen Hinweises auf eine "fehlende Kapitalgarantie im Rückzahlungsprofil" der Beschuldigten und der Richterin auf das Emittentenrisiko beziehen (Beweis auf Seite 11 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin).

Unter Punkt 3 werden diese konkreten Aussagen der Beschuldigten und der Richterin zum angeblichen Inhalt des Rückzahlungsprofils zweifellos vorsätzlich unterdrückt. Die Verfasserin dieser Ermittlungseinstellung hatte aus Seite 8 der Strafanzeige gegen die Zeugin B vom 07.05.2011 eine Erkenntnis, die die Richterin noch nicht hatte: dass sich das Rückzahlungsprofil im Internet noch finden ließ. Der Inhalt des Rückzahlungsprofils ließ das Lügengebäude der Zeugin B in sich zusammenbrechen (Klägeranwalt vor dem Oberlandesgericht), und das Urteil war als vorsätzliches Fehlurteil entlarvt. Diese unbequeme Wahrheit war in der Ermittlungseinstellung mit der folgenden, bereits dritten, Falschaussage in diesem Kontext zu vertuschen:

Das tatsächliche Geschehen lässt sich daher nicht mehr rekonstruieren. Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung der Angeklagten zu rechnen.

Die Wahrheit lautet natürlich: Diese Beweislage reicht nicht nur zu einer Verurteilung der Angeklagten, sondern belastet zudem vier Richter im Zivilverfahren schwer. Darauf wurde bereits eingangs hingewiesen. Dies erklärt auch, warum in der Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 wahrheitswidrig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens so vehement bestritten und das Wort "Beschuldigte" aus dem vorliegenden Einstellungsbescheid dort konsequent durch das Wort "Angezeigte" ersetzt wird (Beweis).

Dies ist eine weitere Sachverhaltsverfälschung dieser Staatsanwältin, mit der sie in flagranter Weise gegen den Legalitätsgrundsatz nach § 152, Absatz 2, Strafprozessordnung verstößt. Hier ist rein gar nichts zu rekonstruieren. Sie weiß das auch genau: Das beweist das nun auch dieser Staatsanwältin vorliegende Rückzahlungsprofil. Dass die Behauptungen von Zeugin B und Richterin Falschaussagen sind, zeigt ein Blick in dieses Dokument. Dass die Falschaussagen vorsätzlich erfolgten, ergibt sich aus der hier unterdrückten Tatsache, dass das Rückzahlungsprofil dem Gericht gerade erst am 16.09.2010 vorgelegt wurde. Genau diese Tatsache benutzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 zum zweifelsfreien und unbestreitbaren Nachweis des Falschaussagevorsatzes im Urteil des Landgerichts vom 22.10.2010.

Kein Staatsanwalt ist bei dieser Beweislage derart inkompetent, die Zeugin B nicht vorzuladen und sich das Rückzahlungsprofil geben zu lassen, das die Richterin am 16.09.2010 von der Beschuldigten erhalten hat. Diese Staatsanwältin verfälscht jedoch stets die Tatsachen zum Vorteil der Beschuldigten, ohne auch nur ein einziges Mal konkret nachzufragen, wie es ihre Amtspflicht wäre, wenn der ganze Sachverhalt nicht ohnehin schon klar sein müsste:

Die Zeugin B musste das Rückzahlungsprofil ja gerade deshalb erst in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 einführen, weil der Bank alle anderen Möglichkeiten für eine Aufklärung über das Emittentenrisiko ausgegangen waren, wie in der Webseite zur Vernehmung der Zeugin B ausgeführt wird. Die Falschaussage der Zeugin B bezieht sich daher gerade nicht auf ein Geschehen aus dem Jahr 2007. Vor der Richterin und nun auch vor der Staatsanwältin liegt auf dem Tisch der glasklare Beweis für eine vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B. Entgegen der Behauptung im Einstellungsbescheid ist bei dieser Beweislage im Falle einer Anklageerhebung mit Sicherheit mit einer Verurteilung der Beschuldigten zu rechnen. Das weiß auch diese Staatsanwältin.

Zur Vertuschung der vorsätzlichen Falschaussage der Zeugin B wird zunächst das vernehmungsgegenständliche Geschehen um das Rückzahlungsprofil vom 16.09.2010 vorsätzlich falsch auf den Tag der Beratung am 03.08.2007 zurückdatiert (Beweis auf Seite 2 dieses Bescheides). Dann wird vorsätzlich falsch behauptet: Das tatsächliche Geschehen lässt sich daher nicht mehr rekonstruieren.

Damit ist erneut der erste Satz auf Seite 2: Es kann zunächst nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Angaben der Zeugin B, die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 machte, objektiv falsch sind zweifelsfrei widerlegt.

Diese Ermittlungseinstellung ist eine lupenreine Strafvereitelung im Amt!

Lesen Sie nun bitte meine Beschwerde vom 14.08.2011 gegen diese Ermittlungseinstellung.