Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 08.06.2011
Erst dieser Beschluss verleiht dem erstinstanzlichen Urteil Rechtskraft und definiert so den Beginn der Verjährung aller in diesem Urteil begangenen Straftaten
- Der Grund für die Einstimmigkeit dieses Beschlusses nach § 522 ZPO
- Wie das Oberlandesgericht das Landgericht zum ersten Mal des Vorsatzes seines Fehlurteils überführt
- Wie das Oberlandesgericht das Landgericht zum zweiten Mal des Vorsatzes seines Fehlurteils überführt
- Was der mit dem Berufungsantrag beauftragte Anwalt von diesem Verfahren hält
Die Einstimmigkeit eines Abweisungsbeschlusses ist nach § 522 ZPO notwendig.
§ 522 ZPO ist aus gutem Grund seit 27.10.2011 neu geregelt. Entscheidend geändert ist seit der Novellierung der Absatz (3), der nun endlich eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss ermöglicht - zumindest ab einer "Beschwer" von 20.000 Euro - und damit dem Missbrauch dieses ZPO Paragraphen entgegenwirkt. Diese Möglichkeit bestand jedoch zum Zeitpunkt des Abweisungsbeschlusses im vorliegenden Fall am 08.06.2011 noch nicht, sodass sich dieser Missbrauch damals noch voll entfalten durfte.
Siehe hierzu auch die Meinung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts am Ende dieser Webseite und die Artikel "Stärkung der Rechte des Berufungsklägers - die Neufassung des § 522 ZPO" und "Neuregelung von § 522 ZPO seit 27.10.2011 in Kraft".
Keine fünf Monate später hätte es die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen diesen Abweisungsbeschluss gegeben. Und genau dies erklärt die Eile, die das OLG Frankfurt am Main zur großen Verwunderung meines zweitinstanzlichen Anwalts bei der Abweisung des Berufungsantrags an den Tag legte:
Die Berufungsbegründung meines zweitinstanzlichen Anwalts datiert vom 26.01.2011. Einen Tag vorher (!), am 25.01.2011, erklärte die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) über eine Pressemeldung des BMdJ zur Novellierung des § 522 ZPO: "...Das neue Gesetz sorgt für ein einheitliches Rechtsschutzniveau und beseitigt rechtsstaatliche Unwuchten im Berufungsverfahren..."!
Für mich steht daher der Grund für die merkwürdige Eile des OLG Frankfurt am Main bei der Abweisung des Berufungsantrags außer Frage. Die mit dem Berufungsantrag befassten Frankfurter OLG-Richter wussten genau, warum bei ihrem unzulässigen, allein mit den Lügen der Zeugin der Bank begründeten Abweisungsbeschluss, Eile geboten war: Verhinderung einer Nichtzulassungsbeschwerde - ein weiteres Beispiel für die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung einer Prozesspartei.
Die vom Gesetzgeber zunächst in Aussicht gestellte Rückwirkung des Gesetzes lässt indes auf sich warten.
Der erste Satz des markierten Blocks bezieht sich auf vier Behauptungen der Zeugin B der Bank: angeblich mitgebrachter Produktflyer, angeblich geäußerter Erwerbswunsch des zugehörigen Zertifikats und angeblich umfassende Aufklärung anhand eines angeblich vorliegenden Rückzahlungsprofils.
Alle vier unbewiesenen Behauptungen werden in einer Webseite zur Vernehmung der Zeugin B der Bank zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussagen dieser Zeugin nachgewiesen. Dem
Abweisungsbeschluss wird damit die Grundlage entzogen. Weiter konnte das Landgericht demnach unmöglich die Überzeugung gewinnen
für das Zutreffen dieser Behauptungen. Die nächsten beiden Sätze weisen dem Landgericht unbestreitbar
klar, eindeutig und zweifelsfrei den Vorsatz seines Fehlurteils nach:
In diesem Zusammenhang kann die Klägerin dem Landgericht nicht mit Erfolg vorwerfen, es habe die Aussage der Zeugin B gewürdigt, ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils zu kennen.
Denn: ... dass die Zeugin dem Gericht das
Rückzahlungsprofil ... vorgelegt hat.
Demnach hat die Vorsitzende Richterin der mit meiner Klage befassten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in voller Kenntnis des Rückzahlungsprofils ihr Fehlurteil gesprochen. Dies
ist mit den Worten des Oberlandesgerichts sogar "entscheidend".
In der Beschlussankündigung wurde noch das genaue Gegenteil bzgl. des Rückzahlungsprofils behauptet: ... sich das Landgericht also keine Kenntnis von dessen Inhalt verschafft ... hat
, und das
Rückzahlungsprofil wurde ein Papier unbekannten Inhalts
genannt. Diese Behauptungen musste man zurückziehen: Wie kann ein Gericht sein Urteil auf einen Sachverhalt gründen, den es gar nicht kennt?! Indem es sich selbst in flagrante
Widersprüche verstrickt, beweist auch dieses Gericht seine Unglaubwürdigkeit. Für alle beteiligten Justizbehörden Frankfurt am Main gibt es keinen Fluchtweg aus ihrem selbst gebauten Lügengebäude!
Was die im vorletzten Absatz zitierte Feststellung des OLG für das LG-Urteil bedeutet, lesen Sie gleich mehrfach im Strafantrag vom 08.08.2014 eines Strafrechtsprofessors gegen vier Frankfurter Staatsanwälte von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft
- auf Seite 6, Punkt cc) und "3. Der Vorsatz der Frau B", unten,
- auf Seite 8, oben, Punkt (1b) und
- auf Seite 12, Punkt 12:
Mit der Aussage, dass die Zeugin dem Gericht das Rückzahlungsprofil ... vorgelegt hat
schließt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main selbst jeden, auch den geringsten, Zweifel am Vorsatz des erstinstanzlichen Fehlurteils
aus und entzieht seinem eigenen Abweisungsbeschluss die Grundlage!
Mit dieser Sachverhaltsverfälschung im Urteil wurde die Klagepartei demnach bewusst unrechtmäßig benachteiligt. Dies ist Rechtsbeugung!
Wer jedoch, wie ich, im Besitz des Rückzahlungsprofils ist und es deshalb sehr genau kennt, der kann gerade wegen der Tatsache, dass man dem Landgericht nicht mit Erfolg vorwerfen kann, es habe die Aussage der Zeugin B gewürdigt,
ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils zu kennen
, dem Landgericht allerdings sehr wohl vorwerfen, dass es wider besseres Wissen seine Urteilsbegründung einzig und allein auf die mit dem Rückzahlungsprofil erwiesene
Sachverhaltsverfälschung gründet, dass sich aus dem Rückzahlungsprofil ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
. Denn aus der Kenntnis des
Rückzahlungsprofils und seines Inhalts folgt zweifelsfrei, dass die Vorsitzende Richterin der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Sachverhalt in ihrem Urteil ebenso vorsätzlich verfälscht hat wie die Zeugin B in
ihrer Vernehmung. Aus dem Rückzahlungsprofil ergibt sich eindeutig gerade nicht, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
.
Hierzu sei auch auf die Stellungnahme des Klägeranwalts in zweiter Instanz verwiesen.
Offenbar waren Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Irrtum erlegen, das im August 2007 aufgelegte Rückzahlungsprofil sei nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaft hat wohl meine Kenntnis vom Inhalt sämtlicher Rückzahlungsprofile zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" nicht rechtzeitig vor Verkündung des vorliegenden Abweisungsbeschlusses vom 08.06.2011 weitergeleitet. Die Information, dass ich im Besitz der Dokumente bin, die der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihre Rechtsbeugung durch vorsätzliches Fehlurteil nachweisen, hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Erstattung meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 erhalten.
Dies ist eine der zahlreichen Pannen der Justizbehörden Frankfurt am Main in diesem unsäglichen Fall, in dem mir bewusst unrechtmäßig mein Eigentum weggenommen und die beklagte Bank rechtswidrig damit bereichert wurde.
Was hier "entscheidend" genannt wird für die Urteilsfindung, die Überzeugung des erstinstanzlichen Gerichts, ich hätte mit einem Produktflyer über das streitgegenständliche Papier die Filiale der Beklagten betreten ... und
sei umfassend anhand des der Zeugin B vorliegenden Rückzahlungsprofils aufgeklärt worden
wird, wie gerade gezeigt, in den Strafanzeigen gegen die Zeugin B der Bank unbestreitbar und zweifelsfrei als falsch nachgewiesen.
Dass die Behauptung hinsichtlich des angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktflyers gelogen ist, wird sogar schon in der Webseite zur Klageerwiderung der Bank anhand von sich widersprechenden Aussagen in Klageerwiderung und Zeugenvernehmung zweifelsfrei bewiesen. Danach weist sogar schon die eigene Zeugin B der Bank unbestreitbar eine vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung nach. Gleiches gilt für die Behauptung in der Urteilsbegründung, der Beraterin habe in der Beratung ein Rückzahlungsprofil vorgelegen. Die gerade referenzierte Stelle der Klageerwiderung der Bank widerlegt auch diese Behauptung ebenso eindeutig. Diese bereits mit geringem logischen Denkaufwand zu gewinnenden Einsichten sollen den Gerichten entgangen sein?
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Wenn, wie das Oberlandesgericht hier zutreffend ausführt, die Richterin des Landgerichts den Inhalt des Rückzahlungsprofils kannte, als sie ihr Urteil sprach, so kann sie unmöglich die genannte Überzeugung gewonnen haben. Sie muss tatsächlich logischerweise die Überzeugung vom genauen Gegenteil dessen gewonnen haben, was hier behauptet wird. Sie muss in vollem Bewusstsein, ein Fehlurteil zu sprechen, vorsätzlich gehandelt haben.
Eine Richterin begründet ihr vorsätzliches Fehlurteil mit einer Sachverhaltsverfälschung, unterdrückt das entscheidende Beweismittel, das ihre vorsätzliche Falschaussage aufdeckt, in der Gerichtsakte und macht somit die Begründung eines Berufungsantrags unmöglich.
Welcher Straftatbestand nach meiner Meinung hierdurch erfüllt ist, folgt aus einem Urteil des BGH vom 21.7.1970, Az. 1 StR 119/69. Zitat: Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsbeugung durch
Sachverhaltsverfälschung, durch unrichtige Anwendung gesetzlicher Vorschriften, begangen werden kann.
Und: Eine solche Verfälschung will es [das Schwurgericht] offensichtlich nur annehmen,
wenn anstelle des festgestellten ... ein anderer Sachverhalt dem Urteil zugrunde gelegt wird
. Quelle: Jurion, [16], [17]. Dieser, vom BGH festgestellte, Sachverhalt für den Tatbestand
der Rechtsbeugung ist hier zu 100% (einhundert Prozent) erfüllt. Zum Gegenstand dieses BGH Urteils siehe auch: Der Spiegel, 4/1973. Zu "Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung"
siehe auch Heinrich, Humboldt-Universität Berlin. Diese Quelle enthält auch Interessantes und vermutlich wenig Bekanntes zur Konstruktion der "Sperrwirkung des § 339 StGB".
Zu diesem Hinweis auf das zitierte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.09.2010 sei ausdrücklich auf meine Anmerkungen zum Rückzahlungsprofil verwiesen. Der dort zitierte Auszug aus dem genannten Urteil beweist glasklar, dass der Senat gerade nicht der Rechtsprechung des zitierten Urteils folgt. Die in dem zitierten OLG Urteil verlangten Voraussetzungen einer Aufklärung über das Emittentenrisiko sind im vorliegenden Fall eindeutig gerade nicht erfüllt:
- Das Rückzahlungsprofil enthält ersichtlich keinen Hinweis darauf,
dass der Zedent sein Kapital verlieren könne
. Warum fehlt es in der Gerichtsakte? - Der angeblich mit zur Beratung gebrachte Produktprospekt, der mir tatsächlich erst am 17.10.2008 auf mein Verlangen in einem Gespräch mit dem Filialleiter postalisch zugestellt wurde, enthält den verlangten Risikohinweis eindeutig ebenfalls nicht. Warum fehlt er in der Gerichtsakte?
- Die genau zu dem Zweck einer angeblichen Aufklärung über das Verhalten des Zertifikats frei erfundene Beratung mit Prospektübergabe durch einen "Zeugen" der Bank hat nach dessen Aussage erwiesenermaßen auch nicht stattgefunden (Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt, Seite 14, Argument 1, Punkt bb)). Warum fehlt dieses Ergebnis der Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 26.03.2010 im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main?
Das Rückzahlungsprofil beweist, dass ihre Aussage, der das Landgericht gefolgt ist
, eine vorsätzliche Falschaussage ist. Da die Zeugin B ihre Behauptung hinsichtlich der Aufklärung
über das allgemeine Emittentenriskio
klar und deutlich auf das Beweismittel "Rückzahlungsprofil" gestützt hat (Ich habe ihm durchaus gesagt, dass er sein Kapital verlieren kann. Diese Möglichkeit ergibt sich auch aus dem von mir zur
Beratung herangezogenen Rückzahlungsprofil.
- eine glatte Lüge!), ist vorliegend sehr wohl bewiesen, dass die Anlageberaterin dieser Pflicht nicht Genüge getan hat
.
Die hier geführte Argumentation des Berufungsgerichts beweist einmal mehr den Vorsatz des Fehlurteils des erstinstanzlichen Gerichts, das in voller Kenntnis der Falschheit der Zeugenaussage eben dieser vorsätzlichen Falschaussage gefolgt ist. Diese Argumentation verlässt sich natürlich ebenfalls darauf, dass dieses in der Gerichtsakte unterdrückte Beweismittel nie wieder auftauchen wird, weil ein Berufungsverfahren mit diesem Beschluss ja verhindert wurde.
Wenn es hinsichtlich des "Verlustrisikos für das eingesetzte Kapital" überhaupt noch einer Klarstellung bedurft hätte, so räumt das Oberlandesgericht mit seinen Ausführungen auf Seite 3 dieses Abweisungsbeschlusses auch den letzten Zweifel aus, dass es sich bei den prozessentscheidenden Aussagen von Zeugin und Richterin zu diesem Verlustrisiko eindeutig um das Emittentenrisiko der Anlage handelt und dass dies dem Oberlandesgericht vollumfänglich bewusst war (Beweis aus dem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin). Damit schließt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits zum zweiten Mal jeden, auch den geringsten, Zweifel am Vorsatz des Fehlurteils in erster Instanz aus.
Was hier, rein spekulativ, über die angebliche Belehrung hinsichtlich des Emittentenrisikos steht, ist wieder einmal zweifelsfrei objektiv und subjektiv falsch:
Aus ihrer Aussage, der das Landgericht gefolgt ist, ergibt sich, dass sie den Zedenten darüber aufgeklärt hat, dass er sein Kapital verlieren könne.
Genau wie in der Beschlussankündigung wird hier erneut eine Behauptung der Zeugin willkürlich als "Tatsache" verkauft, ohne den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung überhaupt zu überprüfen - und dies zweifellos in voller Absicht, weil zweifelsfrei feststeht, was eine Überprüfung ergeben hätte! Woher will denn dieses Gericht so genau wissen, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat, sodass es ganz unbekümmert auf den (tatsächlich falschen uneidlichen) Aussagen der stets lügenden Zeugin B der Bank seine "Argumentation" aufbauen darf?
Diese Bank darf sich bei der Justiz in Frankfurt am Main einfach alles erlauben: In der Webseite der Beschlussankündigung findet sich ein Link auf die Beweise für fünf wichtige vorsätzliche Falschaussagen der Zeugin B der Bank. Unter den Punkten 2 und 3 zur Beratung mit Rückzahlungsprofil und dessen angeblichen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital wird unbestreitbar klar gezeigt, dass auch diese Behauptungen der Zeugin B vorsätzliche Falschaussagen sind.
Doch wie alle beteiligten Instanzen der Justizbehörden Frankfurt am Main steht auch dieser Senat des Oberlandesgerichts voll auf der Seite der lügenden Mitarbeiter aus der Bank und nimmt dem ehrlichen Bürger mit erschreckender Skrupellosigkeit sein Eigentum weg.
Wie diese Bank in ihren Produktunterlagen zu Zertifikaten, die sie als "Zinsanleihen" verkauft, dem Kunden expressis verbis eine Sicherheit seiner Anlage vortäuscht, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt, zeigt dieses Beispiel einer Täuschung in einer vermeintlich harmlosen "Zinsanleihe" noch vom 24.09.2008, mehr als ein Jahr nach dem Verkauf des streitgegenständlichen Zertifikats und nach der Lehmanpleite vom 15.09.2008! Sie werden in Anschreiben, Produktprospekt und Rückzahlungsprofil vergeblich nach den Worten "Zertifikat", "Emittentenrisiko", "Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital" suchen. Dafür finden Sie dieselbe Täuschung über die Sicherheit der Anlage ein zweites Mal im Anschreiben, ein drittes Mal im Rückzahlungsprofil.
Anschreiben des Anwalts zum Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 08.06.2011
Keine fünf Monate nach diesem Abweisungsbeschluss gab es die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Daher war für diesen Abweisungsbeschluss Eile geboten.
Für mich ist die Aufweichung des Emittentenrisikos
ganz einfach nachvollziehbar: Genau mit dieser Absicht, dass das erstinstanzliche Urteil keiner Überprüfung unterzogen werden soll, wurde der Berufungsantrag per Beschluss und nicht durch ein Urteil
zurückgewiesen. In einem Berufungsverfahren wäre die Sachverhaltsverfälschung hinsichtlich des Rückzahlungsprofils im erstinstanzlichen vorsätzlichen Fehlurteil aufgedeckt worden. Diese Sachverhaltsverfälschung wird
aber im Rückzahlungsprofil selbst ad oculos gezeigt und in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank,
sowie in einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte, bewiesen. Den Vorsatz der Falschaussage weist das Oberlandesgericht, wie oben
gezeigt, selbst nach.
Meine Meinung: Hier ist natürlich etwas ganz anderes verkommen als nur das Emittentenrisiko!
Aus dem Beitrag "Von Dreyfus bis Brühne" von Ulrich Wickert in "Der mißhandelte Rechtsstaat", Verlag Kiepenheuer & Witsch, 1977:
Hilflos steht dem der allein von seinem Recht Überzeugte gegenüber, machtlos, weil er erfährt, dass auch in den weiteren Instanzen Denkverzicht freiwillig, weil bequem [stattdessen hier nach meiner Meinung: Beugung des Rechts,
weil bequem und folgenlos, in erster Instanz und in zweiter Instanz dieses ganzen Verfahrens] gängige Übung ist. Richter erinnern in der Bundesrepublik an Befehlshaber, die
per Dekret 'Wahrheit' verkünden. Die Justiz findet für alles eine ihr genehme Antwort. Das Unbehagen an unserer Demokratie entwickelt sich zu einer Ablehnung der angeblich freiheitlich demokratischen Ordnung, denn keine politische Organisation setzt eine Änderung des
Zustands der dritten Gewalt in die erste Reihe ihrer Forderungen.
Meine Meinung:
Nachdem die OLG-Richter*innen, wie in diesem Beschluss und dessen Ankündigung gezeigt, den Vorsatz des Fehlurteils und damit die Rechtsbeugung in erster Instanz zweifelsfrei nachgewiesen und dabei nach meiner Überzeugung selbst das Recht gebeugt haben, wird nun von der Staatsanwaltschaft natürlich mit allen Mitteln versucht, diese schweren Straftaten zu vertuschen um den Preis fortgesetzter Strafvereitelung im Amt durch fortgesetzte vorsätzliche Ermittlungsverweigerung, Nichterhebung von Beweisen und Sachverhaltsverfälschungen, wovon Sie sich bitte im Kapitel "Staatsanwaltschaft" als nächstes überzeugen wollen.