Berufungsantrag vom 17.11.2010

Berufungsbegründung vom 26.01.2011

Die Meinung eines bekannten Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht zu diesem Urteil:

Anmerkung:

Weil das Urteil nicht nur an Rechtsfehlern leidet, sondern, wie ganz nebenbei in den Strafanzeigen gegen die Zeugin der Bank vom 07.05.2011, 25.10.2012 und 15.10.2013, sowie einer Beschwerde vom 15.07.2013, einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt und schließlich dem Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen diesen Berufungsantrag, zweifelsfrei bewiesen, ein vorsätzliches Fehlurteil ist (Zitat Strafanzeigen: In keinem einzigen Rückzahlungsprofil wird auf die Möglichkeit des Verlusts des eingesetzten Kapitals hingewiesen), war es geboten, den Berufungsantrag zwecks Vertuschung durch Beschluss abzuweisen. Gegen einen Abweisungsbeschluss gab es im Juni 2011 noch nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde.

Anmerkung:

Die vollständig fehlende Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme indiziert zusätzlich, was ich im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin als bewiesen vorbringe: Das Urteil stand schon vor der Beweisaufnahme fest.

Obwohl das Gericht insgesamt drei Zeugen gehört hat, finden sich im Urteil lediglich Ausführungen zur Aussage der Zeugin B. Mit der Aussage des Zedenten setzt sich das Gericht überhaupt nicht auseinander. Die Antwort des Oberlandesgerichts auf diesen berechtigten Einwand finden Sie in der Beschlussankündigung: Eine nähere Befassung mit der Aussage des Zedenten war indes nicht erforderlich. Warum hat man mich dann überhaupt geladen und vernommen? Die Erklärung hierfür finden Sie in den Anmerkungen zu der zitierten Behauptung in der Beschlussankündigung.

Vollkommen unterdrückt wird aber die Tatsache, dass in der zentralen vorsätzlichen Falschaussage der Klageerwiderung der Bank der nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussage der Zeugin B der Bank sogar zwei übereinstimmende Aussagen zweier Zeugen beider Parteien gegenüberstehen. Damit ist das absurde "non liquet" Argument in der Beschlussankündigung eindeutig widerlegt und der ganze Abweisungbeschluss gleich mit.

Der markierte Satz auf Seite 2, unten, ist die zentrale Ausage des ganzen Falles (ist der Kläger den Preis muss korrekt heißen: ist der Klägerin der Beweis). Bezeichnenderweise hat der Anwalt das für seine Berufungsbegründung erforderliche Beweismittel "Rückzahlungsprofil" ebenso vergeblich wie "verzweifelt" (Seite 3, oben) in der Gerichtsakte aus erster Instanz gesucht. Es beweist eine vorsätzliche Falschaussage der Zeugin in ihrer Vernehmung und der Richterin in ihrer Urteilsbegründung. Welche Bedeutung das in der Gerichtsakte unterdrückte Beweismittel für die Beweisführungsrechte der Klägerpartei hat und welcher Verdacht dadurch entsteht, lesen Sie in einem Strafantrag gegen den Erfinder der Klageerwiderung.

Beachten Sie bitte auch die etwas weiter oben markierte Einschätzung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie weiter unten die Erklärung für das Fehlen des Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte.

Anmerkungen:

Eine Überprüfung der Beweiswürdigung anhand jeglicher Beschreibung des Inhalts des Rückzahlungsprofils ist schlechterdings unmöglich - nicht zufällig: Hätte das erstinstanzliche Gericht das prozessentscheidende Rückzahlungsprofil nicht in der Gerichtsakte unterdrückt und hätte das Berufungsgericht nicht mit seinem Abweisungsbeschluss ohne die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Wiederauftauchen dieses Beweismittels in einem Berufungsverfahren verhindert, so wären die Falschaussagen von Zeugin in ihrer Vernehmung und Richterin in ihrer Urteilsbegründung aufgedeckt worden.

Es fehlt aber jeder Beleg hierfür. Der Grund für das Fehlen jeglichen Belegs für die auf Seite 2, unten, zitierte Behauptung in der Urteilsbegründung, dass sich aus dem Rückzahlungsprofil ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist, wird in der Kommentierung der Urteilsbegründung und in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Zeugin der Bank, sowie in einem Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte aufgedeckt: In keinem einzigen Rückzahlungsprofil wird auf die Möglichkeit des Verlusts für das eingesetzte Kapital hingewiesen. Damit ist das Urteil zweifelsfrei als vorsätzliches Fehlurteil zur bewusst unrechtmäßigen Benachteiligung der Klägerin nachgewiesen.

Anmerkungen:

So trifft das Gericht wiederum keinerlei Aussage darüber, was im Flyer steht. Was im Flyer steht, überführt die Zeugin der vorsätzlichen Falschaussage hinsichtlich des angeblich mitgebrachten Prospekts eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche". Zum Beweis sei auf die Ausführungen in der Webseite zur Vernehmung der Zeugin, im Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt und in den Strafanzeigen gegen die Beraterin vom 07.05.2011, vom 25.10.2012 und vom 08.08.2014 hingewiesen. Damit wird überdies auch noch das frei erfundene "Beweisergebnis" in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 als falsch und das ganze Urteil bereits zum zweiten Mal als vorsätzliches Fehlurteil zum Nachteil der Klägerin bloßgestellt.

In den genannten Strafanzeigen wird der Nachweis ausschließlich mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate und damit ausschließlich mit dem Inhalt der Prospekte geführt. Gerade diese Beschränkung auf eine inhärente Eigenschaft der Zertifikate macht die Beweisführung unabhängig von äußeren Umständen (wie die von der Staatsanwaltschaft vorgeschobenen Arbeitszeiten) und absolut unwiderlegbar.

Damit ist auch die Behauptung in der Stellungnahme der Beklagten vom 11.03.2011 vor dem Oberlandesgericht, der tatsächliche Inhalt des Produktflyers, den der Zedent ... mit zu dem Beratungsgespräch brachte (eine weitere Lüge innerhalb der Falschaussage!), ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant als Falschaussage nachgewiesen. Die Falschaussage ist auch vorsätzlich, weil der Beklagten natürlich der Inhalt ihrer eigenen Produktprospekte bekannt ist.

Die Bedeutung des Inhalts des angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekts in Form der Zeichnungsfrist des Zertifikats konnte dem Anwalt nicht klar sein, weil er den ebenfalls in der Gerichtsakte unterdrückten Produktprospekt nicht kannte. Andernfalls hätte er hier noch weitaus stärkere Argumente anführen können: Die Produktprospekte der Zertifikate aller Tranchen zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006" widerlegen ebenso eindeutig wie das Rückzahlungsprofil die Aussagen der Zeugin in ihrer Vernehmung und das vorsätzliche Fehlurteil des Gerichts.

Im Übrigen hätte der Anwalt hier auch schreiben können, was immer er gewollt hätte. Sein Berufungsantrag wäre in jedem Fall vom Tisch gefegt worden, weil ein Berufungsverfahren mutmaßliche schwere Straftaten der Vorsitzenden Richterin in erster Instanz aufgedeckt hätte.

Anmerkung:

Zu dem markierten Zitat aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21.09.2010, Aktenzeichen 9 U 151/09, sei auf die Webseite zum Rückzahlungsprofil verwiesen, wo unter dem zweiten Link ein Auszug aus dieser OLG Entscheidung zu finden ist.

Lesen Sie nun bitte die Stellungnahme der Beklagten.