Angeblich zur Beratung mitgebrachter Produktprospekt

Anmerkungen:

Dieses wichtige Beweismittel fehlt ebenso wie das ebenfalls entscheidend wichtige Beweismittel Rückzahlungsprofil in der Gerichtsakte. Mit beiden Beweismitteln lassen sich sehr leicht vorsätzliche Falschaussagen von Zeugin der Bank in ihrer Vernehmung und Richterin in ihrer Urteilsbegründung nachweisen. Weiter wird mit diesem Beweismittel die Falschaussage in einer Stellungnahme der beklagten Bank vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nachgewiesen, wonach der tatsächliche Inhalt des Produktflyers, den der Zedent nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit zu dem Beratungsgespräch brachte, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant ist. Dass das Gegenteil der Fall ist, wird in zwei Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 nachgewiesen, in denen der Beweis für die eben zitierte vorsätzliche Falschaussage des Mitbringens eines Produktflyers zur Beratung gerade mit den Zeichnungsfristen der am Tag der Beratung allein verfügbaren Zertifikate geführt wird. Diese sind im vorliegenden Kontext der wichtigste Teil des Inhalts der Produktprospekte. Die zitierte Falschaussage ist auch vorsätzlich, weil der Beklagten natürlich der Inhalt ihrer eigenen Produktprospekte bekannt ist.

Für alle Produktprospekte zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006" gilt genau dasselbe wie für alle Rückzahlungsprofile: Kein Produktprospekt zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" erwähnt in irgendeiner Form, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist (Zitat Urteilsbegründung). Selbst wenn die reine und als "Beweisergebnis" ausgegebene Spekulation des Gerichts zuträfe, ich sei mit dem Produktprospekt zur Beratung gekommen, so wären damit die Anforderungen des OLG Urteils vom 21.09.2010 hinsichtlich einer notwendigen Aufklärung des Verlustrisikos für das eingesetzte Kapital, auf das sich der Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 08.06.2011 beruft, nicht erfüllt: Der Produktprospekt enthält ebenso wenig wie das Rückzahlungsprofil einen Hinweis auf das Emittentenrisiko.

Genau aus diesem Grund fehlen beide prozessentscheidenden Beweismittel in der Gerichtsakte.

In der Aussage der Zeugin am 16.09.2010 bleibt völlig unklar, mit welchem Produktprospekt ich angeblich zur Beratung am 03.08.2007 gekommen sein soll. Die WKN wird geflissentlich nicht genannt. Der Produktprospekt ist auch nicht in der Gerichtsakte. Für den Sachverhalt zum Hinweis auf ein Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital spielt das jedoch überhaupt keine Rolle: Kein Produktflyer zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" enthält einen solchen Hinweis. Laut Zeugenaussage kann es nicht der hier gezeigte Produktflyer gewesen sein, denn angeblich kam ich mit dem Prospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche". Diese Behauptung ist jedoch eine vorsätzliche Falschaussage, wie in einer Strafanzeige gegen die Zeugin nachgewiesen wird: Am Tag der Beratung, dem 03.08.2007, gab es kein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche", das ich mit den Worten Das will ich haben hätte verlangen können. Dieser Nachweis zeigt gerade, wie entscheidend wichtig der Inhalt der Produktprospekte ist, was von der Beklagten in der oben zitierten vorsätzlichen Falschaussage in einer Stellungnahme vor dem OLG bestritten wird.