Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Beraterin B - Teil 2

Aufteilung des Strafantrags

Anmerkungen:

Beachten Sie bitte das Ergebnis der nun folgenden fünfseitigen Beweisführung. Es lautet: Unabhängig davon, woher, wie und wann ich einen Produktprospekt eines Zerifikats aus einer anderen Tranche vor der Beratung am 03.08.2007 beschafft haben soll, es hätte nur der Prospekt des 10% Zertifikats CK7820 sein können. Die von der Angezeigten behauptete Vorlage eines 7% Zerifikats aus einer anderen Tranche mit der angeblichen Forderung: Das will ich haben war objektiv völlig unmöglich. Dann hätte ich jedoch ein 10% Zertifikat erwerben müssen (Beweis).

Dieser Nachweis wird mit den in den Zertifikatsprospekten genannten Zeichnungsfristen, einer inhärenten Eigenschaft der Zertifikate, geführt. Dies macht ihn unabhängig von irgendwelchen Beschaffungswegen und damit absolut unwiderlegbar. Diese Zeichnungsfristen zeigen zweifelsfrei auf, welche Zertifikatsflyer ich am 03.08.2007 mit zur Beratung gebracht und verlangt haben könnte: Das will ich haben. Damit ist die Behauptung in der Stellungnahme der Beklagten vom 11.03.2011 vor dem Oberlandesgericht, Der tatsächliche Inhalt des Produktflyers, den der Zedent ... mit zu dem Beratungsgespräch brachte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant als Falschaussage nachgewiesen. Die Falschaussage ist auch vorsätzlich, weil der Beklagten natürlich der Inhalt ihrer eigenen Produktprospekte bekannt ist.

Da der neuerliche Einstellungsbescheid der "ermittelnden" Staatsanwältin mit keinem Wort auf diesen Strafantrag eingeht und nur mit Bezug auf den Einstellungsbescheid zur ersten Strafanzeige gegen die Beraterin auch diesen Strafantrag abweist, gilt hier natürlich dasselbe, wie in der ersten Strafanzeige vom 07.05.2011: Die nun folgende Beweisführung kann von der Staatsanwaltschaft nicht widerlegt werden, weil sie unwiderlegbar ist. Deshalb wird sie zum Vorteil der Bank und ihrer Mitarbeiter und zum Schaden des Betrugsopfers konsequent vertuscht und unterdrückt.

Die Behauptungen im Einstellungsbescheid und in der Beschwerdeabweisung zur ersten Strafanzeige vom 07.05.2011: Der Anzeigeerstatter ... legt unter Angabe seiner Arbeitszeiten dar, wann er welchen Flyer hätte erlangen können bzw. Allein das Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz des Produktflyers war sind leicht erkennbare Sachverhaltsverfälschungen: In der nun folgenden unübersehbaren und unwiderlegbaren Beweisführung ist von "Arbeitszeiten" und "Ausschließen von Erlangungsmöglichkeiten" mit keinem einzigen Wort die Rede. Der Beweis wird ausschließlich mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate geführt! Die Justiz in Frankfurt am Main verfälscht die Tatsachen immer wieder offensichtlich, um die Bank mit dem Eigentum des Betrugsopfers rechtswidrig bereichern zu können. Aber mit welchem Motiv wohl?

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Anmerkung:

Damit ist die Behauptung der Angezeigten aus ihrer Vernehmung am 16.09.2010, ich hätte am 03.08.2007 den Flyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" vorlegen können mit den Worten: Das will ich haben zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussage bewiesen: Am 03.08.2007 kann ich kein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" verlangt haben, weil es ein solches Zertifikat an diesem Tag objektiv gar nicht gab! Und wenn ich überhaupt mit einem Produktflyer aus einer "anderen Tranche" gekommen wäre, hätte ich, wie man hier leicht sieht, notwendig das 10% Zertifikat CK7820 erwerben müssen. Weiter sind damit das "Beweisergebnis" in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 als frei erfunden bloßgestellt und die "Argumentation" in der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts zweifelsfrei widerlegt. Weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dieser unwiderlegbaren Beweisführung mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate nichts entgegenzusetzen hat, die Justiz in Frankfurt am Main mir aber unbedingt mein Eigentum rechtswidrig zugunsten einer skrupellosen Bank wegnehmen will, werden in einem Einstellungsbescheid und in einer Beschwerdeabweisung ganz offensichtlich die Tatsachen verfälscht. Lesen Sie bitte auch den folgenden Text bis zur nächsten Anmerkung zur vollständigen Beweisführung.

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Anmerkung:

Damit ist Behauptung der Angezeigten aus ihrer Vernehmung am 16.09.2010, ich sei am 03.08.2007 mit einem Prospekt über das Bonus Chance Zertifikat zu ihr in die Beratung gekommen, hätte ihr den Prospekt auf den Tisch gelegt und verlangt: Das will ich haben zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussage bewiesen.

Weiter ist damit schon zweifelsfrei bewiesen, dass es zu keinem Zeitpunkt Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Produkt gab - weder vor der "Beratung" noch in der "Beratung" und dass demzufolge auch nicht anhand schriftlicher Unterlagen beraten wurde.

Weiter ist damit die Behauptung aus der Stellungnahme der Beklagten zum Berufungsantrag, ... die Tatsache, dass sich der Kläger überhaupt mit dem streitgegenständlichen Produkt im Vorfeld auseinander gesetzt hat als vorsätzliche Falschaussage nachgewiesen.

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