Strafantrag vom 25.10.2012 durch einen Juraprofessor gegen die Beraterin B
Zur ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B
Zur dritten Strafanzeige vom 15.10.2013 gegen die Beraterin B
Aufteilung des Strafantrags
- Teil 1 des Strafantrags, diese Seite
- Teil 2 des Strafantrags - Seiten 8 bis 15
- Teil 3 des Strafantrags - Seiten 16 bis 23
Inhalt des Strafantrags
- Risiko für das eingesetzte Kapital
- Die vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B am 16.09.2010
- Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage zur Phantomberatung des "Zeugen" L
- Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage zum angeblich mitgebrachten Prospekt
- Erklärung für das Datum der Phantomberatung durch den frei erfundenen "Zeugen" L
- Am 03.08.2007, dem Tag der Beratung, objektiv verfügbare Zertifikate
- Ergebnis der Beweisführung zur vorsätzlichen Falschaussage bzgl. des angeblich mitgebrachten Prospekts
- Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage zur Verwendung eines Rückzahlungsprofils in der Beratung
- Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage zum Hinweis auf das Emittentenrisiko im Rückzahlungsprofil
- Nachweis der Lüge zu einem angeblich mitgebrachten Prospekt einer "anderen Tranche"
- Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage zur angeblichen Klagedrohung
- Motiv für die vorsätzlichen Falschaussagen zum "Zeugen" L und zum angeblich mitgebrachten Prospekt
Nachdem meine Strafanzeigen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden waren, hat ein Rechtsanwalt für Straf- und Opferrecht die vorliegende Strafanzeige vom 25.10.2012 namens der Zessionarin gegen die Zeugin der Bank erstattet.
Diese Strafanzeige widerlegt eindrucksvoll sämtliche Ausreden und Vorwände der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Anklage gegen die angezeigte Zeugin der Bank verhindern will. Gleich mehrfach wird hier die Standardausrede des angeblichen "schlichten Irrens" der Zeugin drei Jahre nach den Geschehnissen widerlegt. Die bei weitem wichtigsten und prozessentscheidenden Ereignisse, auf die sich die Zeugin in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 bezieht, datieren gerade nicht aus dem Jahre 2007. Die Zeugin bezieht sich vielmehr auf Ereignisse aus ihrer eigenen Zeugenvernehmung am selben Tag (Vorlage des Rückzahlungsprofils, Einführung eines angeblich von mir zu ihrer "Beratung" mitgebrachten Produktprospekts eines Zertifikats aus einer "anderen Tranche") oder auf Ereignisse aus dem Klageverfahren selbst (die aus der Zeit zwischen Klageerhebung am 21.07.2009 und Klageerwiderung am 13.10.2009 stammende Erfindung des angeblichen Zeugen mit seiner frei erfundenen weiteren Beratung). Sie sind damit eindeutig vorsätzliche Falschaussagen.
Überzeugen Sie sich, wie die Staatsanwaltschaft mangels Argumenten gegen diesen Strafantrag ihn einfach unter Verweis auf den Einstellungsbescheid zur ersten Strafanzeige abweist. Den substanziellen Argumenten und Beweisen dieses Strafantrags und der ersten Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft keine Argumente entgegenzusetzen und flüchtet sich in Unterdrückung des Sachverhalts, Tatsachenverdrehungen und Unwahrheiten. Hierzu sei auf den Einstellungsbescheid und die Beschwerdeabweisung im Falle der ersten Strafanzeige verwiesen.
Die zu widerlegenden vier zentralen Falschaussagen der Klageerwiderung vom 13.10.2009 und der Vernehmung der Angezeigten vom 16.09.2010 sind hier wie in der ersten Strafanzeige (die Links verweisen auf Abschnitte in der Webseite zur Dokumentation der Rolle der Bank):
- Der frei erfundene "Zeuge" und seine frei erfundene Beratung mit Übergabe eines Produktprospekts,
- Der angeblich zur Beratung mitgebrachte Produktflyer eines 7% Zertifikats aus einer "anderen Tranche",
- Das angeblich in der Beratung besprochene Rückzahlungsprofil mit angeblichem Hinweis auf das Emittentenrisiko.
- Aus der dritten Behauptung folgt unmittelbar die vierte: Die angebliche Beratung anhand schriftlicher Unterlagen.
Zweiter Strafantrag gegen die Zeugin der Bank
Zurück zum SeitenanfangNachfolgend die zu beweisenden vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin
Zurück zum Seitenanfang
Damit ist Behauptung der Angezeigten aus ihrer Vernehmung am 16.09.2010: Ich weiß nur, dass er schon einmal bei meinem Kollegen war
zweifelsfrei
als vorsätzliche Falschaussage bewiesen.