Strafantrag vom 25.10.2012 durch einen Juraprofessor gegen die Beraterin B

Zur ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B
Zur dritten Strafanzeige vom 15.10.2013 gegen die Beraterin B

Aufteilung des Strafantrags

Inhalt des Strafantrags

Anmerkungen:

Nachdem meine Strafanzeigen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden waren, hat ein Rechtsanwalt für Straf- und Opferrecht die vorliegende Strafanzeige vom 25.10.2012 namens der Zessionarin gegen die Zeugin der Bank erstattet.

Diese Strafanzeige widerlegt eindrucksvoll sämtliche Ausreden und Vorwände der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Anklage gegen die angezeigte Zeugin der Bank verhindern will. Gleich mehrfach wird hier die Standardausrede des angeblichen "schlichten Irrens" der Zeugin drei Jahre nach den Geschehnissen widerlegt. Die bei weitem wichtigsten und prozessentscheidenden Ereignisse, auf die sich die Zeugin in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 bezieht, datieren gerade nicht aus dem Jahre 2007. Die Zeugin bezieht sich vielmehr auf Ereignisse aus ihrer eigenen Zeugenvernehmung am selben Tag (Vorlage des Rückzahlungsprofils, Einführung eines angeblich von mir zu ihrer "Beratung" mitgebrachten Produktprospekts eines Zertifikats aus einer "anderen Tranche") oder auf Ereignisse aus dem Klageverfahren selbst (die aus der Zeit zwischen Klageerhebung am 21.07.2009 und Klageerwiderung am 13.10.2009 stammende Erfindung des angeblichen Zeugen mit seiner frei erfundenen weiteren Beratung). Sie sind damit eindeutig vorsätzliche Falschaussagen.

Überzeugen Sie sich, wie die Staatsanwaltschaft mangels Argumenten gegen diesen Strafantrag ihn einfach unter Verweis auf den Einstellungsbescheid zur ersten Strafanzeige abweist. Den substanziellen Argumenten und Beweisen dieses Strafantrags und der ersten Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft keine Argumente entgegenzusetzen und flüchtet sich in Unterdrückung des Sachverhalts, Tatsachenverdrehungen und Unwahrheiten. Hierzu sei auf den Einstellungsbescheid und die Beschwerdeabweisung im Falle der ersten Strafanzeige verwiesen.

Die zu widerlegenden vier zentralen Falschaussagen der Klageerwiderung vom 13.10.2009 und der Vernehmung der Angezeigten vom 16.09.2010 sind hier wie in der ersten Strafanzeige (die Links verweisen auf Abschnitte in der Webseite zur Dokumentation der Rolle der Bank):

  1. Der frei erfundene "Zeuge" und seine frei erfundene Beratung mit Übergabe eines Produktprospekts,
  2. Der angeblich zur Beratung mitgebrachte Produktflyer eines 7% Zertifikats aus einer "anderen Tranche",
  3. Das angeblich in der Beratung besprochene Rückzahlungsprofil mit angeblichem Hinweis auf das Emittentenrisiko.
  4. Aus der dritten Behauptung folgt unmittelbar die vierte: Die angebliche Beratung anhand schriftlicher Unterlagen.

Zweiter Strafantrag gegen die Zeugin der Bank

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Nachfolgend die zu beweisenden vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin

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Anmerkung:

Damit ist Behauptung der Angezeigten aus ihrer Vernehmung am 16.09.2010: Ich weiß nur, dass er schon einmal bei meinem Kollegen war zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussage bewiesen.