Strafantrag vom 15.10.2013 gegen die Beraterin B
Zur ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B
Zur zweiten Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Beraterin B
- Nachweis der ersten vorsätzlichen Falschaussage zum angeblich mitgebrachten Flyer aus einer "anderen Tranche"
- Nachweis der staatsanwaltlichen Verfälschung meiner Beweisführung, welche Zertifikatsprospekte ich zur Beratung hätte mitgebracht haben können
- Nachweis der zweiten vorsätzlichen Falschaussage zum angeblichen Hinweis im Rückzahlungsprofil auf das Verlustrisko für das eingesetzte Kapital
- Nachweis der dritten vorsätzlichen Falschaussage zur frei erfundenen Beratung durch den "Zeugen" L der Bank
Diese Beweisführung mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate und der Internetseite der Bank wird mangels Gegenargumenten von der Staatsanwaltschaft stets vertuscht oder wahrheitswidrig mit meinen, angeblich als Beweis verwendeten, Arbeitszeiten und dem "Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten" geleugnet, weil die Arbeitszeiten und das "Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten" natürlich keine Beweiskraft haben.
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Der letzte Satz bezieht sich auf diese Widerlegung der üblichen staatsanwaltlichen "Argumentation" gegen meine Strafanzeigen mit angeblich "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen", woraus allein schon folge, dass keiner der Beschuldigten sich des Prozessbetrugs schuldig gemacht habe. Dieser "Argumentation" wird die Grundlage entzogen mit dem Nachweis des Fehlurteils des Gerichts im Zivilverfahren.
Diese "Argumentation" ist überdies eine völlig unzulässige Zirkulärargumentation, bei dem das zu Beweisende bereits als Prämisse vorweggenommen wird. Die Staatsanwaltschaft hat von Amts wegen den in einer Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt zu untersuchen und kann sich nicht hinter irgendwelchen Gerichtsentscheiden verstecken.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu diesem und zwei weiteren Strafanträgen vom 15.10.2013 wurde mit Bescheid vom 05.11.2013 abgelehnt.