Strafantrag vom 15.10.2013 gegen den Informanten des Verfassers der Klageerwiderung

Anmerkung:

Der externe Anwalt als Verfasser der Klageerwiderung muss einen bankinternen Informanten gehabt haben, der ihm die nachgewiesenen Falschaussagen für seine Abfassung der Klageerwiderung geliefert hat.

Anmerkungen:

Eine Stellungnahme zu diesen Beweisen werden Sie in der Ablehnung einer Ermittlung in diesem glasklaren Betrugsfall vergebens suchen.

Nachfolgend lesen Sie meine überfällige Antwort auf die immer selbe Taktik der Staatsanwaltschaft, mit der sie mit einer falschen Prämisse alles beweist, was sie nur will: Aus dem Urteil im Zivilverfahren folge, dass meine Schadensersatzansprüche "materiellrechtlich unbegründet" seien, weshalb auch kein Prozessbetrug vorliegen könne. Mit diesem leicht durchschaubaren "Argument" - tatsächlich eine weitere Sachverhaltsverfälschung der Staatsanwaltschaft - werden, stets zu Unrecht, Ermittlungen gegen die des Prozessbetrugs beschuldigten Mitarbeiter der Bank abgelehnt. Diese Zirkulärargumentation ist völlig unzulässig. Die Staatsanwaltschaft muss, unabhängig von Gerichtsurteilen, von Amts wegen die in den Strafanzeigen vorgetragenen Sachverhalte aufklären. Das ist ihre Amtspflicht, aus der sie sich nicht mit Gerichtsentscheidungen herausreden kann. Dieses "Argument" ist erst recht ad absurdum geführt, wenn das Urteil als vorsätzliches Fehlurteil nachgewiesen ist.

Anmerkung:

Zu dieser Behauptung wird auf die Begründung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010 verwiesen.

Anmerkung:

Wie dieselbe Bank selbst noch am 24.09.2008, mehr als ein Jahr nach der streitgegenständlichen Beratung das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital in einer schriftlichen Einladung für eine Beratung und in Produktprospekt und Rückzahlungsprofil des beworbenen Finanzprodukts vertuscht und expressis verbis dem Kunden eine Sicherheit seines eingesetzten Kapitals vorgaukelt, die es gar nicht gibt, sehen Sie in einem weiteren Beispiel eines als "Zinsanleihe" getarnten Zertifikats.

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Anmerkungen:

Quelle für das zitierte BGH Urteil vom 21.07.1970, Az. 1 StR 119/69: Jurion, [16], [17]. Zum Gegenstand dieses BGH Urteils siehe auch: Der Spiegel, 4/1973. Zu "Rechtsbeugung" (z.B. durch "Sachverhaltsverfälschung" oder "Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei") siehe auch: Heinrich, Humboldt-Universität Berlin. Diese Quelle enthält auch Interessantes und vermutlich wenig Bekanntes zur Konstruktion der "Sperrwirkung des § 339 StGB".

Natürlich wird im Ablehnungsbescheid zu diesem Strafantrag auch diese Forderung ignoriert und das Beweismittel nicht geliefert. Für mich gibt es damit überhaupt keinen Zweifel mehr an der mit Gefängnis von mindestens einem Jahr und Amtsenthebung bedrohten Straftat der Rechtsbeugung dieser Richterin.

Und das Recht wird zudem ein zweites Mal gebeugt durch die Urkundenunterdrückung des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte mit der Absicht, die Begründung eines Berufungsantrags zu vereiteln, wie diese Anmerkung zur Anzeige der Urkundenunterdrückung in meinem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin zeigt.

Bezeichnenderweise fehlt im Ablehnungsbescheid nun der sonst gebetsmühlenartig wiederholte Täuschungsversuch mit meinen, angeblich zivilrechtlich festgestellten, materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen, die einen Prozessbetrug a priori ausschließen sollen.

Lesen Sie zu dieser Sachverhaltsverfälschung materiellrechtlich unbegründeter Schadensersatzansprüche auch die Stellungnahme in meiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Ermittlungen gegen den Verfasser der Klageerwiderung der Bank.

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Lesen Sie nun bitte die Ablehnung von Ermittlungsverfahren vom 05.11.2013 wegen der drei Strafanträge vom 15.10.2013.