Inhalt und Gliederung des Überblicks

Die Rolle der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat nach meiner Überzeugung im ersten (und einzigen) Ermittlungsverfahren erkannt, wie schwer meine erste Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank diese Gerichte selbst belastete. Dies zeigen die Anmerkungen zu Seite 7 und Seite 8 dieser Strafanzeige. Die rein spekulative Urteilsbegründung (Da das Gericht davon ausgeht ...) wird zudem ironischerweise ausgerechnet vom OLG Frankfurt als vorsätzlich falsch nachgewiesen. Deshalb verweigert die Staatsanwaltschaft hartnäckig jegliche weiteren Ermittlungen. Die Generalstaatsanwaltschaft leugnet sogar wahrheitswidrig das tatsächlich eingeleitete Ermittlungsverfahren zu meiner ersten Strafanzeige.

Nicht einmal der dubiose "Null-Ahnungs-Zeuge" L der Bank wird vorgeladen und zu seinem absurden Auftritt vor Gericht befragt, mit dem er die Bank so gründlich blamierte. Flagranter könnten die Fehlleistungen der Bank und der sie in allen Belangen und Instanzen unterstützenden Frankfurter Justiz nun wirklich nicht mehr sein:

  • Der "Zeuge" L wird als "Beweis" benannt für eine Behauptung in der Klageerwiderung der Bank, die er mit seiner Aussage vor Gericht als glatte Lüge aufdeckt.
  • Die Gerichte im Zivilverfahren unterdrücken in ihren Judikaten den "Zeugen" L und mit ihm gleich den gesamten ersten (und laut Beweisbeschluss einzigen) Vernehmungstermin.
  • Aus diesem Grund weigern sich die Strafverfolgungsbehörden beharrlich, den "Zeugen" L im Interesse der Wahrheitsfindung vorzuladen und zu befragen. Stattdessen versuchen sie, die Aussage dieses "Zeugen" mit den absurdesten Konstruktionen urteilskompatibel zurechtzulügen (Beispiel aus der Ermittlungsablehnung zur ersten Strafanzeige gegen die Zeugin B).
  • Das Motiv für ihr Verhalten: Woher wollen der Verfasser der Klageerwiderung und der Justiziar das genaue Datum der angeblichen Beratung des "Zeugen" L wissen, wenn der noch nicht einmal eine Erinnerung an seine "Beratung" hat (Strafantrag vom 08.08.2014, Seite 14, Argument 1, Punkt bb und Seite 20, oben)? Folglich haben der Verfasser der Klageerwiderung und der Justiziar gelogen: Diese "Beratung" ist ihre freie Erfindung. Doch die Strafverfolgungsbehörden Frankfurt am Main begünstigen konsequent falsche uneidliche Aussagen und Prozessbetrug!

Das Beratungsprotokoll der Zeugin B wird nicht als Beweismittel sichergestellt. Die Beschuldigte, gegen die ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird in einem tatsächlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren trotz flagranter Widersprüche ihrer Zeugenaussage zu den Behauptungen in der Klageerwiderung und zur Aussage ihres Kollegen L nicht vernommen:

Zudem deckt diese besonders dumme Lüge bzgl. des "mitgebrachten" Prospekts den ganzen Schwindel zweifelsfrei auf, wie der dort anschließend geführte kurze und unbestreitbare Nachweis der Lüge leicht verständlich aufzeigt. Frage: Warum hat die Zeugin B nicht unwiderlegbar gelogen, sie habe mir den Prospekt in ihrer Beratung ausgehändigt? Antwort: Weil das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 17.04.2009 gegen dieselbe Bank für derart komplexe Finanzprodukte zwei Beratungsgespräche und die Aushändigung produktbeschreibender Unterlagen vor der zweiten Beratung verlangt hat.

Worin bestand eigentlich die "Ermittlung"? Wodurch wurde der "begründete" (? - gemeint ist tatsächlich ein "hinreichender") Tatverdacht in einem tatsächlich betriebenen Ermittlungsverfahren ausgeräumt? Die Antwort ist sehr einfach: durch den in diesem Strafantrag vom 03.10.2015 bezeichneten Tatverdacht gegen eine "hilfsbereite" Richterin am Landgericht Frankfurt am Main. Deshalb werden Zeugen nicht befragt, Beweisangebote und ganze Strafanzeigen konsequent ignoriert, totgeschwiegen und vertuscht, wie der kurze erläuternde Text unter diesem Bescheid vom 23.05.2017 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beweist.

Nicht nur die tatbeteiligten Bankmitarbeiter widersprechen sich in ihren Aussagen wechselseitig. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft tun dies noch flagranter. Die Generalstaatsanwaltschaft leugnet in einer Beschwerdeabweisung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der vorausgegangene Bescheid der Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts zu Recht verneint. Die Staatsanwaltschaft hingegen begründet die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens (!) damit, ein "begründeter" (?) Tatverdacht bestehe (angeblich) nicht mehr. Hierzu sei auf Seite 13, Abschnitt IV, Punkt 1, des Strafantrags vom 08.08.2014 verwiesen. Die "ermittelnde" Staatsanwältin der Frankfurter Staatsanwaltschaft weist in ihrer Ermittlungseinstellung der Generalstaatsanwaltschaft eine glatte Lüge nach!

Dieses Verhalten wird noch überboten in der Ablehnung von Ermittlungen gegen sich selbst (!) nach einem mit größter Sorgfalt abgefassten Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt. Das beweisen die Anmerkungen zu dieser Sachverhaltsverfälschung in der Ermittlungsablehnung.

Zu meinem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen eine Vorsitzende Richterin am Landgericht erbringt ausgerechnet die sachlich falsche Ermittlungsablehnung wegen angeblicher Verfolgungsverjährung sogar selbst (!) den Nachweis der fristgerechten Anzeigeerstattung und damit den Nachweis einer Strafvereitelung im Amt durch vorsätzliche Ermittlungsverweigerung. Dies zeigen die Anmerkungen zu diesem Bescheid und mein konsequent ignorierter Strafantrag vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt auf den Seiten 2 bis 6. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat den vorgetragenen Beweisen in der Sache nichts entgegenzusetzen: Die Ermittlungsablehnung bestreitet die schweren Vorwürfe gegen die Richterin mit keinem einzigen Wort.

Die wichtige Webseite Strafanträge gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte beim Hessischen Ministerium der Justiz (HMdJ) fasst die Methoden der Frankfurter Staatsanwaltschaft zur Vertuschung mutmaßlicher Straftaten Frankfurter Richter an Landgericht und Oberlandesgericht chronologisch in komprimierter Form zusammen.

Die Strafanträge selbst finden Sie auch unter diesen Links im lokalen Inhaltsverzeichnis des Kapitels "Staatsanwaltschaft".

Zum Vergleich: Die Staatsanwaltschaft Darmstadt zeigt eine korrekte Behandlung einer Strafanzeige im Fall einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr: Der Angezeigte und die Zeugen wurden vorgeladen und vernommen. Warum weigert sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main so hartnäckig, genau dies zu tun?

Zur Abweisung aller fundiert begründeten und auf unbestreitbare Beweise gestützten Strafanzeigen benutzen Frankfurter Staatsanwälte stets leicht durchschaubare und unzulässige Methoden:

  • Regelmäßig wird in den Ermittlungsablehnungen und Beschwerdeabweisungen unter Verletzung des Legalitätsprinzips und des Amtsaufklärungsgrundsatzes "argumentiert", aus den - tatsächlich vorsätzlich falschen - Entscheidungen der Zivilgerichte folge, dass meine Schadensersatzansprüche "materiellrechtlich unbegründet" seien. Daraus folge allein schon, dass auch kein Prozessbetrug vorliegen könne. So soll der mutmaßliche Betrug der beteiligten Banker mit den mutmaßlichen Rechtsbeugungen der Richter*innen von Landgericht und Oberlandesgericht ausgeräumt werden. Mit diesen mutmaßlichen richterlichen Straftaten im Zivilverfahren werden dann Ermittlungsverweigerungen und Beschwerdeabweisungen "begründet". Und so wird Schritt für Schritt ein dreistöckiges Lügengebäude errichtet:

    1. Vorsätzliche Falschaussagen von Bankmitarbeitern im Zivilverfahren,
    2. Vorsätzlich falsche Judikate der Gerichte, begründet mit den Falschaussagen der Bankmitarbeiter,
    3. Ermittlungsverweigerungen und Beschwerdeabweisungen der Strafverfolgungsbehörden, begründet mit den vorsätzlich falschen Judikaten der Gerichte.

    Ein Beispiel von vielen finden Sie in dieser Beschwerdeabweisung.

    Der Rechtsanwalt in der Strafsache nennt diese Zirkulärargumentation in einem Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte einen "Zirkel des Kriminellen" (Seite 21, unten: Der Betrugsverdacht wird durch das Gelingen des Betruges ausgeräumt - dank der Beugung des Rechts durch Frankfurter Gerichte) und ein "Insichgeschäft" des Unwahren (Seite 27, "Drittens").

    Meine Gegenargumentation finden Sie in der Beschwerde gegen die Abweisung eines Strafantrags gegen den Verfasser der Klageerwiderung.

  • Auch das mehrfach benutzte "Argument", von den gegensätzlichen Aussagen der beiden, an der "Beratung" am 03.08.2007 allein beteiligten, Zeugen beider Parteien lasse sich nicht ermitteln, wessen Version zutreffe und wessen Version falsch sei, geht fehl. Die Falschaussagen der Bankmitarbeiter basieren gerade nicht auf dem Inhalt der "Beratung" am 03.08.2007, was sie mangels Zeugen tatsächlich unwiderlegbar gemacht hätte, sondern ausschließlich auf Ereignissen und Vorgängen vor der "Beratung". Vorsätzliche Falschaussagen zu Ereignissen und Vorgängen vor der "Beratung" sind ganz einfach nachweisbar, wie bereits in der Einführungsseite der Falldokumentation gezeigt wurde.

  • Wo sich eine Auseinandersetzung mit der Beweisführung in den Strafanträgen nicht vermeiden lässt, wird der festgestellte Sachverhalt verfälscht, wie die beiden schon genannten Beispiele zum "Rückzahlungsprofil" und zum angeblich "mitgebrachten Produktprospekt" beweisen.

    • Zum "Rückzahlungsprofil":

      Die Zeugin B der Bank hat dieses Dokument erst am Tag ihrer Vernehmung, dem 16.09.2010, in das Verfahren eingeführt, dem Gericht übergeben und zeitgleich behauptet, es enthalte einen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital. Im Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 08.07.2011 zur Einstellung der Ermittlungen gegen die Zeugin B wird das vernehmungsgegenständliche Geschehen vom 16.09.2010 vorsätzlich falsch auf den 03.08.2007 zurückdatiert mit der Behauptung: Dass es hierbei zu Ungenauigkeiten oder wenig konkreten Angaben kommt, ist allein auf den Zeitablauf zwischen der Aussage im September 2010 und dem Geschehen im August 2007 zurückzuführen. Zu dieser Behauptung lässt sich feststellen:

      1. Erstens wird sie durch die tatsächliche Aussage der Zeugin als Lüge bloßgestellt (erster Beweis, zweiter Beweis): Die Zeugin B behauptet vielmehr, sich sehr genau zu erinnern und sich ihrer Sache sogar ganz sicher zu sein!
      2. Zweitens entzieht diese Behauptung dem Urteil die Grundlage, weil dieses sich gerade allein auf das "Erinnerungsvermögen" und die "Glaubwürdigkeit" der ständig lügenden Zeugin B stützt (erster Beweis, zweiter Beweis, dritter Beweis aus der vorsätzlich falschen Urteilsbegründung).

      Dann wird hinsichtlich einer Lüge der Zeugin B zu einem angeblich durchgegangenen Rückzahlungsprofil vorsätzlich wahrheitswidrig behauptet: Das tatsächliche Geschehen lässt sich daher nicht mehr rekonstruieren (Beweis). Hier gibt es jedoch rein gar nichts zu rekonstruieren, weil die Falschaussage der Zeugin B zusammen mit der Vorlage des Rückzahlungsprofils erfolgte und nicht erst drei Jahre später. Daraus folgt der Vorsatz der Falschaussage. Und damit ist das mehrfach missbrauchte Argument "schlichten Irrens" nach Ablauf von drei Jahren widerlegt.

      Gegebenenfalls zurück zur Lüge der Zeugin B hinsichtlich der Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils, das auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital hinweise, in der Seite über die Bank.

    • Zum "mitgebrachten Produktprospekt":

      Auf den Widerspruch zu dieser Behauptung zwischen Klageerwiderung und Aussage der Zeugin B wurde eingangs im Beispiel 1 hingewiesen. Die Widerlegungung dieser Behauptung mit Hilfe der Zeichnungsfristen der Zertifikate wird in einem Einstellungsbescheid und in einer Beschwerdeabweisung vorsätzlich verfälscht mit den Behauptungen: Der Anzeigeerstatter ... legt unter Angabe seiner Arbeitszeiten dar, wann er welchen Flyer hätte erlangen können bzw. Allein das Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz des Produktflyers war. Von Arbeitszeiten und Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten ist in der tatsächlichen stringenten Beweisführung mit keinem einzigen Wort die Rede!

Fazit dieser Seite:

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main versucht in diesem dokumentierten Fall ebenso beharrlich wie vergeblich, schwere Straftaten zum Schutz von Straftätern aus Bank und Justiz und zum großen Schaden ihres Opfers zu vertuschen:

Was im Zivilverfahren das phänomenale "Erinnerungsvermögen" der Zeugin B ist (Man beachte die absurde "Begründung" für diese Gabe: weil der Zedent mit einer Klage drohte. Was hat das "Erinnerungsvermögen" der Zeugin B mit meiner frei erfundenen (!) "Klagedrohung" zu tun? Dass dieser Richterin keine "Begründung" zu albern ist, um zum Vorteil der Bank und zu meinem schweren Schaden das Recht beugen zu können, beweisen die Seiten 7 bis 9 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin), verkommt bei der Staatsanwaltschaft zum "schlichten Irren" nach Ablauf von drei Jahren, um einen Einstellungsbescheid "begründen" zu können. Die Beamten dieser Justizbehörden Frankfurt am Main kann nicht beirren, dass sich ihre Behauptungen und "Begründungen" gegenseitig ausschließen. Das von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bemühte "schlichte Irren nach Ablauf von drei Jahren" bei der Abgabe von vorsätzlichen Falschaussagen dieser Zeugin B bezieht sich stets auf tatsächlich aktuelle Ereignisse. Ihr erstaunliches Erinnerungsvermögen im Zivilverfahren bezieht sich dagegen stets auf tatsächlich drei Jahre zurückliegende Ereignisse. Das hindert das Landgericht im Zivilverfahren jedoch nicht daran, sein Urteil ausschließlich mit den Lügen dieser Zeugin B zu begründen und die konträren Aussagen der beiden anderen Zeugen beider Parteien in der Urteilsbegründung vollständig zu unterdrücken. Auf diesen Sachverhalt wird in der Kommentierung eines Einstellungsbescheids vom 08.07.2011 der Staatsanwaltschaft zu meiner ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B hingewiesen.

Nächste Seite - Das Fazit des Überblicks

Seite 1 - Einleitung | Seite 2 - Die Bank | Seite 3 - Das Landgericht | Seite 4 - Das Oberlandesgericht | Seite 5 - Die Staatsanwaltschaft, diese Seite | Seite 6 - Das Fazit