Inhalt und Gliederung des Überblicks

Die Rolle des Landgerichts

Am 22.10.2010 sprach die mit der Klage befasste Richterin am Landgericht Frankfurt am Main ihr Urteil in diesem Verfahren. Dieses Urteil zum Vorteil der Bank ist nach meiner Überzeugung vorsätzlich falsch und fügt der Klagepartei rechtswidrig einen schweren Vermögensschaden zu.

Wie bereits in der zusammenfassenden Schilderung des Falles gezeigt, hat die Richterin die Beweisaufnahme auf zwei Termine aufgeteilt und für ihre Urteilsbegründung den ersten und laut Beweisbeschluss vom 26.03.2010 einzigen Termin zum rechtswidrigen Nachteil der Klagepartei vollständig unterdrückt. Grund: Die Lügen der Zeugin B im zweiten Vernehmungstermin wurden von den übereinstimmenden wahrheitsgemäßen Aussagen zweier Zeugen beider Prozessparteien im ersten Vernehmungstermin zweifelsfrei widerlegt.

Damit waren die Urteilsbegründung in erster und der Abweisungsbeschluss des OLG gegen einen Berufungsantrag in zweiter Instanz als falsch nachgewiesen: Sie stützten sich im Falle des Landgerichts ausschließlich auf die nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B und im Falle des OLGs auf ein frei erfundenes Aussagenpatt (Beweis 1, Beweis 2) der Zeugen beider Prozessparteien. Daher mussten beide Gerichte den Phantomzeugen L der Bank als dritten und das angebliche Aussagenpatt widerlegenden Zeugen ebenso totschweigen wie gleich den gesamten ersten Vernehmungstermin am 15.07.2010 mit seinem eindeutigen Beweisergebnis.

So begründete die Richterin ihr Urteil allein mit zwei aus der Vernehmung der Zeugin B der Bank übernommenen vorsätzlichen Falschaussagen:

  1. mit der vorsätzlichen Falschaussage zum Inhalt des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" und
  2. mit einem frei erfundenen "Beweisergebnis", welches sich auf einen nirgendwo beschriebenen, angeblich von mir zur "Beratung" durch die Zeugin B der Bank mitgebrachten Produktprospekt stützt.

Die Qualität dieses Urteils lässt sich am besten würdigen durch einen Vergleich mit einem anderen Urteil vom 12.01.2011 derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einer Lehmanklage gegen eine Sparkasse. Die Begründung dieses Urteils in einem zeitgleichen Rechtsstreit widerlegt in den am Anfang der Webseite verlinkten Punkten anschaulich und eindrucksvoll die Begründung des Urteils in meinem Fall. Diese Punkte indizieren eindeutig den Vorsatz bei dem hier vorliegenden Fehlurteil: Aus derselben Sachlage heraus kommt dasselbe Gericht dort zu einem diametral entgegengesetzten Urteil.

Ad 1:

Im Punkt 23 des Urteils vom 12.01.2011 begründet das Gericht einen Verstoß gegen Beratungspflichten damit, dass die Bank die Anlegerin nicht auf das Emittentenrisiko hingewiesen habe. Im Urteil meiner Klage behauptet dasselbe Gericht bewusst wahrheitswidrig, dass sich aus dem angeblich in der Beratung durchgesprochenen Rückzahlungsprofil ergebe, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist. Das der Richterin laut OLG-Abweisungsbeschluss vorliegende Rückzahlungsprofil beweist das genaue Gegenteil dieser Behauptung. Beide Behauptungen, Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils und dessen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital, sind nachgewiesen falsch (Beweis 1 auf Seite 8 meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin, Beweis 2 auf Seite 16 des Strafantrags eines Rechtsanwalts vom 25.10.2012 gegen die Beraterin, Beweis 3 auf Seite 12 eines Strafantrags desselben Rechtsanwalts vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen vier Frankfurter Staatsanwälte, Beweis 4 aus den Anmerkungen zu einem Auszug der Urteilsbegründung, den ich als Beweis 5 in die Seiten 4 bis 6 meines Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin übernommen habe). Alle diese Beweise gründen sich unwiderlegbar auf die Zeichnungsfristen aller im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten aufgelegten Zertifikate und das Rückzahlungsprofil selbst:

  1. Es gab keine Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils (Seite 14 eines Strafantrags gegen die Beraterin B) zu einem von mir angeblich mitgebrachten Flyer eines 7% Zertifikats einer "anderen Tranche":
    Die auf der Internetseite der Bank ausgewiesenen Zeichnungsfristen der Zertifikate ermöglichen die unwiderlegbare Beweisführung für diese Aussage.
  2. Kein Rückzahlungsprofil zum Basisprospekt vom 29. September 2006 enthält einen Hinweis auf das Emittentenrisiko.

Doch keine(r) der beteiligten Richter*innen an LG und OLG wusste, dass ich im Besitz dieser Beweismittel bin: Die Richterin hat mit meinem Ausschluss von der Vernehmung der Zeugin B der Bank fatalerweise selbst verhindert, dass ich diese prozessentscheidenden Beweismittel im Vernehmungstermin am 16.09.2010 vorlegen und ihr damit eine Sachverhaltsverfälschung in ihrem Urteil ersparen konnte. So ist sie Opfer ihrer eigenen Täuschung geworden.

Punkt 24 des Urteils vom 12.01.2011 zeigt, wie es um die generelle Pflicht zur Aufklärung über einen möglichen Totalverlust bestellt ist: Es gibt sie nicht! Dies ist die zitierte Aussage aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.10.2008, Az. 23 U 348/05.

Und wie Punkt 29 desselben Urteils in der Lehmanklage zeigt, wird auch folglich kein Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital geliefert, weil dies damals generell nicht gemacht worden sei.

Doch wo ist das alles entscheidende Beweismittel "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte (Frage des "verzweifelt" suchenden zweitinstanzlichen Klägeranwalts in seinem Berufungsantrag)? Die Vorsitzende Richterin in diesem Unrechtsverfahren hat es unterschlagen, weil es ihre vorsätzlich falsche "Urteilsbegründung" widerlegt.

Ad 2:

Die Aussage aus Punkt 30 desselben Urteils in der Lehmanklage, ... dass auch keine Aufklärung mit Hilfe von schriftlichen Unterlagen zu den Zertifikaten erfolgt ist gilt ganz genauso in meinem Fall: Der Nachweis der Lüge der Zeugin B, ich sei mit einem Prospekt über das Bonus Chance Zertifikat zu ihr [in die Beratung] gekommen, anhand dessen sie angeblich "beraten" haben will, widerlegt nicht nur das in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 frei erfundene "Beweisergebnis", sondern auch die wahrheitswidrige Behauptung hinsichtlich einer Beratung anhand schriftlicher Unterlagen.

Dieses "Beweisergebnis" wird zudem in zwei Strafanzeigen gegen die Zeugin B der Bank (meine Strafanzeige vom 07.05.2011, Seite 7 bzw. Strafantrag eines Juraprofessors vom 25.10.2012, Seite 14), sowie in einem Strafantrag des Juraprofessors vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt, Seite 7 gegen Frankfurter Staatsanwälte und in meinem Strafantrag wegen Rechtsbeugung u.a. vom 03.10.2015 gegen die Richterin, Seiten 9 und 10 als freie Erfindung bloßgestellt.

Fazit:

Die Richterin wusste also nicht nur aus dem ihr übergebenen Rückzahlungsprofil, dass sie ein Fehlurteil spricht, sondern - wie ihr Urteil vom 12.01.2011 gegen eine Sparkasse beweist - auch aus ihrer täglichen Arbeit und Berufspraxis.

Ich bin überzeugt:

In diesem Verfahren stand das Urteil bereits vor der Beweisaufnahme fest, wie auf Seite 30 meines Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin bewiesen wird. Dann wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme dazu passend gemacht. Da das Ergebnis des ersten Vernehmungstermins vom 15.07.2010 dem Urteil diametral entgegensteht, wurde es in der Urteilsbegründung vollständig unterdrückt. Von drei Zeugenaussagen wurden ausschließlich die falschen uneidlichen Aussagen der Zeugin B der Bank vom 16.09.2010 für die Urteilsbegründung herangezogen und die übereinstimmenden Aussagen zweier Zeugen beider Prozessparteien vollständig unterdrückt, weil sie die Falschaussagen der Zeugin B widerlegen. Das ganze Bestreben dieses Gerichts war erkennbar darauf ausgerichtet, eine "Begründung" für sein vorgefasstes vorsätzliches Fehlurteil zum Vorteil der Bank zu finden. Den endgültigen und eindeutigen Beweis für den Vorsatz des Fehlurteils lieferte ausgerechnet bereits das Oberlandesgericht in seinem Abweisungsbeschluss mit dem Nachweis einer bewussten Sachverhaltsverfälschung im Fehlurteil vom 22.10.2010.

Nach meinem Rechtsverständnis beugte die mit dem Rechtsstreit befasste Richterin am Landgericht Frankfurt am Main das Recht zur bewusst unrechtmäßigen Benachteiligung der Klagepartei, zum ersten Mal durch eine Sachverhaltsverfälschung in ihrem Urteil, zum zweiten Mal durch die Urkundenunterdrückung hinsichtlich der prozessentscheidenden Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" in der Gerichtsakte, wodurch die Berufungsbegründung unmöglich gemacht wurde.

Das Motiv der Bank, ein besseres Urteil als im Wiesbadener Präzedenzfall zu erstreiten, wird in der Webseite zum Urteil vom 17.04.2009 des LG Wiesbaden aufgezeigt. Die Bank hat ihr Wunschurteil von einer Frankfurter Richterin bekommen - auf Kosten von Gesetz und Recht dieses Landes. Was aber mag das Motiv dieser Richterin für ihr Handeln sein?

Nächste Seite - Das Oberlandesgericht

Seite 1 - Einleitung | Seite 2 - Die Bank | Seite 3 - Diese Seite | Seite 4 - Das Oberlandesgericht | Seite 5 - Die Staatsanwaltschaft | Seite 6 - Das Fazit