Inhalt und Gliederung des Überblicks

Diese sechste und letzte Seite des Überblicks enthält das Fazit der ersten fünf Seiten:

Drei Beispiele für das Zusammenspiel von Rechtsabteilung der Bank und den Justizbehörden Frankfurt am Main

  1. Die Phantomberatung des frei erfundenen "Zeugen" L der Bank:

    Zunächst wird im Vernehmungsprotokoll dessen tatsächliche Zeugenaussage falsch wiedergegeben. Dann konstruiert die "ermittelnde" Staatsanwältin die Möglichkeit einer irgendwann stattgefundenen "Beratung" durch den frei erfundenen "Zeugen" L mit einer Falschzitierung, die geradezu grotesk klingt: Der 'Zeuge' L konnte sich aber an einen (!) Kunden erinnern, den er im Hinblick auf ein Bonus Chance Zertifikat beraten habe. Eine konkrete Erinnerung hatte er daran jedoch nicht. Daraus folgert diese Staatsanwältin: Es bleibt daher möglich, dass der Anzeigeerstatter durch den 'Zeugen' L beraten wurde. Dies durch Befragen des "Zeugen" L zu verifizieren, kommt ihr nicht in den Sinn. Quintessenz am Ende ihres Bescheids zur Ermittlungseinstellung: Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung der Angeklagten zu rechnen. Mit ihrer hartnäckigen Weigerung, den "Zeugen" L zu vernehmen, hat sie versucht, die tatsächliche Beweislage zu vertuschen - nicht nur der beklagten Bank zuliebe! Denn bei der tatsächlichen Beweislage ist mit Sicherheit mit einer Verurteilung der Angeklagten zu rechnen - und mit der Aufdeckung eines Skandals in der Justiz in Frankfurt am Main.

    Selbst diese mehrfache Verfälschung einer Zeugenaussage und mehrere vorsätzliche Ermittlungsverweigerungen (Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3) können jedoch den ganz einfachen und überzeugenden Nachweis aller Falschaussagen zu diesem "Zeugen" und seiner Phantomberatung im Strafantrag wegen fortgesetzter Strafvereitelung im Amt (Argument 1, Punkt bb) nicht verhindern: Wenn der "Zeuge" L sich nicht an eine Beratung für mich erinnern kann, können andere mit Sicherheit nichts von ihr "wissen", weil sie dieses "Wissen" nur von diesem "Zeugen" hätten haben können (Weitere Zeugen gibt es nicht, Staatsanwaltschaft in einer Ermittlungseinstellung unter Punkt 2, zweiter Absatz, "mitgebrachter Flyer"). Sonst hätte ein "Null-Ahnungs-Zeuge" anderen Zeugen ein Wissen vermittelt haben müssen, das er selbst nie hatte!

    Doch selbst diese ganz simple Logik überfordert diese Staatsanwältin. Sie weigert sich beharrlich, im Interesse der Wahrheitsfindung und ihrer Amtspflicht den "Zeugen" L vorzuladen und zu befragen, weil sie sich die Sachverhaltsverfälschung in ihrer Ermittlungsverweigerung nicht von ihm nachweisen lassen will. Eine Vorladung und Befragung des "Zeugen" L der Bank hätte ohne jeden Zweifel zudem einen schlimmen Verdacht gegen die Richterin erhärtet, wie der Strafantrag gegen sie auf Seiten 16 und 17 unter Punkt 1.2, "Verzicht auf die Vernehmung des 'Zeugen' L", sowie auf Seite 30 zeigt.

  2. Meine angebliche Klagedrohung gegen die Beraterin:

    Diese Klagedrohung wird in der Klageerwiderung der Bank frei erfunden, dann wörtlich von der Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung übernommen und schließlich von allen an diesem perfiden Lügengeschäft Beteiligten aus Bank und Frankfurter Justiz für ihre Zwecke gegen mich benutzt. Dies zeigen sehr anschaulich diese Kette von Lügen aus Bank und Justiz, die die Generalstaatsanwaltschaft selbst auffliegen lässt und dieser klare Beweis unter Punkt 2 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin am Landgericht.

  3. Die angebliche Beratung der Zeugin B der Bank anhand schriftlicher Unterlagen:

    Diese Kette nachgewiesener Lügen beginnt mit den Falschaussagen der Zeugin B zum angeblich mitgebrachten Produktprospekt und zum angeblich besprochenen Rückzahlungsprofil in ihrer Vernehmung. Sie wird fortgesetzt mit dem frei erfundenen "Beweisergebnis" des Landgerichts, welches in der Webseite zur Vernehmung der Zeugin B zweifelsfrei widerlegt wird. Ein zweiter Nachweis dieser Lügen wird geführt unter Punkt 3 des Strafantrags gegen die Richterin. Die Lügenkette wird weiter fortgesetzt mit den Tatsachenverfälschungen des Oberlandesgerichts und den Lügen der Rechtsabteilung der Bank vor dem Oberlandesgericht. Auf diese Lügen folgt die nächste Falschaussage in der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Eine nähere Befassung mit der Aussage des Zedenten war indes nicht erforderlich. Dieser "Irrtum" wird aufgedeckt durch fünf wichtige Falschaussagen der ständig lügenden Zeugin B der Bank. Die Beweise unter den ersten vier vorsätzlichen Falschaussagen dieser Liste widerlegen gleich mehrfach zweifelsfrei die gesamte Lügenkette.

    Weiter wird die "Überzeugung" des Gerichts in der Urteilsbegründung, die Zeugin B habe anhand eines ihr vorliegenden Rückzahlungsprofils beraten, eindeutig widerlegt in den Anmerkungen zur Behauptung in der Klageerwiderung, das streitgegenständliche Zertifikat sei keinesfalls eine Empfehlung der Beklagten gewesen. In den Anmerkungen zu dieser vorsätzlichen Falschaussage wird aufgezeigt, dass

    • die Behauptung in der Klageerwiderung, dass der Zedent ausdrücklich mit dem Flyer über dieses [streitgegenständliche] Zertifikat in der Hand zu der Beklagten kam, eine vorsätzliche Falschaussage ist, die die Zeugin B mit ihrer Aussage widerlegt, ich sei mit dem Prospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" zu ihrer "Beratung" gekommen - hier wird also über unterschiedliche Flyer gelogen und nebenbei ein Rettungsversuch der Bank vom 08.07.2010 für ihr Lügengebäude von ihrer eigenen Zeugin B ad absurdum geführt,
    • die "Überzeugung" des Gerichts eine vorsätzliche Falschaussage sein muss: Die Zeugin B kann gar nicht gewusst haben, worüber sie überhaupt beraten sollte. Das streitgegenständliche Zertifikat war ja keinesfalls eine Empfehlung der Beklagten! Daher kann ihr das zum angeblich mitgebrachten Flyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" passende Rückzahlungsprofil unmöglich vorgelegen haben. Diese Überlegungen gehen auch in die stringente Beweisführung unter Punkt 1 des Strafantrags gegen die Richterin ein.

    Hier wird aufgedeckt, wie sich gleich drei Personen, Richterin, Verfasser der Klageerwiderung und Zeugin B, ihre Falschaussagen wechselseitig nachweisen. Die Falldokumentation zeigt, dass dieses Beispiel repräsentativ ist für das gesamte Verhalten der beklagten Bank und der beteiligten Justizbehörden Frankfurt am Main.

    Was Norbert Blüm auf Seite 20 seines Buches "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" feststellt:

    "Die dritte Gewalt schickt sich an, Staat im Staate zu werden."

    ist daher nach meinem Eindruck schon längst geschehen.

Zusammenfassung verdächtiger Phänomene in diesem Gerichtsverfahren

Wer die gesamte Dokumentation liest, dem kann nicht verborgen bleiben, wofür die in den Webseiten dieses Überblicks aufgezeigten Auffälligkeiten ein ganz starkes Indiz darstellen:

  • Zunächst bekommt die beklagte Bank vom Landgericht Frankfurt am Main durch eine klare Sachverhaltsverfälschung genau das Urteil, das sie sich wünscht. Diese Sachverhaltsverfälschung wird in einem BGH-Urteil als Rechtsbeugung erkannt.
  • Dann bekommt das erstinstanzliche Gericht vom Oberlandesgericht die zur Vertuschung des eigenen vorsätzlichen Fehlurteils so dringend benötigte Verhinderung eines Berufungsverfahrens durch einstimmigen Abweisungsbeschluss gemäß der alten Fassung des § 522 ZPO ohne die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (Absatz 3 gab es nicht in der alten Fassung) - um den Preis mutmaßlicher erneuter Rechtsbeugung (Beweis in Schritt 3 des Strafantrags vom 06.02.2016 wegen Rechtsbeugung gegen drei OLG-Richter*innen).
  • Schließlich versuchen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, die mutmaßlichen schweren Straftaten von Bankern und Richtern im Zivilverfahren durch fortgesetzte Ermittlungs- und Beschwerdeabweisung zu vertuschen.

Und das alles läuft so reibungslos ab, dass sich mir der Verdacht eingespielten bewussten Missbrauchs des § 522 ZPO aufdrängt. Weshalb konnte die Richterin denn so offensichtlich unbesorgt ihr Fehlurteil gegen die ihr bekannte klare Beweislage sprechen, wenn nicht in der Sicherheit, dass das Urteil keiner Überprüfung unterzogen wird? Der Gesetzgeber hatte gute Gründe für die Novellierung des hier alles entscheidenden § 522 ZPO zur Stärkung der Rechte des Berufungsklägers im Oktober 2011 - leider in meinem Fall zu spät.

Da sich mehrere Webseiten dieser Dokumentation auf die in diesem Überblick herausgearbeiteten verdächtigen Phänomene beziehen, sollen diese hier zusammengefasst werden:

  1. Der "Null-Ahnungs-Zeuge" L der Bank sagt vor Gericht das genaue Gegenteil dessen aus, wofür er als "Zeuge" und Beweis benannt wurde, weil er durch eine "wundersame Eingebung" erfahren hat, dass er in meiner Vernehmung, die er nicht gehört hat, durch mein Alibi gegen seine "Beratung" enttarnt wurde. Wofür ist das wohl ein starkes Indiz? Für mich jedenfalls legt das auffällige Aussageverhalten des "Zeugen" L den starken Verdacht nahe, dass dieses Gerichtsverfahren zwischen der Rechtsabteilung der Bank und dem Gericht abgesprochen war und der "Zeuge" durch eine verabredete Frage der Richterin vor einer falschen uneidlichen Aussage gewarnt wurde. Dieser Verdacht wird noch zusätzlich erhärtet durch das Urteil, in dem die Richterin die zentrale vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung, deren Widerlegung durch den eigenen "Zeugen" der Bank und sogar den gesamten ersten Vernehmungstermin mit seinem eindeutigen, der Bank zum Nachteil gereichenden, Ergebnis unterdrückt, obwohl sie diesen Termin selbst anberaumt hatte. Beachten Sie bitte die Diskrepanz zwischen Datum der Beweisaufnahme laut richterlichem Beweisbeschluss und Datum der Beweisaufnahme laut richterlichem Urteil. Die tatsächlich stattgefundene Zeugenvernehmung am 15.07.2010 wurde von den Gerichten vertuscht, weil der von der Bank erfundene "Zeuge" L mit seiner Aussage beweist, dass die Bank in ihrer Klageerwiderung gelogen hat und dass die "non-liquet Begründung" eine freie Erfindung des Oberlandesgerichts zur unrechtmäßigen Abweisung eines Berufungsverfahrens ist. Folgerichtig protokolliert die Richterin ihre Suggestivfrage an den "Zeugen" L, ob dieser mich schon einmal gesehen habe, geradezu zweckdienlich falsch.

  2. Die Richterin will mich im zweiten Termin vor der Vernehmung der Zeugin der Bank nach Hause schicken mit der Begründung, ich hätte meine Aussage bereits gemacht und werde nicht mehr gebraucht. Auf meine Entgegnung, ich sei nicht als Zeuge, sondern als Zuhörer einer öffentlichen Verhandlung anwesend, sagt sie mir zu, mich noch einmal zu den Aussagen der Zeugin B zu befragen, wenn ich nun den Gerichtssaal verlasse. Andernfalls hätte ich keine Gelegenheit mehr zur Gegenrede. Ich habe den Gerichtssaal verlassen. Die Richterin hat ihr Wort gebrochen und mich nicht mehr angehört. Zeuge dieser Täuschung: mein Anwalt in erster Instanz.

  3. Die Zeugin B der Bank gibt eine vorsätzliche Falschaussage zusammen mit dem Beweisdokument "Rückzahlungsprofil" ab, das ihr die Lüge nachweist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr jemand gesagt haben muss, sie könne zum Inhalt des Rückzahlungsprofils unbesorgt lügen, weil dieser jemand gewusst haben muss (von wem wohl?), dass das Rückzahlungsprofil tatsächlich nicht in der Gerichtsakte zu finden sein würde. Andernfalls wäre sie bewusst in das Messer des § 153 StGB gelaufen. Weder dieses Rückzahlungsprofil noch das ebenso wichtige Beweismittel "Produktprospekt", das ebenfalls in der Gerichtsakte fehlt, werden von Zeugin und Richterin mit ihrer Wertpapierkennnummer oder anders identifiziert. Sie dienen als geisterhafte Schimären lediglich zur "Urteilsbegründung" eines vorsätzlichen Fehlurteils und verschwinden dann, von niemandem außer Richterin und Zeugin B gesehen (!), wieder im Dunkel eines bizarren Gerichtsverfahrens, in dem ganz offensichtlich das Recht gebeugt wird, wie ausgerechnet ein Urteil des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei und unbestreitbar klar beweist.

  4. Weiter gibt die Zeugin B eine Aussage hinsichtlich meiner angeblichen Begegnung mit dem "Zeugen" L ab, von der sie genau weiß, dass sie bereits in der Vernehmung am 15.07.2010 als vorsätzlich falsch nachgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main versucht verzweifelt, die Möglichkeit einer solchen Begegnung zu konstruieren und gibt bei diesem Versuch vor, ihre eigenen Kompetenzen und Amtspflichten in einem Ermittlungsverfahren bei einem "begründeten" (?) Tatverdacht (einen "begründeten" Tatverdacht gibt es nicht, siehe Anmerkungen zu der verlinkten Stelle) nicht zu kennen. Sie weigert sich stattdessen seit dem Jahr 2011 hartnäckig, diesen frei erfundenen "Zeugen" L im Interesse der Wahrheitsfindung vorzuladen und zu befragen - für mich ein glatter Fall vorsätzlicher Ermittlungsverweigerung. Die an den Haaren herbeigezogene Möglichkeit einer Beratung durch den "Zeugen" L wird eindrucksvoll und überzeugend widerlegt im Strafantrag vom 08.08.2014 gegen vier Frankfurter Staatsanwälte wegen Strafvereitelung im Amt auf Seite 14, Argument 1, Punkt bb).

  5. Die Richterin übernimmt wider besseres Wissen die vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B zum Hinweis auf das Emittentenrisiko im Rückzahlungsprofil in ihr Fehlurteil. Kein Rückzahlungsprofil zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" des streitgegenständlichen Zertifikats enthält einen solchen Hinweis (erster Beweis mit einem Zitat aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. in der entscheidend wichtigen Webseite zum Rückzahlungsprofil, die gleich mehrere Falschaussagen im Gerichtsverfahren aufzeigt, zweiter Beweis auf Seite 12 eines Strafantrags wegen Strafvereitelung im Amt). Sie kann jedoch selbstverschuldet nicht wissen, dass ich im Besitz aller Rückzahlungsprofile zu diesem Basisprospekt bin, weil sie mich mit einer Täuschung von der Vernehmung der Zeugin B ausgeschlossen und so meine Vorlage dieser Beweisdokumente verhindert hat. Den Vorsatz ihres Handelns weist ihr ausgerechnet das Oberlandesgericht in seinem Abweisungsbeschluss unwissentlich nach, indem es betont, der Richterin könne nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Urteil gefällt, ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils zu kennen (Beweis auf Seite 2 des OLG Abweisungsbeschlusses gegen einen Berufungsantrag). Chapeau!

  6. Der mit dem Berufungsantrag beauftragte Rechtsanwalt kann die prozessentscheidenden Beweisdokumente "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" nicht in der Gerichtsakte finden, als er mit diesen Beweismitteln seinen Berufungsantrag begründen will. Wie gerade unter dem letzten Punkt ausgeführt, weiß jedoch keiner der Tatbeteiligten, dass ich schon längst im Besitz dieser Dokumente bin. Durch die Urkundenunterdrückung des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte mit der Absicht, die Begründung eines Berufungsantrags zu vereiteln, wird das Recht ein zweites Mal gebeugt. Darauf geht diese Anmerkung zur Anzeige der Urkundenunterdrückung in meinem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin ein. Sie verweist auf diesen Artikel zu einem vom BGH festgestellten Fall von Rechtsbeugung durch richterliche Urkundenfälschung. Der Artikel bezieht sich auf dieses BGH-Urteil mit Aktenzeichen 4 StR 84/13.

  7. Hinzu kommt die Frage der Richterin in der Zeugenvernehmung vom 15.07.2010 nach einer telefonischen Zertifikateberatung (!) durch den "Zeugen" L der Bank, nachdem sie mein Alibi gegen dessen Phantomberatung gesehen hat. Ihren eigenen Beweisbeschluss vom 26.03.2010, keine vier Monate alt, hat sie da ganz offenbar geistig nicht mehr präsent: In diesem Beschluss hat sie der beklagten Bank den Beweis einer Beratung mit Prospektübergabe aufgetragen. Wie kann in einer telefonischen Beratung ein Prospekt übergeben werden? Aber der Zeugin B der Bank traut sie nach über drei Jahren durchaus zu, meine "Klagedrohung" im Wortlaut (!) zu erinnern. Doch während hier richterliche Fantasie über die Realität siegt, versagt sie in einer entscheidend wichtigen Frage fatalerweise völlig: Wie bin ich an diesen Produktflyer gekommen, den ich angeblich zur Beratung der Zeugin B mitgebracht habe, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der "Zeuge" L ihn mir nicht gegeben haben kann? Auf die ganz naheliegende Lösung kam diese Richterin ebenso wenig wie die Zeugin B.

  8. Ein weiteres Indiz gleicher Qualität für die Voreingenommenheit dieser Richterin findet sich in derselben Webseite zur Zeugenvernehmung vom 15.07.2010 unter diesem Link auf ihre Vorlage der Kaufabrechnung zum streitgegenständlichen Produkt. Damit zielt sie ganz offensichtlich auf das Argument ab, mir hätte aus einer kryptischen Formulierung in der Fußnote dieser zwei Wochen nach Beratung und Kauf einer "Zinsanleihe" zugestellten Kaufabrechnung klar sein müssen, was ich tatsächlich kaufe! Sie gibt damit vor, als Vorsitzende Richterin einer Spezialkammer für Bankrecht nicht zu wissen, wie und wann der Kunde über das ihm angediente Produkt aufzuklären ist. Das hätte sie aber aus dem schon in Punkt 5 verlinkten Urteil des OLG Frankfurt am Main, Az. 9 U 151/09 wissen müssen: Es kommt darauf an, dass der Anleger den Prospekt oder die sonstigen schriftlichen Informationen mit den darin enthaltenen Risikohinweisen rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung erhalten hat.

    Und weshalb ist das überhaupt ihre Sache, Argumente für die Position einer Partei eines Rechtsstreits zu suchen? Weshalb überlässt sie das nicht den Beklagtenvertretern? Weil ich nach all diesen Punkten überzeugt bin, dass sie Partei ist.

  9. Ein weiteres verdächtiges Indiz liefert das Urteil vom 12.01.2011 derselben Zivilkammer gegen eine Sparkasse unter diesem Link in allen dort angeführten Punkten.

Für mich sind dies unabweisbar klare Indizien für eine enge Zusammenarbeit von Rechtsabteilung der beklagten Bank und der Justiz in Frankfurt am Main. Ich fühle mich in diesem Rechtsstreit einer geschlossenen Phalanx von betrügender "Bank an Ihrer Seite" und rechtsbeugenden Richtern einer rechtsmissachtenden Justiz in Frankfurt am Main ausgeliefert.

Hier noch einmal der Anspruch unseres Grundgesetzes aus der Webseite mit der "zusammenfassenden Schilderung des Falles":

"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."

"Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Und hier die Realität in diesem Gerichtsverfahren in Frankfurt am Main:

"Wahrheit spielt keine Rolle mehr. Die Lügen spazieren erhobenen Hauptes durch die Gerichtssäle, kein Richter schreitet ein."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 240.

"Mit dem Recht gegen Richter ist es so aussichtslos wie mit dem Kopf gegen die Wand."
Norbert Blüm im selben Buch auf Seite 30.

Und die Beamten einer solchen Justiz besolden wir alle mit unseren Steuergeldern.

Ich empfinde es als unerträglich, dass es in Deutschland Menschen gibt, die offenbar glauben, sich in ihrem Beruf (!) über Gesetz und Recht hinwegsetzen zu dürfen, ohne sich dafür verantworten zu müssen. Diese Menschen sind Richter!

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