Teil 3: Seiten 12 bis 17 des Strafantrags

Die Lüge der Generalstaatsanwaltschaft bzgl. eines nicht stattgefundenen Ermittlungsverfahrens wird von der Staatsanwaltschaft im Bescheid zur Ermittlungseinstellung bloßgestellt.

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Woher kommt denn diese "Erinnerung" der angezeigten Zeugin B, wenn nicht vom "Zeugen" L, der sich aber selbst nicht an diese Beratung erinnern kann? Dieser Link deckt ganz nebenbei die nächste Sachverhaltsverfälschung dieser Staatsanwaltschaft in der Ermittlungseinstellung auf. Deren wahrheitswidrige Leugnung wiederum ist bereits die dritte Lüge der Strafverfolgungsbehörden in diesem Kontext.

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Dies ist eine unwahre Behauptung des Verfassers der Beschwerdeabweisung, der genau weiß, dass ich meinen Nachweis der entsprechenden vorsätzlichen Falschaussage zum angeblich mitgebrachten Produktflyer gerade nicht mit "Erlangungsmöglichkeiten", sondern mit der inhärenten Eigenschaft der Zeichnungsfristen der Zertifikate, geführt habe, was die Beweisführung absolut unwiderlegbar macht.

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Das folgende "Argument 6" wird zudem eindeutig widerlegt durch den Widerspruch aus der Existenz eines Beratungsprotokolls und der Unfähigkeit der Zeugin B, die genauen Beträge, die der Zedent anlegte, benennen zu können. Der zweifellos protokollierte Anlagebetrag kann nicht benannt werden, der markante Satz zur Klagedrohung, der ebenso zweifelsfrei aus der Klageerwiderung wörtlich übernommen wurde und nicht protokolliert sein kann, weil er frei erfunden ist, wird nach drei (!) Jahren sogar im Wortlaut noch erinnert. Im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin am Landgericht wird der Nachweis dieser Falschaussage auf den Seiten 7 und 8 geführt.

Anmerkungen:

Zu den "Argumenten" 7 und 8 sei auf meine Kommentierung dieser Argumente in der Beschwerdeabweisung verwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Berufungsantrag keineswegs durch Urteil, gegen das es ein Rechtsmittel gegeben hätte, sondern garantiert nicht zufällig durch Beschluss, gegen den es im Juni 2011 das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht gab, zurückgewiesen. Der Anwalt hätte in seinen Berufungsantrag schreiben können, was immer er gewollt hätte. Jedes Argument wäre durch einen Beschluss vom Tisch gefegt worden, aus einem ganz simplen Grund: Die Richterin in erster Instanz hatte ihr Urteil zum Vorteil der Bank mit einer Falschaussage begründet. Den Vorsatz der Falschaussage hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ungewollt sogar selbst in seinem Abweisungsbeschluss aufgedeckt.

Nachfolgend wird Bezug genommen auf diesen Strafantrag vom 30.05.2011 gegen den Justiziar der Bank ("Staatsanwaltschaft Darmstadt" ist zu ersetzen durch "Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main"), hauptsächlich jedoch auf diesen Ablehnungsbescheid vom 30.12.2011.

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