Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 30.12.2011 gegen den Justiziar

Dieser wirre Bescheid ist symptomatisch für die "Ermittlungsleistungen" dieser Staatsanwaltschaft. Er ist in weiten Teilen abgeschrieben von dem Bescheid zur Einstellung einer laut Generalstaatsanwaltschaft nie eingeleiteteten Ermittlung und deswegen genauso falsch und sinnfrei. Er straft zudem die Sachstandsbescheide vom 16.09.2011 und 15.12.2011 zweier Staatsanwältinnen Lügen: Zwei Wochen nach dem letzten Sachstandsbescheid, die Ermittlungen dauerten noch an, wird deren Einleitung hier abgelehnt!

Für so etwas bezahlen wir alle Steuern!

Anmerkungen:

Ein Prozessbetrug nach § 263 StGB scheidet nach diesem Bescheid aus, weil die Richterin keine, durch Täuschung veranlasste, Entscheidung zum Nachteil einer Prozesspartei getroffen habe. In diesem Punkt teile ich sogar die Meinung dieses Staatsanwalts: Die Richterin war nach meiner Überzeugung nicht Opfer einer Täuschung, sondern tatbeteiligt. Aber das ändert nichts an dem Vorliegen einer Straftat nach § 263 StGB durch den Justiziar. § 263 StGB besagt in Absatz 2: Der Versuch ist strafbar. Und am Vorliegen eines "unmittelbaren Ansetzens" gemäß § 22 StGB besteht kein Zweifel. Die von dem Justiziar behauptete Beratung hat weder im Juni 2006 noch im Juni 2007 noch irgendwann sonst stattgefunden, wie der eigene "Zeuge" L der Bank als einzig möglicher Informant mit seiner gerichtlichen Aussage zweifelsfrei beweist.

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Anmerkungen:

Dieser abstruse Textausschnitt ist symptomatisch für die Ermittlungsleistungen der Frankfurter Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall.

... dass zwar auch der "Zeuge" L aussagte, den Anzeigeerstatter nicht zu kennen, er sich aber an einen Kunden erinnern konnte (hier wird das Vernehmungsprotokoll erneut vorsätzlich von "könnte" nach "konnte" falsch zitiert), den er im Hinblick auf ein Bonus Chance Zertifikat beraten habe. Es bleibt daher möglich, dass der Anzeigeerstatter von dem Zeugen L beraten wurde.

Der ganze Bandwurmsatz über acht (!) Zeilen lautet einfach und verständlich formuliert:
"Beide Zeugen, Anzeigeerstatter und Zeuge L sagen übereinstimmend aus, sich nicht zu kennen. Der Zeuge L sagt jedoch aus, sich an einen Kunden erinnern zu können, den er zu einem Zertifikat beraten habe. Es bleibt daher möglich, dass der erinnerte Beratene der Anzeigeerstatter gewesen ist." Dazu musste jedoch das bereits falsch zitierende Vernehmungsprotokoll nochmals verfälscht werden von: "es könnte sein, dass..." zu er konnte sich aber erinnern."

Die Sinnfreiheit dieses Satzes zeigt ein simples Beispiel auf:
Zwei Personen, ein Verkäufer A in einem großen Autohaus und eine zweite Person B, Kunde im selben Autohaus, sagen übereistimmend aus, sich nicht zu kennen (tatsächlich haben sie sogar übereinstimmend ausgesagt, sich noch nie gesehen zu haben, eine Aussage, die die Richterin in ihrem Vernehmungsprotokoll falsch wiedergibt). Kunde B kann anhand seiner Arbeitszeitnachweise zweifelsfrei beweisen, dass er am Tag des angeblichen Autokaufs mit dem in der Gerichtsverhandlung vom Justiziar nachgebesserten Datum 27.06.2007, während der gesamten Öffnungszeit des Autohauses in einer ganz anderen Stadt gewesen ist. Verkäufer A sagt aus, es könnte sein, dass ich in Vertretung eines Kollegen einem Kunden ein Auto verkauft habe. Eine konkrete Erinnerung, insbesondere im Hinblick auf Kunde B habe ich daran nicht. Und: Ich habe auch schon Autos verkauft. Was für eine Aussage!!! Aus ihr folgert dieser Staatsanwalt jedoch: Es bleibt daher möglich, dass Kunde B von Verkäufer A ein Auto verkauft wurde. Weil ein Autoverkäufer auch schon Autos verkauft hat, seinen angeblichen Kunden aber gar nicht kennt und sich auch nicht an einen Autoverkauf an ihn erinnert! "Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt."!

Was fällt da jedem juristischen Laien ein, aber nicht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: den "Zeugen" L zu befragen.

Dieser Satz findet sich wörtlich genau auch im Bescheid zur Einstellung des Verfahrens gegen die Beraterin B und ist deshalb genauso falsch. Auch dieser Staatsanwalt täuscht mit seiner absurden "Begründung" völlige Unkenntnis des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts vor und begründet mit seinem Verhalten den Verdacht auf vorsätzliche Ermittlungsverweigerung.

Allein der letzte Satz ist eine flagrante Verfälschung der Tatsachen. Dass die Falschaussage um den "Zeugen" L und seine frei erfundene Beratung nicht mit "schlichtem Irren" entschuldigt werden kann, wird im Strafantrag gegen den Verfasser der Klageerwiderung, im Strafantrag gegen dessen Informanten aus der Bank und gänzlich unwiderlegbar und zweifelsfrei im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte auf Seite 14 unter Punkt bb) bewiesen: Der "Null-Ahnungs-Zeugen" L hätte demnach dem Verfasser der Klageerwiderung, dem Justiziar und der Beraterin B ein Wissen vermittelt haben müssen, über welches er selbst zu keinem Zeitpunkt verfügt hat!

Wenn dieser Staatsanwalt nicht einmal zu dieser ganz simplen logischen Überlegung fähig ist, warum hat er dann nicht im Interesse der Wahrheitsfindung und seiner Amtspflicht den "Zeugen" L vorgeladen und ganz einfach befragt?

Der Satz: Aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich eine solche Behauptung des Beanzeigten jedenfalls nicht beweist einmal mehr, dass das Vernehmungsprotokoll an entscheidenden Stellen falsch ist und dass die Staatsanwaltschaft Beweisangebote von mir - hier in meiner Strafanzeige gegen den Justiziar - konsequent ignoriert und die genannten Zeugen nicht vernimmt. Hier fehlt ganz offensichtlich jedes Interesse an der Wahrheitsfindung. Selbst in diesem banalen Fall einer Nötigung im Straßenverkehr hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zeugen vernommen.

Im Vernehmungstermin am 15.07.2010 konnte die Korrektur des Datums des frei erfundenen Beratungsgesprächs von "Juni 2006" nach "Juni 2007" nicht von der Beklagtenvertreterin vorgenommen worden sein. Woher sollte eine externe Anwältin wissen, ob, und wenn ja, wann, irgendein Berater in irgendeiner Filiale irgendeiner Bank irgendeinen Kunden beraten haben soll? Wenn die Staatsanwaltschaft dies nicht versteht, hätte sie das ganz einfach durch Zeugenbefragung verifizieren können - wenn sie gewollt hätte.

Die Absurdität dieser "Argumentation" für eine Ermittlungsverweigerung wird bereits in der Webseite zur Einstellung einer nie eingeleiteten Ermittlung gegen die Beraterin B an einem Gedankenbeispiel aufgezeigt. Diese "Argumentation" ist einfach nur lächerlich.

Die Möglichkeit einer Beratung für mich durch den angeblichen "Zeugen" L wird eindeutig ausgeschlossen durch dessen Aussage am 15.07.2010, wonach er mich weder kennt noch sich an eine Beratung für mich erinnern kann:

Entgegen der sich stereotyp durch alle Bescheide ziehenden Behauptung Außerdem wäre noch zu berücksichtigen, dass das Geschehen aus dem Jahr 2007 zum Zeitpunkt der Verhandlung schon drei Jahre zurück liegt wurde der angebliche "Zeuge" L erst am 13.10.2009 in der Klageerwiderung der Bank eingeführt. Das falsche Datum 27.06.2006 aus der Klageerwiderung hat der Justiziar in der Vernehmung am 15.07.2010 "korrigiert". Das "Geschehen" lag also nicht drei Jahre zurück, sondern war am 15.07.2010, dem Tag der Falschaussage, brandaktuell. Damit ist die Falschaussage ohne jeden Zweifel vorsätzlich.

Wie in der Sache gegen die Beraterin B steht für mich fest: Ich soll mit allen Mitteln um mein Recht und einen großen Teil meiner Ersparnisse zur Altersvorsorge gebracht werden. Für mich ist das ganze Verfahren eine unerträgliche Farce.

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Anmerkungen:

Der erste Satz ist völlig unverständlich. Weder habe ich in meiner Strafanzeige behauptet, mir sei kein Flyer in der Beratung am 03.08.2007 ausgehändigt worden, noch habe ich diese Behauptung dem Angezeigten unterstellt, noch hat der Angezeigte diese Behauptung aufgestellt. Also kann sie auch nicht im Sitzungsprotokoll stehen.

Dem Justiziar wird einzig und allein vorgeworfen, in den Terminen am 25.02.2010 und 15.07.2010 die vorsätzliche Falschaussage bzgl. einer Beratung seitens des "Zeugen" L der Bank abgegeben zu haben, weiter nichts. Für diese Beschuldigung werden in der Strafanzeige Zeugen benannt. Diese werden von der Staatsanwaltschaft nicht befragt. Das Beweisangebot wird ignoriert.

Der folgende Abschnitt ist vollkommen unverständlich. Niemand hat in den Vernehmungen behauptet, dem Anzeigeerstatter sei in der Beratung ein Flyer übergeben worden. Das gilt für die tatsächliche Beratung am 03.08.2007. Von der fiktiven Beratung durch den "Zeugen" L am 27.06.2007 steht mit meiner Aussage vom 15.07.2010 (Beweis) und der Aussage des "Zeugen" L der Bank (Beweis) eindeutig fest, dass sie nie stattgefunden hat. Folglich kann in dieser Phantomberatung auch kein Flyer übergeben worden sein. Wenn diese Behauptung einer angeblichen Flyerübergabe mit der Aussage: Ginge man davon aus, dass er, wie der Anzeigeerstatter es in seiner Anzeige behauptet, die Aushändigung dieses Flyers behauptete, so ist diesbezüglich auch die Aussage der Zeugin B zu berücksichtigen, denn auch sie sagte in der Verhandlung aus, dass dem Anzeigeerstatter ein Flyer übergeben worden war ... (von wem und wann denn bitte?) gemeint sein sollte, so wird diese angebliche Behauptung von Justiziar und Beraterin B mit dem eindeutigen Ergebnis der Beweiserhebung zu Punkt Ib) des Beweisbeschlusses vom 26.03.2010 eindeutig und unbezweifelbar als Falschaussage bewiesen. Eindeutiger als im Termin am 15.07.2010 kann eine Widerlegung der Behauptung der Beklagten gar nicht mehr ausfallen: Die zu diesem Punkt befragten Zeugen beider Parteien sagen übereinstimmend aus, dass sie sich nicht kennen und dass es keine Beratung am 27.06.2007 gegeben hat. Ich beweise dies sogar zweifelsfrei mit meinen, dem Gericht vorgelegten, Arbeitszeiten. Mit diesem Sachverhalt beweist die Staatsanwaltschaft sogar selbst zweifelsfrei die vorsätzlichen Falschaussagen von Justiziar und Beraterin B.

Woher weiß denn die Zeugin B von der Beratung mit Flyerübergabe? Vom angeblichen "Zeugen" L jedenfalls nicht. Es liegt auf der Hand, woher sie das weiß: von demjenigen, der diese Geschichte frei erfunden hat und daher auch "weiß", dass die angebliche Beratung im "Juni 2007" stattgefunden hat und nicht im "Juni 2006", weil er vom Landgericht Wiesbaden gelernt hat, dass er zwei Beratungen nachweisen muss.

Es gibt in dem ganzen Rechtsstreit keine Zeugin, die einen Flyer zu einem Beratungstermin am 03.08.2007 mitgebracht haben könnte. Der ganze wirre Absatz ist symptomatisch für die "Ermittlungsleistungen" dieser Staatsanwaltschaft.

Gern wird hier natürlich wieder auf die Falschaussage der Beraterin B zurückgegriffen. Die eindeutige Widerlegung dieser ganzen Lügengeschichte durch den "Zeugen" L mit seiner Aussage vom 15.07.2010 wird dafür einmal mehr totgeschwiegen. Wenn sogar er selbst nichts von seiner angeblichen Beratung am 27.06.2007 weiß, kann auch niemand sonst davon wissen oder sich auch nur daran erinnern. Das begreift der Dümmste. Insofern ist die hier gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung, es gebe keine weiteren Zeugen für das tatsächliche Geschehen, natürlich sehr überzeugend durch den eigenen "Zeugen" L der Bank widerlegt. Er hat mit der Aussage in seiner Vernehmung das ganze Lügengebäude der Beklagten um seine Phantomberatung zum Einsturz gebracht. Er musste das tun, um nicht ins offene Messer des § 153 StGB zu laufen. Es fragt sich nur, wie er die Beweislage nach meiner Vernehmung erkennen konnte, die er nicht gehört hatte. Die Antwort gibt mein Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin auf der Seite 17 und der Seite 30.

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Lesen Sie nun bitte die Beschwerde vom 12.01.2012 gegen die erste Ermittlungsablehnung.