Strafantrag vom 02.05.2013 gegen den Verfasser der Klageerwiderung

Zum Strafantrag vom 15.10.2013 gegen den bankinternen Informanten des Verfassers der Klageerwiderung

Anmerkung:

Wie ausführlich dieses Beratungsgespräch war, wird in der Vernehmung am 15.07.2010 zweifelsfrei bewiesen. Es dauerte 15 Minuten und enthielt auch noch eine Kontoeröffnung.

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Anmerkung:

Das Motiv für die vorsätzliche Falschaussage einer angeblichen Beratung durch einen frei erfundenen "Zeugen" am 27.06.2007 sehen sie plastisch in einem Strafantrag gegen die Beraterin: Es ist die letzte Zeichnungsfrist eines 7% Zertifikats aus einer anderen Tranche, aber mit gleichem Verhalten wie das des streitgegenständlichen Zertifikats vor dem Einladungsschreiben vom 06.07.2007 zur Beratung am 03.08.2007.

Anmerkung:

Eine Antwort auf die nun vier Mal gestellte einfache Frage habe ich wieder nicht erhalten.

Lesen Sie bitte in der Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens, wie dort der im Folgenden geführte Beweis verfälscht wird.

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Anmerkung:

Die verlangte Stellungnahme bezieht sich auf diese Ausführungen in der Beschwerde gegen die Ermittlungseinstellung zu einem Strafantrag gegen die Zeugin der Bank und auf diese Ausführungen in der Beschwerde gegen die Ermittlungseinstellung zu einem Strafantrag gegen den Justiziar der Bank. Die verlangte Stellungnahme wurde natürlich wieder nicht geliefert.

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Anmerkung:

Warum unterdrückt die Richterin in ihrem Urteil das eindeutige Ergebnis der Beweiserhebung zu Punkt Ib), Beratung mit Prospektübergabe durch den "Zeugen" der Bank, ihres eigenen Beweisbeschlusses vom 26.03.2010? Was hat die Staatsanwaltschaft dem Nachweis der markierten vorsätzlichen Falschaussagen entgegenzusetzen? Die bearbeitende Staatsanwältin sagt hier ebenso die Unwahrheit wie die beteiligten Banker und die Richterin. Nach meiner Überzeugung soll diese Bank auf Biegen und Brechen rechtswidrig mit meinem Eigentum bereichert werden.

Lesen Sie nun bitte die Ablehnung vom 01.07.2013 eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verfasser der Klageerwiderung.