"Der Bankraub ist eine Initiative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank."
Bertolt Brecht

"Woran liegt es, dass man den Banken nicht mehr vertraut?"
Filialdirektorin Lena Kuske: Manche Banken sagen, das liegt an den Krisen, andere, an den Börsen.
Alles falsch: Vertrauensverlust ist stets der Preis der Lüge.

"Braucht eine Bank Kunden, die bei ihrem Geld mitreden wollen?"
Kommerzexperte Lohmann: Ne. Ganz bestimmt nicht. Wir sind ja hier nicht bei der Sparkasse!.
Aber ich bin inzwischen wieder bei der Sparkasse. Weil ich dort als Kunde Respekt und Wertschätzung erfahre.
Und weil ich dort keine Angst vor der Frankfurter Justiz haben muss.

"Immobilienfonds: Die teuren Anlagetipps der Commerzbank-Berater - SPIEGEL TV Magazin"
Aus eigener Erfahrung mit diesem Haus kann ich die Aussagen von Anwalt Petersen (min 2:30 bis min 4:28 im Video) nur voll und
ganz bestätigen. Auch die "Einzelfälle" dieser Bank sind mir sattsam bekannt. Sie schreckt auch vor Prozessbetrug nicht zurück.

"Gier frisst Herz" - und Hirn!
ARD Dokumentation als Spielfilm zum Drama um die Lehmanpleite 2008, dem Höhepunkt der Finanzkrise

"Redet Geld, schweigt die Welt - was uns Werte wert sein müssen."
Ulrich Wickert

"Es ist dringend erforderlich, dass über die Verbeugung der Justiz vor dem Kapital intern mehr reflektiert und öffentlich mehr diskutiert wird."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 52.

Die Rolle der Bank

Die falsche Darstellung des Beratungsvorgangs beim Verkauf eines Zertifikats

Es geht im vorliegenden Fall um den Rechtsstreit mit einer großen deutschen Bank, bei der ich 18 Jahre Kunde war.

Ich habe die Bank am 21.07.2009 am Landgericht Frankfurt am Main wegen einer fehlerhaften Anlageberatung ohne jegliche schriftliche Unterlagen zum streitgegenständlichen Finanzprodukt im Beratungsgespräch verklagt. Was mir in der "Beratung" als risikolose "Zinsanleihe" angedient worden war, stellte sich später als hochriskantes und verlustbringendes Zertifikat der beklagten Bank auf den DJ Euro Stoxx 50 heraus. Ich habe zu keinem Zeitpunkt, erst recht nicht in der "Beratung" am 03.08.2007, irgendwelche schriftlichen Unterlagen zu dem streitgegenständlichen "Wertpapier" erhalten oder auch nur gesehen. Den gerade gezeigten Prospekt habe ich in einem Gespräch zur möglichen Rückabwicklung am 14.10.2008 in der Filiale angefordert und postalisch erhalten - vierzehn Monate nach der "Beratung". Auch habe ich dieses Produkt nicht gezielt verlangt oder diesen Produktprospekt mit zur "Beratung" gebracht, wie wahrheitswidrig von der Bank in der schriftlichen Klageerwiderung und von der Beraterin B in ihrer mündlichen Vernehmung behauptet wurde (erste Behauptung, zweite Behauptung der Zeugin B der Bank).

Laut "Beratung" vom 03.08.2007 sollte sich das Finanzprodukt genauso verhalten wie die nächste "Zinsanleihe" mit 100% Rückzahlung zum Laufzeitende, die mir dieselbe Bank am 24.09.2008 andiente, zehn Tage nach der Lehmanpleite. Es zeigt, wie dem Kunden expressis verbis eine Sicherheit seiner "Zinsanleihe" vorgegaukelt wird, die es tatsächlich gar nicht gab, ein zweites Mal im Anschreiben, ein drittes Mal, wie schon gesehen, im Rückzahlungsprofil.

Auch zu diesem Finanzprodukt sucht man in Anschreiben und Produktunterlagen vergeblich die Worte "Zertifikat", "Emittentenrisiko", "Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital". Damals hat kein Geldinstitut auf diese Risiken hingewiesen (Beweis 1 aus einem Strafantrag gegen die Richterin, Beweis 2, Punkte 29 und 33 aus einem Urteil derselben Zivilkammer desselben Landgerichts vom 12.01.2011). Einziger Unterschied zur streitgegenständlichen Beratung vom 03.08.2007: Dieses Mal hatte ich zwei Tage vor einem Beratungstermin in der Filiale eine schriftliche Beschreibung des Verhaltens der "Zinsanleihe" erhalten. Und ich wusste inzwischen, was ein Zertifikat ist und dass ein gerade in jener Zeit besonders gefährdeter Emittent erneut versuchte, mir ein hochriskantes Zertifikat als harmlose und risikofreie "Zinsanleihe" anzudienen.

Die Klage wurde am 21.07.2009 am Landgericht Frankurt am Main eingereicht. Nach Abtretung der Forderung trat ich als Zedent und Zeuge auf.

Im Kern geht es in dieser Dokumentation um vier Behauptungen in der Klageerwiderung der Bank vom 13.10.2009 und in den Aussagen der Beraterin und Zeugin B der Bank in ihrer mündlichen Vernehmung vor Gericht am 16.09.2010:

Diese Dokumentation liefert den Nachweis, dass diese vier Behauptungen vorsätzliche Falschaussagen sind. Sie zeigt weiter, dass sich mit diesem Nachweis auch vorsätzliche Fehlentscheidungen der Gerichte im Zivilverfahren und Strafvereitelung im Amt durch Frankfurter Staatsanwälte beweisen lassen.

Der frei erfundene "Zeuge" und seine frei erfundene Beratung mit Übergabe eines Produktprospekts

Die beklagte Bank führte durch den Verfasser der Klageerwiderung einen "Zeugen" L an, der mich angeblich schon am 27.06.2006 zu einem Bonus Chance Zertifikat beraten und den zugehörigen Produktprospekt übergeben haben soll (Beweis aus der Klageerwiderung). Von diesem Zertifikat wurde in der Klageerwiderung gezielt der falsche Eindruck erweckt, es handele sich gerade um das Zertifikat, das mir in der tatsächlichen Beratung am 03.08.2007 unter einer Täuschung verkauft wurde, eben das streitgegenständliche (Beweis). Der "Basisprospekt" zu diesem Zertifikat datiert vom 29.09.2006! Am 27.06.2006 kann es somit weder Unterlagen noch eine Beratung zu diesem Finanzprodukt gegeben haben. Die Behauptung in der Klageerwiderung ist also eindeutig eine Falschaussage.

Mit dieser Erkenntnis "korrigierte" der Justiziar der Bank in einem Vernehmungstermin am 15.07.2010 das Datum dieser Phantomberatung von "Juni 2006" auf "Juni 2007". Eine gerichtliche Aufforderung zur Überprüfung und ggf. Korrektur des Beratungsdatums hatte er vor der Beweisaufnahme noch ignoriert (Beweis). Sofort im Anschluss an die Änderung des angeblichen Beratungsdatums sehen Sie im Protokoll des Vernehmungstermins am 15.07.2010 den Nachweis auch dieser Falschaussage durch meine elektronisch erfassten Arbeitszeiten zum "nachgebesserten" Datum der Phantomberatung. Den Vorsatz für diese Falschaussagen beweist ausgerechnet der als Beweis für diese Behauptung in der Klageerwiderung benannte eigene "Zeuge" L der Bank in seiner protokollierten Aussage vor Gericht am 15.07.2010.

Der "Zeuge" L war nie mein Berater. Seinen Namen hatte ich zuvor nie gehört. Es gab auch nie eine Begegnung zwischen dem "Zeugen" L und mir.

Diese Behauptung einer frei erfundenen weiteren Beratung zu dem streitgegenständlichen Zertifikat beruht auf der Annahme, es werde mir nicht gelingen, die Falschaussage mit einem Alibi aufzudecken. Sie nutzt die Beweislast des Klägers aus, weil kaum ein Mensch beweisen kann, was er an einem bestimmten Tag vor mehreren Jahren gemacht hat. Ich konnte jedoch diese Behauptung mit meinen elektronisch erfassten Arbeitszeiten meines damaligen Arbeitgebers widerlegen, die klar zeigen, dass ich am Tag der Phantomberatung durch einen angeblichen "Zeugen" von 08:36 Uhr bis 19:05 Uhr in meinem Büro, 30 km entfernt von der Filiale der beklagten Bank, in der die angebliche Beratung stattgefunden haben soll, gewesen bin.

Als Kunde dieser Bank brauchen Sie also ein Alibi für jeden Tag, an dem Sie Kunde dieses Hauses waren. Andernfalls gilt vor Gericht die Behauptung der Bank über eine frei erfundene Beratung durch einen "Zeugen", der gar keiner ist, weil Sie die Beweislast tragen. Vergessen Sie das nicht, wenn Sie überlegen, Kunde dieser Bank zu werden!

Ich habe einige Tipps gegen die Tricks der beklagten Bank und der Justizbehörden Frankfurt am Main zusammengestellt. Bei einem Rechtsstreit mit dieser Bank in Frankfurt am Main müssen Sie auf diese Tricks vorbereitet sein.

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Der angeblich mitgebrachte Produktflyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche"

Am 01.10.2007 wurde mir eine andere Beraterin zugeteilt. Die beklagte Bank versuchte zunächst am 14.10.2008, mir in einem Gespräch zur möglichen Rückabwicklung mit dem Filialleiter und der neuen Beraterin einzureden, der Produktprospekt sei mir in der Beratung am 03.08.2007 übergeben worden. Ich forderte den Produktprospekt in dem Gespräch an und erhielt ihn am 17.10.2008, 14 Monate nach der ursprünglichen Beratung, postalisch. Vorher hatte ich nie Unterlagen zu dem Produkt gesehen, das ich am 03.08.2007, nach 15 Jahren als Kunde, im Vertrauen auf die vermeintliche Seriosität der Bank als harmlose "Zinsanleihe" gekauft hatte.

In der Klageerwiderung vom 13.10.2009 rückte die Bank von dieser Behauptung ab und behauptete von da an wahrheitswidrig, ich hätte am 03.08.2007 diesen Produktprospekt mit zur Beratung gebracht, der Beraterin auf den Tisch gelegt und verlangt: Das will ich haben. Der Kauf sei nicht auf Initiative der Bank erfolgt, sondern mein ausdrücklicher Wunsch gewesen. So die Behauptung in der Klageerwiderung und in den Falschaussagen der Beraterin am 16.09.2010 vor Gericht (erste Falschaussage, zweite Falschaussage).

Das Motiv für die erfundene Zweitberatung und den angeblich mitgebrachten Produktflyer

Motiv für diese seltsame neue Version, die zudem angreifbar ist, weil der streitgegenständliche Prospekt nicht in der Beratung, sondern schon vor der Beratung (von dem angeblichen "Zeugen") übergeben worden sein soll, ist offenbar das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 gegen diese Bank. Darin wird der Klage einer Anlegerin gegen diese Bank stattgegeben, weil die vom Landgericht Wiesbaden verlangten anleger- und objektgerechten Beratungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Genau diese Voraussetzungen führt die beklagte Bank in ihrer Klageerwiderung wahrheitswidrig ein. Und ganz genau dazu passende vorsätzliche Falschaussagen machte die Zeugin der Bank in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 - mit einer gleich gezeigten wichtigen Ausnahme, der Einführung eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche", die maßgeblich dazu beiträgt, das von der Bank errichtete Lügengebäude einstürzen zu lassen.

Zusammenfassung der Urteilsbegründung des LG Wiesbaden

Beim Verkauf eines komplexen Finanzprodukts reiche eine einzige Beratung mit Übergabe eines Verkaufsprospektes während dieser einen Beratung nicht aus. Verlangt wurden in der Urteilsbegründung:

  • mindestens zwei Beratungen (Zitat Seite 7, Mitte: Insoweit hat die Zeugin ausgesagt, dass sie sich lediglich an ein mit der Klägerin geführtes Beratungsgespräch am 18.09.2006 - unmittelbar vor Zeichnung der Beitrittserklärung - erinnern könne, nicht jedoch an weitere Beratungsgespräche in der Zeit davor) und
  • die Übergabe des Verkaufsprospektes vor der zweiten Beratung, denn: Der Interessent muss zudem die Gelegenheit haben, die Information in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen, sie zu prüfen und dann seine Entscheidung zu treffen, was in einem Gespräch regelmäßig nicht möglich ist (Seite 8, Mitte) und: Den Flyer und das Langzeitprospekt habe die Zeugin der Klägerin nach Zeichnung beim Gehen gegeben. Die Klägerin habe diese Unterlagen vorher nicht zum Lesen bekommen (Seite 7, unten).

Man beachte die Chronologie der Ereignisse:

  1. Am 14.10.2008 wird in der Filiale der Bank in einem Gespräch zur Rückabwicklung des Kaufs des streitgegenständlichen Produkts behauptet, mir sei die schriftliche Produktinformation in der Beratung am 03.08.2007 übergeben worden.
  2. Am 17.04.2009 ergeht das Urteil des Landgerichts Wiesbaden gegen die beklagte Bank, in der zwei Beratungen und die Übergabe der Produktinformation vor der zweiten Beratung verlangt werden.
  3. Am 13.10.2009 lässt der Verfasser der Klageerwiderung dieser Bank die Behauptung vom 14.10.2008 fallen und behauptet wahrheitswidrig plötzlich genau das, was das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 17.04.2009 für eine anleger- und objektgerechte Beratung von dieser Bank verlangt: zwei Beratungen und einen vom Kunden zur zweiten Beratung mitgebrachten Produktprospekt. Genau dazu passende Falschaussagen gibt die Beraterin als Zeugin in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 vor Gericht ab - mit einer bereits erwähnten Ausnahme, die sich als fatal herausstellen sollte.
  4. Am 08.07.2010 rückt der Verfasser eines zweiten Schriftsatzes von der Behauptung aus der Klageerwiderung ab, dass der zur zweiten Beratung mitgebrachte Flyer in der angeblichen ersten Beratung übergeben worden sei, weil der Untertitel "August 2007 - erste Auflage" verrät, dass der Prospekt keinesfalls in der frei erfundenen Beratung vom 27.06.2006 (oder wie in der Vernehmung vom 15.07.2010 zu "Juni 2007" verändert) übergeben worden sein kann.

Geht es noch deutlicher? Wie kommt man denn von der naheliegenden Behauptung 1 zur exotischen Behauptung 3 ohne Punkt 2?

Auf diese Motivlage wird man im Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010 geradezu mit der Nase gestoßen. Die Lügenkonstruktion der zwei Beratungen mit dem zur zweiten Beratung angeblich mitgebrachten Produktprospekt weist zweifelsfrei auf diese Vorgabe durch das Landgericht Wiesbaden hin.

Offensichtliches Motiv für die frei erfundene Darstellung des gesamten Beratungsvorgangs: Die Beratungsanforderungen des Urteils des Landgerichts Wiesbaden an eine anlegergerechte Beratung sollten als erfüllt dargestellt werden, um nicht erneut in die Haftung für Beratungsfehler zu geraten.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden und den Informationen aus der für mich zuständigen Filiale über die "Beratung" in meinem Fall muss der Rechtsabteilung dieser Bank klar gewesen sein, dass sie diesen Rechtsstreit vor einem unbefangenen Gericht wieder verlieren muss. Sie reagiert dennoch nicht auf ein Schreiben meines erstinstanzlichen Anwalts vom 13.05.2009 zum Zweck einer außergerichtlichen Einigung und nimmt stattdessen das Wiesbadener Urteil als Bauplan für ein riskantes Lügengebäude, welches dann auch prompt in der Beweisaufnahme vollständig zusammenbricht - ohne zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen!

Was wäre, wenn das Urteil aus Wiesbaden auch auf Zertifikate dieser Bank übernommen worden wäre? Welcher Kunde hat beim Kauf eines Zertifikats dieser Bank zwei Beratungen erhalten und Produktunterlagen vor der zweiten Beratung? Was, wenn alle düpierten Kunden diese Bank auf Schadensersatz verklagt hätten? Die Justizbehörden Frankfurt am Main haben das in Kenntnis der Beweislage zum Vorteil der Bank und meinem schweren Schaden bewusst rechtswidrig verhindert.

Der erste Versuch, die Herkunft des angeblich mitgebrachten Flyers mit einer Übergabe in der frei erfundenen Beratung durch den angeblichen "Zeugen" am 27.06.2007 zu erklären, scheiterte, wie bereits ausgeführt, am Untertitel "August 2007 - erste Auflage" des Prospekts. Ein Prospekt mit diesem Datum konnte mir unmöglich am 27.06.2007 übergeben worden sein. Zudem ergab die Beweisaufnahme am 15.07.2010 mit den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen beider Parteien zweifelsfrei, dass es eine zweite Beratung nie gegeben hat.

Meine dem Gericht am 15.07.2010 präsentierten Arbeitszeiten vor der Beratung vom 03.08.2007 schließen aus, dass ich mir den angeblich mitgebrachten Flyer in einer Filiale besorgt haben kann. Nach der Beweislage des Gerichtstermins am 15.07.2010 schien es ausgeschlossen, dass ich mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats zur Beratung am 03.08.2007 gekommen sein kann. Meine Arbeitszeiten schließen dies jedoch nur scheinbar aus. Tatsächlich hätte ich sehr wohl mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats zur Beratung am 03.08.2007 gekommen sein können. Und die Zeugin B hätte dies sogar am besten wissen müssen, wie gleich gezeigt wird.

Weil sie jedoch einen unbegreiflichen Denkfehler gemacht hat, führte die Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 fatalerweise plötzlich einen von mir angeblich mitgebrachten Produktprospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" ein, der sich dennoch mit dem streitgegenständlichen Zertifikat befasst haben soll. Mit dieser Aussage deckt die Zeugin aber eine vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung auf, in der behauptet wird, ich sei mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats in ihre "Beratung" gekommen. Nur die Zeugin B kann wissen, welchen Prospekt ich angeblich mitgebracht habe. Wenn der Verfasser der Klageerwiderung von einem anderen Prospekt spricht als die Zeugin B, muss er somit logischerweise notwendig gelogen haben, weil er seine Information nur von dieser Zeugin hätte erhalten haben können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auch die Behauptung der Zeugin B selbst eine vorsätzliche Falschaussage ist:

Am Tag der Beratung, dem 03.08.2007, kann ich kein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" verlangt haben, weil es ein solches Zertifikat an diesem Tag objektiv gar nicht gab (Beweis aus einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt)!

Im Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt

wird ausführlich gezeigt, wie gerade erst die wahrheitswidrige und völlig unnötige Einführung eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" das ganze Lügengebäude um den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt zum Einsturz bringt. Der tatsächliche Beweis in zwei Strafanträgen gegen die Zeugin B der Bank wird gerade nicht mit meinen Arbeitszeiten, sondern ausschließlich mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate geführt. Diese inhärente Eigenschaft macht die Beweisführung unabhängig von Beschaffungsmöglichkeiten des Produktprospekts und damit absolut unwiderlegbar. Dies hindert die Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 08.07.2011 und die Generalstaatsanwaltschaft in der Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 freilich nicht daran, die unwiderlegbare Beweisführung wegzulügen. Zur einfachsten und nächstliegenden Beschaffungsmöglichkeit des Produktprospekts wäre die entsprechende Falschaussage unwiderlegbar gewesen, wie jetzt gezeigt wird:

Solche Produktprospekte bekommt der Kunde am einfachsten vom eigenen Bankberater per Post, wie das bereits gezeigte Beispiel einer Prospektzustellung zeigt. Wie kann man angesichts dieses Einladungsschreibens der Bank vom 06.07.2007, das einen Telefonanruf der Beraterin zur Vereinbarung eines Beratungstermins avisiert, die Chance der unwiderlegbaren Falschaussage verspielen, ich hätte den Prospekt in diesem Telefonat angefordert und am nächsten Tag in der Post gehabt? Darauf kam bezeichnenderweise weder die Zeugin in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 mit der Aussage: Woher er diesen Prospekt hatte, weiß ich nicht genau noch die Richterin in dem frei erfundenen "Beweisergebnis" zu genau diesem angeblich mitgebrachten Produktflyer in ihrer Urteilsbegründung, obwohl sie dort auch noch ausgerechnet auf dieses Einladungsschreiben direkt Bezug nimmt!

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Das angeblich in der Beratung besprochene Rückzahlungsprofil mit angeblichem Hinweis auf das Emittentenrisiko

Das Rückzahlungsprofil zu einem Zertifikat beschreibt in Form eines Flussdiagramms die Bedingungen für einen jährlich möglichen "Zinsertrag" sowie dessen Höhe in Abhängigkeit vom Kursverlauf des Basiswertes, auf den die Wette zwischen Kunde und Bank abgeschlossen wird.

Die Zeugin B behauptete vor Gericht wahrheitswidrig, sie habe mich anhand eines solchen Rückzahlungsprofils beraten, und aus diesem Rückzahlungsprofil ergebe sich das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital (Beweis). Tatsächlich jedoch enthält kein Rückzahlungsprofil der von dieser Bank zum "Basisprospekt vom 29. September 2006" aufgelegten Zertifikate einen Hinweis auf ein Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital. Dies wird ebenso wie die nicht erfolgte Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils in zwei Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B zweifelsfrei bewiesen. Zwei weitere Beweise für diese vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B der Bank werden im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte und im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin auf den Seiten 11 bis 15 als vierte vorsätzliche Falschaussage geführt.

Deshalb spielt es überhaupt keine Rolle, welches Rückzahlungsprofil zu diesem Basisprospekt die Zeugin in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 dem Gericht übergab. Einen solchen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital sehen Sie in diesen Beispielen für eine Risikoaufklärung einer anderen Bank aus den Jahren 2010 und 2011. Eine Aufklärung über das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital fand weder in der Beratung noch davor oder danach statt.

Die postalische Vorabzustellung des Produktflyers vom 24.09.2008 für die Beratung am 26.09.2008 lehrt, woher man solche Flyer bekommt und was von der Glaubwürdigkeit der Zeugin in ihrer Aussage vom 16.09.2010 zu halten ist: Woher er diesen Prospekt hatte, weiß ich nicht genau. Ich weiß nur, dass er schon einmal bei meinem Kollegen L [dem frei erfundenen "Zeugen"] war. Diese "Beraterin" hat mir durch ihre fortgesetzten Falschaussagen vor Gericht mit richterlicher Beteiligung einen katastrophalen finanziellen Schaden in der Zeit meiner Arbeitslosigkeit zugefügt.

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Sie "berät" in diesem Haus:

Ruinieren Sie nicht Ihr Leben und Ihre Gesundheit. Lassen Sie sich
niemals mit dieser Bank ein. Ob der damalige Filialleiter R. dieses
Hauses wohl weiß, wer den "Zeugen" L angestiftet hat, der die Bank
vor Gericht so gründlich blamiert hat?

Schenken Sie dieser Bank nicht Ihr Vertrauen. Vertrauen ist ein Vorschuss, den Sie von dieser Bank nicht zurückbekommen. Das sagt Ihnen jemand, der das nach 18 Jahren als Kunde sehr genau weiß. Ehrlichkeit und Anstand ihren Kunden gegenüber sind den tatbeteiligten Mitarbeitern dieser Bank völlig fremd, wie ich in diesem Fall lernen musste.

Hier Kunde zu werden war der schlimmste Fehler meines Lebens. Er hat mir einen schier endlosen Kampf um mein Recht und mein Eigentum beschert. Sie haben nicht ein Leben lang gearbeitet und gespart, um sich an Ihrem Lebensabend Ihre ehrlich verdienten Ersparnisse von Mitarbeitern dieser Bank und Beamten in den Justizbehörden Frankfurt am Main widerrechtlich wegnehmen zu lassen. Lassen Sie sich in der Klageerwiderung und in der Vernehmung der Beraterin dieser Bank davon überzeugen, wie Mitarbeiter dieses Hauses zum Schaden ihrer Kunden selbst noch vor Gericht (!) lügen, wenn sie glauben, ihre Falschaussagen seien nicht nachweisbar. Sie haben keine Skrupel, Ihnen Ihr Eigentum und damit Ihre Lebensqualität, im schlimmsten Fall sogar Ihre Existenzgrundlage, wegzunehmen. Sie zeigen damit eindrucksvoll, was das "Bekenntnis zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität" dieser Bank wert ist. Wollen Sie einer Bank Ihre Ersparnisse anvertrauen, die ihre Kunden den nachgewiesenen Falschaussagen des Verfassers der Klageerwiderung und dieser "Beraterin" aussetzt? Wer aber glaubt, ein solches moralisches Niveau sei nicht mehr zu unterbieten, der lasse sich von der Justiz in Frankfurt am Main eines Besseren belehren (Beispiel aus der Staatsanwaltschaft).

Der bisher angerichtete Schaden in einer Gesamthöhe von über 50.000 Euro ist in der Steuerbescheinigung der Bank ausgewiesen. Mir persönlich hat mein Besuch dieses Hauses einen finanziellen Schaden von 38.000 Euro und jahrelangen Stress seit 2010 eingebracht, dank lügender Mitarbeiter dieser Bank und ihrer Helfer aus den Justizbehörden Frankfurt am Main.

Nach meiner Beurteilung der in dieser Website dokumentierten Sach- und Rechtslage darf sich diese Bank bei der Justiz in Frankfurt am Main bedanken für

So einfach wird man in Deutschland - wie in jedem unzivilisierten Land, in dem Gesetz- und Rechtlosigkeit herrschen - ganz "legal" um sein Recht und Eigentum betrogen, denn der Betrug wird von gleich zwei Frankfurter Gerichten wider besseres Wissen für "rechtens" erklärt! Und obendrein wird dem Betrugsopfer wahrheitswidrig unterstellt, es wolle sich durch "materiellrechtlich unbegründete Schadensersatzansprüche" etwas ergaunern, was ohnehin schon sein rechtmäßiges Eigentum ist (Beispiel für diese in allen Bescheiden von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft stereotyp verwendete Sachverhaltsverfälschung).

Mein Fazit:

Gearbeitet und gespart - und dann betrogen. So bedankt sich ausgerechnet diese Bank beim Steuerzahler - mit tatkräftiger Unterstützung der vom Steuerzahler besoldeten Beamten der Justizbehörden Frankfurt am Main.

Ich hätte mir nicht vorstellen können, einmal in eine solch verzweifelte Lage zu geraten. Das habe ich skrupellosen Mitarbeitern dieser Bank zu verdanken. Und solange wir in Deutschland mit einer Justiz wie der in Frankfurt am Main leben müssen, kann ich nur dringend raten:

Lassen Sie sich auf keinen Fall mit dieser Bank ein!

Ihr Leben wird zum Albtraum, wenn Sie in dieser Bank um Ihr Eigentum, einen Großteil Ihrer dringend benötigten Altersvorsorge, betrogen worden sind. Dafür sorgen die tatbeteiligten Beamten der Justizbehörden Frankfurt am Main, die den Raubzug dieser Bank gegen Sie mit Zehen und Klauen wider Gesetz und Recht der Bundesrepublik Deutschland verteidigen. Sie haben keine Chance, Ihr rechtmäßiges Eigentum je wiederzusehen.

Lernen Sie in den folgenden Kapiteln, wie unser "Rechtsstaat" gegen Opfer von Betrügern vorgeht, anstatt gegen die Betrüger selbst. Beginnen Sie mit der Klage am Landgericht Frankfurt am Main.