Inhalt und Gliederung des Überblicks
- Seite 1 - Einleitung
- Seite 2 - Die Bank, diese Seite
- Seite 3 - Das Landgericht
- Seite 4 - Das Oberlandesgericht
- Seite 5 - Die Staatsanwaltschaft
- Seite 6 - Das Fazit
Die Rolle der Bank
Mein erstinstanzlicher Anwalt hat am 13.05.2009 ein Schreiben zum Zweck einer außergerichtlichen Einigung an die Bank gerichtet. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, hat er am 21.07.2009 Klage am Landgericht Frankurt am Main eingereicht.
Die beklagte Bank gab am 13.10.2009 eine Klageerwiderung mit mehreren vorsätzlichen Falschaussagen ab. Darin wurde unter anderem ein "Zeuge" frei erfunden, der mich am 27.06.2006 in einer ebenfalls frei erfundenen Beratung über das streitgegenständliche Zertifikat schon einmal aufgeklärt und mir dabei einen Produktflyer übergeben haben soll, den ich dann angeblich zur tatsächlichen Beratung am 03.08.2007 mitgebracht habe (Beweis). Das sind schon einmal fünf nachgewiesene Lügen am Stück.
In dieser Klageerwiderung benennt die Bank selbst die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Zertifikateberatung, die sie im vorliegenden Fall allesamt missachtet hat. Genau diese in ihrer Klageerwiderung und in der Vernehmung ihrer Zeugin B genannten Anforderungen hat die beklagte Bank dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 gegen sich entnommen. Sie sind auf Seite 7 und Seite 8 dieses Urteils markiert. Obwohl sie bei gleicher Sach- und Rechtslage in einem Präzedenzfall schon einmal eine Niederlage vor Gericht erlitten hatte, ließ die Bank es erneut auf einen Rechtsstreit ankommen. Mein Verdacht: Die richterliche Entscheidung stand schon vor der Beweisaufnahme fest und war mit der Rechtsabteilung der Beklagten abgestimmt. Dieser Verdacht wird auf Seite 30 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin begründet. Darauf wird in der Seite 6, "Das Fazit", dieses Überblicks näher eingegangen.
Erste vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung der Bank: eine frei erfundene Beratung durch einen frei erfundenen "Phantomzeugen" der Bank
Ihre Behauptungen in der Klageerwiderung, insbesondere im Hinblick auf eine zweite Beratung am 27.06.2006 mit Übergabe einer Produktbeschreibung, sollte die Beklagte laut gerichtlichem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 beweisen. Der maßgebliche "Basisprospekt vom 29. September 2006" zum streitgegenständlichen Zertifikat und allen anderen, auf diesen Basisprospekt bezogenen, Zertifikaten aus anderen Tranchen schließt dies jedoch bereits mit Sicherheit aus: Am 27.06.2006 kann es weder Unterlagen noch eine Beratung zu all diesen Zertifikaten gegeben haben.
Vermutlich aus diesem Grund "korrigierte" der Justiziar der Bank in dem durch den gerichtlichen Beweisbeschluss festgesetzten Vernehmungstermin am 15.07.2010 das frei erfundene Datum der Phantomberatung. Diese "Korrektur" konnte ich mit meinen elektronisch erfassten Arbeitszeiten zweifelsfrei als weitere vorsätzliche Falschaussage
nachweisen. Der angebliche "Zeuge" L sagte in seiner Vernehmung aus, mich noch nie gesehen zu haben, nicht zu kennen und sich folglich auch an keine Beratung für mich zu erinnern. Damit weist er bereits eine erste vorsätzliche Falschaussage in der
Klageerwiderung nach, weil deren Verfasser seine angebliche Kenntnis von dieser Phantomberatung mit konkretem Datum nur von seinem als Beweis benannten "Null-Ahnungs-Zeugen" L hätte haben können: Weitere Zeugen gibt es nicht
(Staatsanwaltschaft in einer Ermittlungseinstellung unter
Punkt 2, zweiter Absatz, "mitgebrachter Flyer"). Dieser "Zeuge" hätte demnach ein "Wissen" weitergegeben haben müssen, das er selbst nie hatte! Zugleich ist diese Aussage des "Zeugen" L auch die erste von mehreren verdächtigen Auffälligkeiten in diesem Verfahren: Wie konnte dieser "Zeuge" wissen, dass ich in meiner Vernehmung, die er nicht gehört hatte, seine
"Zeugenrolle" als freie Erfindung aufgedeckt hatte und er nun folglich die Wahrheit sagen musste? Er war wohl kaum als "Zeuge" erfunden worden, um die Bank vor Gericht mit dem Nachweis einer vorsätzlichen Falschaussage in der Klageerwiderung zu kompromittieren.
Zweite vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung der Bank: eine angebliche Beratung anhand eines von mir angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekts - zwei freie Erfindungen der Bank
In derselben Klageerwiderung wird ebenso wahrheitswidrig behauptet, ich sei mit dem Produktprospekt des streitgegenständlichen Zertifikats in die tatsächliche Beratung gekommen und hätte gezielt das entsprechende Zertifikat verlangt (Der Beweis für diese Falschaussage wird unter dem Link im ersten Satz des übernächsten Absatzes erbracht). Ganz genau dazu passende vorsätzliche Falschaussagen machte die Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 - mit einer wichtigen Ausnahme, die dazu beiträgt, das von der Bank errichtete Lügengebäude einstürzen zu lassen:
Die Zeugin B behauptete in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 im Widerspruch zur Klageerwiderung plötzlich wahrheitswidrig, der von mir zu ihrer Beratung am 03.08.2007 mitgebrachte Produktprospekt sei gerade nicht der zum streitgegenständlichen, sondern der zu einem "Zertifikat aus einer anderen Tranche"
gewesen. Diese Unterscheidung ist der Beklagten wichtig, weil sie glaubte, nur damit ihr Lügengebäude um den angeblich mitgebrachten Produktprospekt retten zu können (Beweis). Was von diesem plötzlichen Wechsel des Aussageinhalts
bzgl. des angeblich von mir zur Beratung der Zeugin B mitgebrachten Produktprospekts zu halten ist, zeigt der
Strafantrag vom 08.08.2014 gegen Frankfurter Staatsanwälte wegen Strafvereitelung im Amt auf Seite 12, Punkt 11.
Damit weist die Zeugin B aber bereits eine zweite vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung nach: So wie der Verfasser der Klageerwiderung seine angebliche Kenntnis von dem genauen Datum der Phantomberatung nur von dem "Zeugen" L hätte haben können, so hätte er seine angebliche Kenntnis von dem angeblich von mir zur
Beratung am 03.08.2007 mitgebrachten Produktflyer nur von der Zeugin B haben können. Hier wird, leicht erkennbar, über verschiedene Produktflyer gelogen (Seite 19, unten, eines Strafantrags gegen die Zeugin B wegen falscher uneidlicher Aussage). Auch die Behauptung der Zeugin B zu diesem, angeblich mitgebrachten,
Produktprospekt lässt sich leicht als vorsätzliche Falschaussage nachweisen: Die Zeichnungsfristen der Produktflyer zeigen zweifelsfrei, dass am 03.08.2007 das einzige Zertifikat aus einer "anderen Tranche" ein 10% Zertifikat war (Beweis aus demselben Strafantrag gegen die Zeugin B auf Seite 14).
Wenn ich also, wie von der Zeugin B wahrheitswidrig behauptet, mit dem Prospekt eines Zertifikats aus einer "anderen Tranche" zu ihr gekommen wäre und dieses gezielt verlangt hätte (Das will ich haben
), so hätte ich nur mit dem 10% Zertifikat CK7820 aus der "Beratung" kommen können. Eine unscheinbare, aber
entscheidend wichtige Behauptung der Zeugin B in ihrer Vernehmung beweist damit schon zweifelsfrei, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Prospekt zu dem streitgegenständlichen Produkt gab - weder vor der "Beratung" noch in der "Beratung". Was bleibt dann noch von dem wichtigen,
aber frei erfundenen, "Beweisergebnis zum mitgebrachten Produktflyer" in der Urteilsbegründung?
Zudem deckt dieser Sachverhalt ganz nebenbei bereits eine erste Unwahrheit in der Urteilsbegründung vom 22.10.2010 auf und überdies
die nächsten beiden vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B: eine angebliche Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils und dessen angeblichen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital
Die Zeugin B behauptete in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 weiter wahrheitswidrig, sie habe mich anhand eines sog. "Rückzahlungsprofils" beraten, und dieses Rückzahlungsprofil weise auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital hin. Auch diese beiden Behauptungen sind vorsätzliche
Falschaussagen, wie das Rückzahlungsprofil selbst und zwei Strafanzeigen gegen die Zeugin B vom 07.05.2011 auf Seite 8 und vom 25.10.2012 auf Seite 16, sowie ein Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt
auf Seite 12 und ein Strafantrag vom 03.10.2015 wegen Rechtsbeugung (unter 4. auf Seiten 11 bis 15) gegen die Vorsitzende Richterin der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eindeutig beweisen. Mit der Widerlegung dieser Behauptungen ist weiter zweifelsfrei bewiesen, dass die "Beratung" ohne jegliche schriftliche
Unterlagen erfolgte. Was bleibt dann noch von der "Argumentation" in der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts (Seite 2: ... hat sie damit nur unterstrichen, dass sie die Beratung anhand schriftlicher Unterlagen vorgenommen hat.
), wie Sie den Anmerkungen zu dieser "Argumentation" entnehmen können?
Wie aber konnte die Zeugin B ihre vorsätzliche Falschaussage bzgl. des Rückzahlungsprofils vor Gericht zusammen mit diesem Beweisdokument abgeben, das ihr die Lüge nachweist, ohne daraus strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen? Und weshalb fehlt das entscheidend wichtige Beweismittel "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte, wie der Rechtsanwalt in zweiter Instanz bei der Begründung seines Berufungsantrags auf Seite 3, oben, "verzweifelt" feststellen musste? Dass eine Staatsanwältin in ihrem Einstellungsbescheid zu einer Strafanzeige tatsächlich diese falsche uneidliche Aussage hinsichtlich des Rückzahlungsprofils zu vertuschen sucht, zeigt die Seite über die Staatsanwaltschaft dieses Überblicks. Wie aber kann die Zeugin B das alles offenbar schon bei ihrer Vernehmung gewusst haben (Beweis)? Dies ist das zweite verdächtige Phänomen in diesem Gerichtsverfahren. Es wird noch ganz erheblich verstärkt durch den inkonsequenten und gegensätzlichen Umgang der Richterin mit - ihr als vorsätzlich bekannten - Falschaussagen in Klageerwiderung und Vernehmung der Zeugin B. Auf dieses suspekte Verhalten der Richterin wird auch im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen diese Richterin auf Seite 21 hingewiesen.
Eine drittes, sehr verdächtiges, Phänomen dieser Art finden Sie in einer vorsätzlichen Falschaussage der Zeugin B in ihrer Vernehmung hinsichtlich meiner angeblichen Beratung durch den "Zeugen" L. Es ist aufgrund des Bewusstseins der Zeugin B, hier eine schon als vorsätzlich bekannte und bewiesene Falschaussage vor Gericht abzugeben, die krasseste Auffälligkeit in diesem Verfahren:
Die Zeugin B muss gewusst haben, dass die Richterin diese bereits nachgewiesene und daher besonders dumme Lüge in der Begründung ihres vorsätzlichen Fehlurteils ignorieren und vollständig unterdrücken würde. Und dieses Wissen beweist zweifelsfrei, dass das gesamte Vefahren eine zwischen Bank und Gericht bis ins Detail abgestimmte kriminelle Farce zu meinem Nachteil und schweren Schaden gewesen ist. Doch Deutschland will ein Rechtsstaat sein!
Die Falldokumentation wird zeigen, dass sich mit der Widerlegung der bereits in der Einführungsseite genannten vier zentralen vorsätzlichen Falschaussagen der Bankmitarbeiter nicht nur falsche uneidliche Aussagen (§ 153 StGB) und Prozessbetrug (§ 263 StGB) von Bankmitarbeitern, sondern auch vorsätzliche Fehlentscheidungen der Gerichte im Zivilverfahren nachweisen lassen. Doch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main leugnet in ihrer Ablehnung von Ermittlungen gegen sich selbst (Lesen Sie bitte die verlinkte Seite ab Seite 3 der Ermittlungsverweigerung vollständig) wegen Strafvereitelung im Amt hartnäckig diese nachgewiesenen Straftaten.
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