Teil 2: Seiten 7 bis 11 des Strafantrags

Beweis zu (1a): Ergebnis meiner Analyse zu den am Tag der Beratung verfügbaren Zertifikate.

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Dies ist eine vorsätzliche Falschzitierung der "ermittelnden" Staatsanwältin. Das genaue Gegenteil ist der Fall.

Anmerkungen:

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei mindestens 50% liegt.

Zudem liefert schon das XING-Profil des "Zeugen" der Bank ein starkes Indiz dafür, dass die Aussage der Zeugin der Bank falsch ist: Niemand verzichtet in seinem XING-Profil darauf, seine Berufserfahrung vollständig darzulegen. Hätte dieser "Zeuge" in der Bank jemals zu Anlageprodukten beraten, so würde dies garantiert in seinem XING-Profil stehen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang freilich, was im vorletzten Absatz der Seite 10 steht.

Anmerkung:

Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass die Behauptung im Einstellungsbescheid: Der Anzeigeerstatter ... legt unter Angabe seiner Arbeitszeiten dar, wann er welchen Flyer hätte erlangen können, eine offensichtliche Falschaussage dieser Staatsanwältin ist. Tatsächlich wird mein Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage zum angeblich mitgebrachten Produktflyer gerade nicht mit meinen Arbeitszeiten, sondern mit den am Tag der "Beratung" objektiv überhaupt zur Zeichnung verfügbaren Zertifikaten geführt, was die Beweisführung absolut unwiderlegbar macht.

Eine entsprechende Falschaussage des Verfassers der Beschwerdeabweisung, ich hätte meinen Beweis mit dem "Ausschluss von Erlangungsmöglichkeiten" geführt, finden Sie auf Seite 15 dieses Strafantrags.

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