Strafanträge gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte beim Hessischen Ministerium der Justiz (HMdJ)

"Mit dem Recht gegen Richter ist es so aussichtslos wie mit dem Kopf gegen die Wand."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 30, oben.

Norbert Blüm im selben Buch unmittelbar anschließend ebenfalls auf Seite 30: "Blitzschnell, langsam oder scheintot"

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Sache ohne zu viel Aufsehen oder gar Belästigung durch das Recht relativ geräuschlos zu "erledigen".

Das blitzschnelle Niederschlagen einer Anzeige ist eine Variante der Erledigung von Rechtsbegehren. Ihr Effekt liegt in der Überraschung [vorliegend über die Dreistigkeit vorgetäuschter fachlicher Inkompetenz, die sogar wiederholt wird in einer unzulässigen Abweisung einer von der Generalstaatsanwaltschaft frei erfundenen Beschwerde].

Die andere, entgegengesetzte Methode zielt auf die Zermürbung des Rechtssuchenden durch ein quälend langsames Verfahren [Beispiel].

Der Fall Mollath zeigte eine dritte, gesteigerte Variante: "Resignation durch Nichtstun". Weder "zu schnell" noch "zu langsam" agierte dabei der "Rechtsstaat", er tat einfach gar nichts. Die Rechtspflege stellte sich tot gegenüber rechtlichen Einwänden und öffentlichen Einwürfen [Beispiele zur vierten und fünften (!) Erstattung von Strafanzeigen durch Gerichtsvollzieher gegen Frankfurter Staatsanwältinnen].

Zitatende.

Norbert Blüm hätte das Verhalten der Frankfurter Strafverfolgungsbehörden gar nicht besser auf den Punkt bringen können. Das beweist die folgende Chronologie von Strafanzeigen gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte sowie der zugehörigen Ermittlungsverweigerungen. Man könnte meinen, sie decke fehlende Gesetzes- und Rechtstreue in den Strafverfolgungsbehörden Frankfurt am Main auf, wenn gegen "Vögel aus dem eigenen Nest" zu ermitteln ist, eine unmittelbare Konsequenz aus dem unseligen § 7 StPO und dem "Krähenprinzip". Nach meiner Meinung ist sie jedoch das Ergebnis der Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte nach § 146 GVG in einer von der Exekutive völlig abhängigen Justiz (deutsche Staatsanwälte gehören der Exekutive an - nicht der Judikative). Siehe dazu "Deutsche Justiz: Wie gefährdet ist unser Recht? | DokThema | Doku | BR".

Beim hessischen Ministerium der Justiz, nachfolgend kurz HMdJ, wurden fünf Strafanträge in drei Sachen gestellt. Sie wurden alle an die nach deutscher Strafprozessordnung zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet. Das HMdJ wurde eingeschaltet, um Zeugen für die form-, sach- und fristgerechte Erstattung von Strafanzeigen zu haben. Die Antworten der Frankfurter Strafverfolgungsbehörden auf diese Strafanzeigen beweisen die Notwendigkeit dieser Maßnahme. Diese Reaktionen bilden eine

Farce in drei Akten:

Erster Akt: 08.08.2014 bis 19.02.2016

  1. Ein Rechtsanwalt hat mit Strafantrag vom 08.08.2014 Anzeige gegen Frankfurter Staatsanwälte wegen Strafvereitelung im Amt erstattet. In der Ermittlungsablehnung vom 02.01.2015 wurde keine Möglichkeit zur Beschwerde eingeräumt. Zu meinem Strafantrag vom 10.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt in der Ermittlungsablehnung vom 02.01.2015 habe ich bis heute noch keine Antwort erhalten.

  2. Ich habe mit Strafantrag vom 03.10.2015 Anzeige gegen eine Richterin am Landgericht Frankfurt am Main wegen Rechtsbeugung, Betrug im Amt, Urkundenunterdrückung und Begünstigung in ihrem Urteil vom 22.10.2010 erstattet In der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 wegen angeblicher Verfolgungsverjährung wurde keine Möglichkeit zur Beschwerde eingeräumt. Zu meinem Strafantrag vom 12.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt in der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 habe ich bis heute noch keine Antwort erhalten.

  3. Ich habe mit Strafantrag vom 06.02.2016 Anzeige gegen drei Richter*innen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Rechtsbeugung und Begünstigung in ihrem einstimmigen Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 gegen einen Berufungsantrag vom 17.11.2010 erstattet.

    Auf meine Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht reagiert. Erst auf meine Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 zu vier Strafanträgen habe ich mit Bescheiden vom 11.11.2016 und 19.12.2016 die Antwort erhalten, der Strafantrag vom 06.02.2016 gegen die OLG-Richter*innen liege der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vor. Sie forderte mich auf, den Strafantrag erneut zu stellen. Zu den drei weiteren in der Sachstandsanfrage genannten Strafanträgen habe ich bis heute noch keine Auskunft erhalten.

    Die Bescheide vom 11.11.2016 und 19.12.2016 zum Strafantrag vom 06.02.2016 gegen die OLG-Richter*innen deckte das HMdJ als Täuschungen auf: Nach meiner schriftlichen Anfrage vom 02.01.2017 bestätigte das HMdJ mit Antwort vom 10.01.2017 den Erhalt meines der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeblich nicht vorliegenden Strafantrags. Seinen Eingang und seine Weiterleitung nach Frankfurt am Main hatte mir das HMdJ bereits mit Schreiben vom 03.03.2016 mitgeteilt, ohne allerdings damals meine insgesamt vier Strafanzeigen einzeln zu benennen.

Meine Strafanträge vom 10.02.2016 unter Punkt 1, vom 12.02.2016 unter Punkt 2 und vom 06.02.2016 unter Punkt 3 habe ich mit Schreiben vom 19.02.2016 an die hessische Justizministerin persönlich per Einschreiben mit Rückschein adressiert. Zu diesen drei Strafanträgen kam als vierter Strafantrag nochmals der vom 03.10.2015 gegen die Richterin am Landgericht als Anlage zum Strafantrag vom 12.02.2016. Sein Gegenstand verjährte erst vier Monate später, am 08.06.2016, fünf Jahre nach Rechtskraft des vorsätzlich falschen erstinstanzlichen Urteils vom 22.10.2010 durch den ebenfalls rechtswidrigen Abweisungsbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 08.06.2011. Den Eingang aller meiner Strafanträge und deren Weiterleitung nach Frankfurt am Main hatte das HMdJ bereits mit Schreiben vom 03.03.2016 bestätigt.

Anmerkung: Alle, den angezeigten Beamten zur Last gelegten, mutmaßlichen Straftaten haben eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung begann nach § 78a StGB jeweils mit Eintritt des Taterfolges, im Falle des LG-Urteils vom 22.10.2010 mit seiner Rechtskraft am 08.06.2011.

Zweiter Akt: 07.10.2016 bis 23.05.2017

Wie unter Punkt 3 des ersten Aktes ausgeführt, hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft meine Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 zu vier Strafanträgen mit der wiederholten Behauptung beantwortet, der Strafantrag vom 06.02.2016 gegen die OLG-Richter*innen liege ihr nicht vor, eine glatte Lüge, die ausgerechnet das HMdJ am 10.01.2017 auf meine Anfrage vom 02.01.2017 nachweist. Die Staatsanwaltschaft forderte ihn erneut an. Nachdem ich dieser Aufforderung nicht nachgekommen bin, weil der Gegenstand des angeblich in Frankfurt am Main nicht vorliegenden Strafantrags zwischenzeitlich am 08.06.2016 verjährt war, was eine Ermittlung in der Sache von Amts wegen ohnehin bereits ausschloss, wurde mit Bescheid vom 18.01.2017 eine Ermittlung zu einer "nicht vorliegenden Strafanzeige" (!) vom 07.10.2016 abgelehnt. Wie kann man Ermittlungen zu einer Strafanzeige ablehnen, die man angeblich gar nicht hat und deren Inhalt man daher gar nicht kennt? Und wie kann eine Staatsanwaltschaft eine Sachstandsanfrage mit einer Strafanzeige verwechseln? Mit derart seltsamen "Verwechslungen" überführt sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main selbst der Lüge!

Diese Ermittlungsablehnung war Anlass für meine Beschwerde vom 28.01.2017. Darin habe ich darauf hingewiesen, dass ich am 07.10.2016 keineswegs eine Strafanzeige erstattet, sondern lediglich eine Sachstandsanfrage zu vier Strafanzeigen gestellt hatte. Weiter habe ich auf die Sinnfreiheit einer erneuten Strafantragstellung nach dem Datum der Verjährung am 08.06.2016 hingewiesen, wenn doch der Frankfurter Staatsanwaltschaft mein Strafantrag vom 06.02.2016 angeblich gar nicht vorlag. Vermutlich wollte man mich zu einer Neuerstattung dieser Strafanzeige veranlassen, um sie dann als bereits vier Monate zuvor schon verjährt abweisen zu können.

Auf diese Beschwerde hat mir die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 20.02.2017 mitgeteilt, meine bloße Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 sei als Strafanzeige ausgelegt worden. Und weiter: Sachstandsanfragen zu den offenen Ermittlungsverfahren können ohne weitere Angaben nicht zugeordnet und somit keine Auskünfte gegeben werden. Ich verstehe diese nicht mögliche Zuordnung so, dass nunmehr alle in meiner Sachstandsanfrage genannten Strafanträge nicht vorlagen oder nicht aufgefunden werden konnten.

Drei Monate später erreichte mich ein Bescheid vom 23.05.2017 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - wieder zu meiner "Strafanzeige" vom 07.10.1016: Nach diesem Bescheid konnte das Aktenzeichen aus Wiesbaden keinem Aktenzeichen in Frankfurt zugeordnet werden. Meine Strafanzeigen vom 19.02.2016 blieben weiter unbeantwortet.

Dritter Akt: 07.05.2017 bis heute

Deshalb habe ich mit Schreiben vom 07.05.2017 an die hessische Justizministerin alle vier Strafanträge vom 19.02.2016 erneut gestellt. Ihren Eingang bestätigte das HMdJ mit Schreiben vom 23.05.2017. Natürlich wurden wieder alle vier Strafanträge an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet, weil die Strafprozessordnung unseres "Rechtsstaats" vorsieht, dass in der Justiz nur Angezeigte über Anzeigen gegen sie selbst befinden dürfen.

Auf diese zweite Erstattung am 07.05.2017 meiner vier Strafanzeigen vom 19.02.2016 - vom ersten Eingang dieser vier Strafanzeigen im HMdJ und ihrer Weiterleitung nach Frankfurt am Main am 03.03.2016 und meiner zweiten Erstattung am 07.05.2017 vergingen vierzehn Monate (!), in denen man mich mit Nichtstun und mit vorsätzlich falschen Bescheiden zermürben wollte - antwortete nicht etwa die hier allein zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Am 21.08.2017 überraschte mich vielmehr diese Beschwerdeabweisung vom 14.08.2017 der hier gar nicht zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zu einer frei erfundenen "Beschwerde" vom 07.05.2017 in der Anzeigesache gegen die LG-Richterin. In dieser Anzeigesache gab es lediglich vier Strafanträge, darunter einen gegen die LG-Richterin, aber keine Beschwerde. Seit wann ist noch 18 Monate (!) nach einer Ermittlungsablehnung (vom 11.11.2015) eine Beschwerde (am 07.05.2017) gegen diesen Ablehnungsbescheid überhaupt möglich? Meine "Beschwerde" vom 07.05.2017 ist tatsächlich jedoch die erneute Erstattung meiner vier Strafanzeigen vom 19.02.2016 gewesen, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main meine Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 ohne weitere Angaben angeblich nicht beantworten konnte.

So wird am 14.08.2017 aus einer Strafanzeige vom 03.10.2015, dreimal (!) fristgerecht erstattet am 03.10.2015, 17.10.2015 und 19.02.2016, sowie nochmals zugestellt am 07.05.2017 plötzlich eine Beschwerde.

Und nun reagierte zur Abwechslung die hier gar nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft nur auf die Anzeigesache gegen die Richterin am Landgericht, nachdem die Frankfurter Staatsanwaltschaft zuvor versucht hatte, sich aus der Anzeigesache gegen die OLG-Richter*innen herauszuwinden - ein Versuch, den das HMdJ (!) mit Schreiben vom 10.01.2017 als glatte Lüge aufdeckte. Das Motiv liegt klar auf der Hand: Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hatte auf die Anzeige gegen die Richterin mit Bescheid vom 11.11.2015 bereits reagiert und konnte ihren Besitz dieser Strafanzeige deshalb nicht leugnen. Die Reaktion vom 11.11.2015 war jedoch offensichtlich mutwillig derart rechtsfehlerhaft, dass sie dringend nachgebessert werden musste. Und genau zu diesem Zweck mischte sich nun die hier gar nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft ein mit der freien Erfindung einer "Beschwerde", nur um diese mit Bescheid vom 14.08.2017 verwerfen zu können. Aber die drei anderen Strafanzeigen, die es wirklich gab, vom 10.02.2016 unter Punkt 1, vom 12.02.2016 unter Punkt 2 und vom 06.02.2016 unter Punkt 3 aus dem ersten Akt dieser Farce wurden konsequent weiter totgeschwiegen.

Zur zweiten Erstattung meiner Strafanzeigen am 07.05.2017 sei ergänzend auf die Ausführungen am Ende der zugehörigen Webseite verwiesen.

Und so habe ich diese Strafanträge zum dritten Mal gestellt mit Schreiben vom 30.10.2017 direkt an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Kopie vom 08.11.2017 an das HMdJ. Das HMdJ hat reagiert, die Frankfurter Staatsanwaltschaft nicht. Deshalb habe ich mit Schreiben vom 07.07.2018 die hessische Justizministerin gebeten, von ihrem Weisungsrecht gegenüber hessischen Staatsanwälten Gebrauch zu machen. Daraufhin habe ich diese Antwort vom 25.07.2018 erhalten. Eine Reaktion auf mein nach Frankfurt am Main weitergeleitetes Schreiben hat es von der Frankfurter Staatsanwaltschaft nie gegeben.

Und so habe ich diese Strafanträge zum vierten Mal gestellt mit Zustellung durch Gerichtsvollzieher am 24.06.2019. Zwei weitere Strafanzeigen wurden am 07.07.2020 erneut durch Gerichtsvollzieher der Frankfurter Staatsanwaltschaft zugestellt. Es handelt sich dabei um die fünfte (!) Zustellung der Strafanzeige vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt im Bescheid vom 11.11.2015 und um eine neue Strafanzeige vom 30.06.2020, ebenfalls wegen Strafvereitelung im Amt in der Verwerfung vom 14.08.2017 einer fiktiven "Beschwerde" vom 07.05.2017.

Und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bleibt weiter untätig - getreu der Aussage von Norbert Blüm:
Die andere, entgegengesetzte Methode zielt auf die Zermürbung des Rechtssuchenden durch ein quälend langsames Verfahren.

Fazit:

Erbeten habe ich mit Schreiben vom 07.10.2016 an den Leiter der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main einen Sachstand. Erhalten habe ich mit Schreiben vom 11.11.2016, 19.12.2016, 18.01.2017, 20.02.2017, 23.05.2017 und 14.08.2017 (welch unglaublicher Aufwand für die Reaktion auf eine ganz einfache und sehr leicht zu verstehende Sachstandsanfrage - aber diese wird trotzdem bis heute nicht beantwortet!) leicht erkennbare Ausflüchte - aber keinen Sachstand.

Von dem, was ich in diesen Bescheiden gelesen habe, glaube ich kein einziges Wort. So verspielt man der "Bank an Ihrer Seite" zuliebe seine Glaubwürdigkeit und Autorität und das Vertrauen der Bürger in einen Staat, der sich als Rechtsstaat ausgibt, aber, wie man hier sieht, natürlich keiner ist.

Aus leidvoller Erfahrung seit 2011 mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main habe ich daher wohlbedacht alle Strafanzeigen in den Jahren 2014 bis 2017 gegen Frankfurter Justizbeamte über das HMdJ erstattet oder erstatten lassen, um Zeugen für meine fristgerechte Anzeigenerstattung zu haben. Und prompt stellte das HMdJ die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main als Täuschungen und Lügen bloß. Einzige Ausnahme ist die dritte Erstattung der Strafanzeigen per Einschreiben mit Rückschein bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 30.10.2017, die erst als Kopie vom 08.11.2017 an das HMdJ gingen. Die Kopie wurde vom HMdJ mit Schreiben vom 04.12.2017 beantwortet, das Original nach Frankfurt blieb unbeantwortet. Nur der Eingang eines Umschlags in Frankfurt wurde bestätigt. Wie glaubhaft ist der Eingang eines Leerumschlags bei dieser Frankfurter Behörde angesichts der Vorgeschichte? Deshalb erfolgten die vierte und die fünfte (!) Zustellung durch Gerichtsvollzieher - und blieben erneut unbeantwortet. So geht unser "Rechtsstaat" gegen das Opfer eines nachgewiesenen Betrugs vor!

Was ist denn von einem "Rechtssystem" zu halten, in dem mutmaßliche Straftaten von Beamten einer Behörde ausschließlich eben dieser Behörde anzuzeigen sind, weil dies anders rechtlich nicht möglich ist (letzter Satz)? Was hat man denn von der Prüfung Ihres Anliegens durch diese Behörde zu erwarten, weil ausgerechnet sie und niemand sonst von Gesetzes wegen dazu berufen ist? Dass diese Beamten selbst Straftäter sein können, ist in unserem "Rechtssystem" nicht vorgesehen: Unkorrektes und ungesetzliches Handeln bei den Staatsanwaltschaften gibt es nicht, weil diese zu korrektem Handeln verpflichtet sind, letztes Zitat auf der verlinkten Seite. Nein, natürlich nicht, siehe Alexander B, Oberstaatsanwalt der hessischen Generalstaatsanwaltschaft.

Sonderdelikte der Justiz gibt es nicht, weil es sie nicht geben darf. Nach dieser "Logik" wäre es doch wenigstens konsequent und ehrlich, die entsprechenden Paragrafen gleich ganz aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Warum gibt es die Paragrafen § 339 StGB und § 258a StGB (siehe hierzu auch § 258 StGB) überhaupt, wenn nach ihnen praktisch niemals jemand angeklagt oder gar verurteilt wird?

Führte man diese Überlegung weiter, könnte man sogar das ganze Strafgesetzbuch und die Strafjustiz abschaffen, denn mit derselben "Logik" gilt: Unkorrektes und ungesetzliches Handeln bei den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht, weil diese zu korrektem Handeln verpflichtet sind.

Die Angezeigten entscheiden somit hier in eigener Sache, die angeblich gar keine ist! Da muss sich niemand wundern, dass es niemals zu einem Ermittlungsverfahren kommt und unsere Justiz mit weißer Weste dasteht.

Die Straftaten, für deren Verfolgung diese "Staatsdiener" vom Steuerzahler besoldet werden, sind genau die Straftaten, die sie selbst zum Vorteil von Kriminellen und zum schweren Schaden des Steuerzahlers begehen.

"Das ist die Abdankung aller Moral, aller Sittlichkeit." (Norbert Blüm im ZDF bei Markus Lanz). Das ist das Ergebnis unseres "Rechtssystems"!

Weil man in Deutschland schutzlos einem Willkür- und Unrechtssystem in der Justiz ausgeliefert ist, kommt man hierzulande niemals zu seinem Recht gegen diese Justiz oder gegen die von ihr begünstigte Partei.

Lesen Sie nun bitte meinen Strafantrag beim Generalbundesanwalt wegen Ermittlungsverweigerung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main.