Die Verfälschung einer Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 zu einer Strafanzeige und deren Abweisung vom 18.01.2017

In der folgenden Ermittlungsablehnung macht die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus einer Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 eine Strafanzeige gegen drei Frankfurter OLG-Richter*innen. Meine Sachstandsanfrage bezog sich auf vier Strafanzeigen, die ich mit Schreiben vom 19.02.2016 an das hessische Justizministerium (HMdJ) gerichtet hatte. Das HMdJ hat ihren Eingang mit Schreiben vom 03.03.2016 bestätigt und sie am selben Tag fristgerecht an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet. Eine dieser vier Strafanzeigen war die gegen drei Frankfurter OLG-Richter*innen wegen Rechtsbeugung und Begünstigung in ihrem Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 gegen einen Berufungsantrag. Die angezeigten Tatbestände waren jedoch nach fünf Jahren am 08.06.2016 bereits verjährt. Diese Tatsache indiziert für mich ganz eindeutig den unzulässigen Versuch, Verfolgungsverjährung der am 19.02.2016 angezeigten und erst am 08.06.2016 verjährten Tatbestände aus dieser Strafanzeige zu konstruieren.

Gegenstand der drei anderen Strafanzeigen meines Schreibens vom 19.02.2016 an das HMdJ waren am 03.03.2016 ebenfalls noch nicht verjährt. Eine dieser Strafanzeigen war die gegen eine Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main, ebenfalls wegen Rechtsbeugung und anderer Straftaten. Auch diese angezeigten Straftaten verjährten erst am 08.06.2016, fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils der LG-Richterin durch den Abweisungsbeschluss des OLG vom 08.06.2011.

Die in den beiden anderen im Schreiben vom 19.02.2011 angezeigten Straftaten der Strafvereitelung im Amt durch Frankfurter Staatsanwältinnen verjährten erst am 02.01.2020 bzw. 11.11.2020, jeweils fünf Jahre nach Tatbegehung.

Es gibt überhaupt keine Strafanzeige vom 07.10.2016, zu der Ermittlungen hätten abgelehnt werden können! Und wie kann man in diesem Schreiben vom 18.01.2017 Ermittlungen zu einer angeblichen Strafanzeige ablehnen, die man laut Schreiben vom 11.11.2016 und 19.12.2016 angeblich gar nicht erhalten hat?

Aus meiner Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 zu vier Strafanzeigen vom 19.02.2016 wird unzutreffend eine Strafanzeige vom 07.10.2016 wegen Rechtsbeugung und Begünstigung gemacht, zu der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt wird. Mit dieser Strafanzeige ist zweifellos die vom 06.02.2016 gegen die OLG-Richter*innen gemeint, weil diese die einzige wegen ausschließlich Rechtsbeugung und Begünstigung gewesen ist. Aber die darin angezeigten mutmaßlichen Straftaten verjährten bereits am 08.06.2016, sieben Monate vor diesem Bescheid! Zudem liegt die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeblich gar nicht vor! Wie kann man Ermittlungen wegen einer Strafanzeige ablehnen, die man angeblich gar nicht hat? Und meine Eingabe vom 07.10.2016 war tatsächlich keineswegs eine Strafanzeige, sondern leicht erkennbar eine Sachstandsanfrage. Doch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gibt vor, eine Sachstandsanfrage nicht von einer Strafanzeige unterscheiden zu können! Und noch immer werden keine Sachstände zu meinen drei anderen Strafanträgen, eingereicht am 19.02.2016, geliefert.

Bereits der erste Satz ist verräterisch falsch: Die Befugnis der Staatsanwaltschaft für ein Tätigwerden setzt den Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Wie es richtig heißen muss, weiß die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeabweisung vom 14.08.2017 ebenfalls im ersten Satz: Ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden setzt einen Anfangsverdacht einer noch verfolgbaren Straftat voraus (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs.1 StPO). Diesen entscheidenden Unterschied kehrt die Staatsanwaltschaft geflissentlich unter den Teppich. Sie weiß nämlich sehr genau, dass sie auf die mit Bescheiden vom 11.11.2016 und 19.12.2016 verlangte Strafanzeige gegen die drei OLG-Richter*innen von Amts wegen gar nicht mehr ermitteln darf, weil die Straftat zum Zeitpunkt der Anforderung der Strafanzeige eben nicht mehr verfolgbar war.

Der Formulierung im Bescheid Es wird vom Anzeigeerstatter (!) lediglich Bezug genommen auf eine bereits eingelegte Strafanzeige beim Ministerium der Justiz, ... muss ich entgegenhalten: Der "Anzeigeerstatter" ist natürlich in Wahrheit gar keiner, sondern einfach nur der Anfragesteller zu einem Sachstand. In welcher Sachstandsanfrage, bitte sehr, wird denn nicht lediglich Bezug genommen auf eine bereits eingelegte Strafanzeige?

Weiter kann ich diesem Zitat nicht entnehmen, dass meine Anzeigeerstattung beim HMdJ bestritten wird. Das kann auch gar nicht bestritten werden, weil meine Korrespondenz mit dem HMdJ vom Januar 2017 zweifelsfrei beweist, dass mein Strafantrag vom 06.02.2016 gegen drei OLG-Richter*innen mit meinem Schreiben vom 19.02.2016 im HMdJ eingegangen ist. Das ist im HMdJ so dokumentiert. Wo er dann in der hessischen Justiz angeblich verschwunden ist, ist keine Angelegenheit, die ich zu klären hätte. Das ist Sache der hessischen Justiz. Ich bin allerdings davon überzeugt, dass er nirgendwo verschwunden ist und der Frankfurter Staatsanwaltschaft sehr wohl vorliegt, die ihm allerdings - wieder einmal - nichts entgegenzusetzen hat.

Und für das Verschweigen der drei anderen Strafanträge hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main einen guten Grund: Hätte man sie ebenfalls neu angefordert, weil sie angeblich nicht vorliegen, so hätte man mit ihrer erneuten Erstattung vor Ablauf der Verjährungsfrist rechnen müssen. Die Straftaten der Strafvereitelung im Amt zweier angezeigter Staatsanwältinnen verjähren erst im Jahre 2020. Wann die Straftaten der angezeigten Richterin am Landgericht nach einer Strafvereitelung im Amt verjähren, ist mir nicht bekannt. § 78c StGB sieht eine Strafvereitelung im Amt als verjährungsunterbrechende Maßnahme nicht vor - muss er angeblich auch gar nicht (letztes markiertes Zitat). Man kann aber wohl nicht ernsthaft behaupten, eine Straftat sei verjährt, nur weil man auf ihre fristgerechte Anzeige mit einer nachgewiesenen Strafvereitelung reagiert hat. Deshalb meine ich, der Gesetzgeber sollte Strafvereitelung (im Amt) als verjährungsunterbrechende Handlung in § 78c StGB aufnehmen, wenn er sie schon in § 258 StGB und § 258a StGB unter Strafe stellt. Hierzu sei auf die Ausführungen zu § 78c StGB im Blogpost 2 des Blogs dieser Website verwiesen.

Die Behauptung einer nicht vorliegenden Strafanzeige in den Bescheiden vom 11.11.2016 und 19.12.2016 ist für mich im Kontext der vier gegenständlichen Strafanzeigen bereits die dritte Unwahrheit, nach dieser ersten Falschaussage in der Ermittlungsablehnung vom 02.01.2015 und dieser zweiten Falschaussage in der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015. Beide Ermittlungsablehnungen sind gerade Gegenstand von zwei der vier letzten Strafanträge vom Februar 2016, zu deren Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 ich bis heute keine Antwort erhalten habe.

Hier werden zum wiederholten Mal die Tatsachen zum Schutz von Richtern vor Strafe verfälscht, die mir mein Eigentum weggenommen und es rechtswidrig dieser Bank zugeeignet haben. Lieber soll das Opfer von Verbrechen einen schweren Vermögensschaden hinnehmen, als die Täter die vom Gesetz vorgesehene gerechte Strafe.

Und so kann es nach dem Bescheid vom 18.01.2017 nur eine Beschwerde vom 28.01.2017 per Einschreiben mit Rückschein an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geben.