Beschwerde vom 28.01.2017 gegen die Ermittlungsablehnung vom 18.01.2017 zu einer nie erstatteten Strafanzeige

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Erste Reaktion der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 20.02.2017 auf meine Beschwerde:
Meine Sachstandsanfrage kann nicht beantwortet werden

Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus meiner hier vorliegenden Beschwerde vom 28.01.2017 gelernt hat, dass ich mir beim hessischen Justizministerium die schriftliche Auskunft eingeholt habe, welche Strafanzeigen von mir gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte dort registriert sind, womit die Behauptung der nicht vorliegenden Strafanzeige nicht mehr haltbar ist, ist nun plötzlich davon keine Rede mehr. Stattdessen können nunmehr meine Sachstandsanfragen zu den offenen Ermittlungsverfahren ohne weitere Angaben nicht zugeordnet und somit keine Auskünfte gegeben werden. Zwei Hinweise in meiner Beschwerde vom 28.01.2017 auf die fehlende Logik nur einer nicht vorliegenden Strafanzeige dürften das Motiv für diesen nächsten plötzlichen Wechsel des Aussageinhalts gewesen sein.

Diese neue Version erscheint mir ebenso wenig glaubhaft wie die erste. Alle für die Zuordnung von Sachstandsanfragen zu den offenen Ermittlungsverfahren notwendigen Angaben hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bereits. Ich habe sie ja gerade von dieser Behörde erhalten. Im Falle der Strafanzeige gegen die Richterin enthält sogar die Sachstandsanfrage selbst das Aktenzeichen 3210 Js 244083/15. Die Zuordnung ist daher natürlich ganz einfach möglich.

Weitergehende Angaben zu justizinternen Vorgängen von mir anzufordern, ist schlicht unbillig, weil ich sie naturgemäß gar nicht liefern kann. Und wie glaubhaft ist die Verwechslung einer Sachstandsanfrage mit einer Strafanzeige durch deutsche Staatsanwälte?

Hierzu sei auf meinen Strafantrag vom 14.03.2017 bei der Bundesanwaltschaft verwiesen.

Was Sie gegen in der Frankfurter Staatsanwaltschaft "nicht vorliegende" Strafanzeigen tun können, lesen Sie in meinen "Tipps gegen die Tricks der 'Bank an Ihrer Seite' und der 'Justizbehörden Frankfurt am Main'" unter dem letzten Punkt "Die Tricks der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main".

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Zweite Reaktion der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23.05.2017:
Ein Aktenzeichen aus Wiesbaden lässt sich in Frankfurt nicht zuordnen. Meine Sachstandsanfrage kann wieder nicht beantwortet werden

Und unbeirrt wird auf einer Strafanzeige vom 07.10.2016 beharrt, die es gar nicht gibt.

Meine Strafanzeige vom 07.10.2016 ist natürlich in Wahrheit die immer wieder aufs Neue für bequeme Abweisungsbescheide missbrauchte schlichte Sachstandsanfrage vom 07.10.2016, von der schon lange keine Rede mehr ist. Stattdessen geht es hier einfach um meine Neuerstattung von vier Strafanzeigen am 07.05.2017, die gerade deshalb notwendig wurde, weil das Aktenzeichen aus Wiesbaden keinem Aktenzeichen in Frankfurt zugeordnet werden kann. Doch ständig wird meine Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 mit der angeblich nicht möglichen Zuordnung von Aktenzeichen dazu missbraucht, von brisanten Strafanträgen ablenken oder sie totschweigen und vertuschen zu können. Das wird nachfolgend näher ausgeführt.

Der "Ausgang" des Verfahrens 3210 Js 244083/15 vom 11.11.2015 ist mir tatsächlich bekannt. Ich halte ihn für eine klare Strafvereitelung im Amt zu einem Strafantrag vom 03.10.2015 wegen Rechtsbeugung gegen eine Frankfurter Richterin. Diese Strafvereitelung im Amt wurde im Schreiben vom 19.02.2016 an die hessische Justizministerin persönlich mit Strafantrag vom 12.02.2016 ebenso zur Anzeige gebracht wie eine weitere Strafvereitelung im Amt mit Az. 3620 Js 246435/14 vom 02.01.2015.

Und beide Strafanträge wurden erneut gestellt mit Schreiben vom 07.05.2017 an die hessische Justizministerin persönlich. Dieses Schreiben enthält sogar selbst den kurzen und ganz einfach zu verstehenden Nachweis der Strafvereitelung.

Und hier meine Strafanzeige vom 06.02.2016, die mit Schreiben vom 19.02.2016 (belegt auf Seite 1 unten) an die hessische Justizministerin persönlich adressiert wurde und - vom HMdJ in der Korrespondenz vom 02.01.2016 und 10.01.2017 bestätigt - am 25.02.2016 im HMdJ einging und am 03.03.2016 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet wurde (Beweis). Dass sie dort angeblich nicht vorliegt, ist somit eine vom HMdJ (!) bewiesene Unwahrheit der Frankfurter Staatsanwaltschaft.

Doch die beiden wiederholt gestellten Strafanträge vom 12.02.2016 bzw. 10.02.2016 werden weiterhin konsequent totgeschwiegen und vertuscht, weil man ihren klaren Beweisen nichts entgegenzusetzen hat. Zu ihnen wird eine Antwort weiterhin konsequent verweigert. Ihr Gegenstand verjährt am 11.11.2020 bzw. 02.01.2020. Das Opfer der "Bank an Ihrer Seite" und der Justizbehörden Frankfurt am Main wird sich schon irgendwann mit dem "Ausgang" des Verfahrens 3210 Js 244083/15, abfinden, weil es einsehen muss:

"Mit dem Recht gegen Richter ist es so aussichtslos wie mit dem Kopf gegen die Wand."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 30, oben.

Diese Strafanträge vom 19.02.2016 wurden zum dritten Mal mit Schreiben vom 30.10.2017 bei der Staatsanwaltschaft Fankfurt am Main direkt gestellt mit Kopie an die hessische Justizministerin. Das hessische Justizministerium hat reagiert, die Frankfurter Staatsanwaltschaft nicht.