Korrespondenz mit dem hessischen Justizministerium im Januar 2017 zum angeblich der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vorliegenden Strafantrag vom 06.02.2016 gegen Frankfurter OLG-Richter

Die folgende Korrespondenz mit dem HMdJ im Januar 2017 zeigt, was von einem der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vorliegenden Strafantrag zu halten ist.

Zurück zu den Strafanzeigen beim HMdJ

In der folgenden Antwort des HMdJ vom 10.01.2017 wird die rot markierte, der Frankfurter Staatsanwaltschaft nicht vorliegende, Strafanzeige gegen Frankfurter OLG-Richter*innen nicht vermisst. Wäre sie nicht im HMdJ eingegangen, hätte man dies mit absoluter Sicherheit mitteilen müssen. Das verlangt die Betonung der Übersendung von vier Strafanzeigen im ersten Satz und die explizite Nennung aller vier Strafanzeigen in meiner Anfrage, sowie die Formulierung außer den von mir oben genannten Schriftsätzen.

Nach dieser Antwort kann wohl kein Zweifel daran bestehen, welche vier Strafanträge mit meinem Schreiben vom 19.02.2016 tatsächlich beim hessischen Justizministerium eingegangen sind. Und wenn der Strafantrag gegen die OLG-Richter*innen nicht nach Frankfurt am Main weitergeleitet worden wäre, hätte ihn "jemand" gestohlen haben müssen (Seite 1, unten, meines Anschreibens vom 19.02.2016). So überführt das HMdJ in Wiesbaden selbst die Frankfurter Staatsanwaltschaft der zweimaligen Lüge.

Ich muss mich bei den stets korrekten Beamten des hessischen Justizministeriums für meine Anfrage vom 02.01.2017 entschuldigen. Aber die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mich im Interesse der Wahrheitsfindung zu dieser List gezwungen.

Ist das nun Aufgabe des hessischen Bürgers, selbst nachzuforschen, wo eine unbestritten im hessischen Justizministerium eingegangene und von dort an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitete Strafanzeige angeblich verschwunden ist? Ich glaube die Geschichte von der nicht vorliegenden Strafanzeige jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 18.01.2017 macht die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aus meiner bloßen Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 eine Strafanzeige gegen drei Frankfurter OLG-Richter*innen, wenn ihr plötzlich auffällt, dass ich angeblich diese "Strafanzeige" erst am 07.10.2016 erstattet habe. Diese Verfälschung einer bloßen Sachstandsanfrage zu einer Strafanzeige, die tatsächlich bereits am 25.02.2016 im hessischen Justizministerium eingegangen ist und am 03.03.2016 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet wurde, indiziert für mich ganz eindeutig den unzulässigen Versuch, Verfolgungsverjährung des am 08.06.2016 verjährten Gegenstands dieser Strafanzeige zu konstruieren.