Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 zu meinen Strafanträgen vom 19.02.2016 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Strafanzeigen gegen Frankfurter Richter an LG und OLG verfährt

Diese Webseite zeigt, wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Straftaten verjähren lässt, indem sie Strafanzeigen ignoriert und auf Anfrage wahrheitswidrig deren Eingang leugnet. Ausgerechnet das hessische Justizministerium (HMdJ) in Wiesbaden deckt dies auf. Man muss dazu lediglich die Strafanzeigen über das HMdJ erstatten, das eine Kopie der Strafanzeigen aufbewahrt und das Original an die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weiterleitet. Dann muss man unter Angabe des Aktenzeichens beim HMdJ die Aufstellung aller Strafanzeigen erbitten, die vom HMdJ fristgerecht an die Frankfurter Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden, wo sie angeblich nicht vorliegen. Ich habe das am Jahreswechsel 2016 / 2017 mit Erfolg genauso gemacht, wie die letzte Zeile dieser Webseite unter dem dortigen Link auf "meine Korrespondenz mit dem HMdJ im Januar 2017" zeigt.

Dieser Vorgang zeigt, wie wir steuerzahlenden Bürger auf Rechtsstaatlichkeit, Recht und Gerechtigkeit in Deutschland vertrauen dürfen.

Was ist das wohl? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main versteht das als Strafanzeige (Beweis) und ignoriert geflissentlich meine klar erkennbare Sachstandsanfrage zu vier unbequemen und deshalb seit ihrer Weiterleitung vom HMdJ an die Frankfurter Staatsanwaltschaft am 03.03.2016 konsequent totgeschwiegenen Strafanträgen. Auf eine Auskunft zu meiner Sachstandsanfrage warte ich bis heute vergeblich. Den Grund vermute ich in folgender Tatsache: Mindestens zwei der angezeigten Straftaten verjähren erst im Jahre 2020. Da will man nicht deren umgehende Neuanzeige riskieren.

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Erste Antwort vom 11.11.2016 auf meine Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

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Zweite Antwort vom 19.12.2016 auf meine Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main:
Das Insistieren auf Neuerstattung nur eines Strafantrags vom 06.02.2016 von insgesamt vier -
wegen Straftaten, die ein halbes Jahr zuvor, am 08.06.2016, verjährt sind!

Argumente gegen die Behauptung einer nicht vorliegenden Strafanzeige

Ich glaube der Frankfurter Staatsanwaltschaft den markierten Satz nicht: Die genannte Strafanzeige wurde der hessischen Justizministerin persönlich zugestellt. Ihr Eingang ist im HMdJ dokumentiert. Ihre Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurde mir am 03.03.2016 schriftlich mitgeteilt. Nachfolgend wird detailliert nachgewiesen, dass der markierte Satz eine Falschaussage sein muss:

Zunächst einmal fällt auf, dass der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main genau ein Strafantrag angeblich nicht vorliegt und nur dieser Strafantrag erneut angefordert wird. Die anderen drei Strafanträge werden überhaupt nicht erwähnt. Auffällig ist weiter, dass ausgerechnet der Gegenstand dieses erneut angeforderten Strafantrags bereits am 08.06.2016 verjährt ist, während der Gegenstand der anderen drei Strafanträge noch lange nicht verjährt ist. Weiter fällt auf, dass der erbetene Sachstand in keinem Fall geliefert wird. Einzelheiten zu diesen Auffälligkeiten folgen.

Erstens darf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nach ihrer Behauptung, ihr liege der Strafantrag gegen die drei OLG-Richter*innen nicht vor, nach der Verfolgungsverjährung am 08.06.2016 von Amts wegen gar nicht mehr gegen die angezeigten OLG-Richter*innen ermitteln: Die Verfolgungsverjährung ist von 'Amts wegen' zu beachten. Wenn sie aber nicht mehr ermitteln darf, warum fordert sie dann gleich zweimal eine Strafanzeige erneut an, von der sie genau weiß, dass ihre Erstattung wirkungslos wäre?

Zweitens bedarf es nach dem Legalitätsprinzip im Falle eines Offizialdeliktes wie der Rechtsbeugung keines Strafantrags zur Einleitung von Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main soll sich nicht dümmer stellen als ein juristischer Laie wie ich es ist und behaupten, sie hätte den in meiner nicht vorliegenden Strafanzeige bewiesenen Tatbestand der Rechtsbeugung nicht auch selbst als Offizialdelikt erkannt.

Drittens hätte eine glaubhafte Antwort die drei anderen in meiner Sachstandsanfrage genannten Strafanträge als nicht vorliegend mit einschließen müssen. Wie kann denn aus demselben Schnellhefter in demselben Umschlag desselben Einschreibens nur einer von vier Strafanträgen in der Post verloren gehen? Oder hat ihn die hessische Justizministerin persönlich entwendet (wie Seite 1, unten meines Anschreibens vermuten lassen könnte)? Und dass in der ersten Anforderung nicht bloß versehentlich die drei anderen Strafanträge "vergessen" wurden, beweist die zweite dezidierte Anforderung ausgerechnet eines von insgesamt vier gestellten Strafanträgen. Die Chance, zu behaupten, es lägen ihr überhaupt keine Strafanträge aus der Sendung des hessischen Justizministeriums vom 03. März 2016 vor, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nun verspielt.

Viertens hätte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch aus einem weiteren Grund alle vier Strafanträge vom Februar 2016 in ihren Schreiben vom 11.11.2016 und 19.12.2016 als "nicht vorliegend" melden müssen, um glaubhaft zu wirken: Die vier Strafanträge vom Februar 2016 nehmen Bezug aufeinander, um Redundanzen in der Darstellung ihres komplexen Gesamtgegenstands zu vermeiden. So verweist der Strafantrag vom 10.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt gegen eine Frankfurter Staatsanwältin auf den nicht vorliegenden Strafantrag vom 06.02.2016 gegen die drei OLG-Richter*innen auf der Seite 7, unten, auf der Seite 8, unten und auf der Seite 10, im letzten Satz des zweiten Absatzes.

Auch der Strafantrag vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt in der Anzeigesache gegen eine Richterin am Landgericht Frankfurt am Main verweist im letzten Satz auf den nicht vorliegenden Strafantrag vom 06.02.2016.

Insgesamt gibt es somit vier Bezugnahmen in zwei Strafanträgen auf den nicht vorliegenden Strafantrag vom 06.02.2016 gegen die OLG-Richter*innen. Und das soll nicht aufgefallen sein???

Wenn also die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die drei anderen Strafanträge vom Februar 2016, weitergeleitet vom HMdJ am 03. März 2016, nicht vermisst, dann hätte ihr bei deren Bearbeitung mit Notwendigkeit das angebliche Fehlen des mehrfach referenzierten und zum Verständnis des Gesamtkomplexes unentbehrlichen Strafantrags gegen die drei OLG-Richter*innen auffallen müssen. Deshalb hätte die zweifache Anforderung vom 11.11.2016 und 19.12.2016 eines nicht vorliegenden Strafantrags nicht meiner Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 bedurft - sieben Monate nach Eingang der Strafanträge aus dem Justizministerium in Wiesbaden im März 2016.

Und wenn sie die drei anderen Strafanträge vom Februar 2016 nicht vermisst, warum schickt mir die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dann nicht den erbetenen Sachstandsbescheid zu diesen Strafanträgen zu?

Wohl aus all diesen Gründen zieht man sich im Bescheid vom 20.02.2017 auf folgende Behauptung im letzten Satz zurück: Hinsichtlich Ihrer Sachstandsanfragen zu den offenen Ermittlungsverfahren kann nur wiederholt gesagt werden, dass diese ohne weitere Angaben hier nicht zugeordnet und somit keine Auskünfte gegeben werden können. Als Abhilfe dagegen sind die noch bis 2020 verfolgbaren Straftatbestände einfach nochmals anzuzeigen - so geschehen mit Schreiben vom 07.05.2017 an die hessische Justizministerin.

Und wie verträgt sich die Anforderung eines Strafantrags im November und Dezember 2016, dessen Gegenstand bereits ein halbes Jahr zuvor, im Juni 2016, verjährte, mit der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 wegen angeblicher Verjährung sieben Monate vor der tatsächlichen Verjährung am 08.06.2016 einer anderen Strafsache?

Ich bin deshalb davon überzeugt, dass man mich mit der zweimaligen Neuanforderung zu einer inzwischen längst obsoleten Strafanzeige veranlassen wollte, um mir dann mitteilen zu können, die angezeigten Straftaten seien bereits am 08.06.2016 verjährt. Die Neuerstattung hätte man mir vermutlich als Eingeständnis ausgelegt, sie sei tatsächlich die Ersterstattung.

Fünftens zeigt meine Korrespondenz mit dem HMdJ im Januar 2017, was von dem nicht vorliegenden Strafantrag zu halten ist.