Nachricht vom 20.10.2015 des HMdJ zu meinen Strafanträgen vom 03.10.2015 und 17.10.2015 gegen eine Frankfurter Richterin
Warum die Betreuung einer anderen Staatsanwaltschaft rechtlich nicht möglich ist, wird unter "§ 7 StPO" im Blogpost 2 des Blogs dieser Website erklärt.
Postalischer Beleg des Eingangs meines Strafantrags beim HMdJ am 20.10.2015
Dieser Beleg mit Eingangsdatum 20.10.2015 ist wichtig für den Nachweis der Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Ermittlungen gegen die beanzeigte Richterin mit der absurden "Begründung", die angezeigte und von der Frankfurter Staatsanwaltschaft unbestrittene Rechtsbeugung sei verjährt. Die Rechtsbeugung verjährte tatsächlich erst am 08.06.2016, fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils vom 22.10.2010 durch Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 des OLG Frankfurt am Main gegen einen Berufungsantrag und acht Monate nach zweimaliger Erstattung meiner Strafanzeige vom 03.10.2015.
Zurück zu den Strafanzeigen beim HMdJNachricht vom 03.03.2016 des HMdJ zu meinen vier Strafanträgen vom 19.02.2016 gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte
Postalischer Beleg des Eingangs meiner Strafanträge beim HMdJ am 25.02.2016
Dieser Beleg mit Eingangsdatum 25.02.2016 beweist den Eingang meines Schreibens vom 19.02.2016. Der Bescheid beweist seine Weiterleitung an den hessischen Generalstaatsanwalt und den Leiter der Frankfurter Staatsanwaltschaft am 03.03.2016.
Meine Korrespondenz mit dem hessischen Justizministerium vom Januar 2017 (meine Anfrage vom 02.01.2017 und Antwort des hessischen Justizministerium vom 10.01.2017) beweist, wieviele und welche Strafanzeigen mein Schreiben vom 19.02.2016 enthielt. Aus beiden Beweisen zusammen folgt zweifelsfrei die fristgerechte Erstattung von vier Strafanzeigen gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt. Der Gegenstand der Strafanträge gegen die Richterin am Landgericht und drei Richter*innen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main verjährt erst am 08.06.2016, fünf Jahre nach der für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Beendigung der Tat mit Eintritt des Taterfolgs gemäß § 78a StGB durch Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 des OLG Frankfurt am Main gegen einen Berufungsantrag. Der Gegenstand der Strafanträge gegen zwei Frankfurter Staatsanwältinnen verjährt erst am 02.01.2020 bzw. 11.11.2020, jeweils fünf Jahre nach der Strafvereitelung im Amt vom 02.01.2015 bzw. 11.11.2015.