Die Verfälschung einer Strafanzeige vom 07.05.2017 zu einer Beschwerde und deren Abweisung vom 14.08.2017

"Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt."
Pippi Langstrumpf

Anmerkungen:

Diese Abweisung einer von der hessischen Generalstaatsanwaltschaft frei erfundenen "Beschwerde" vom 07.05.2017 ist der untaugliche Versuch, die katastrophale Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 zur Strafanzeige vom 03.10.2015 gegen eine Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main zu "retten".

Mit dieser "Beschwerdeabweisung" will mir eine Oberstaatsanwältin der hessischen Generalstaatsanwaltschaft meine Strafanzeige vom 07.05.2017 als Beschwerde verkaufen, um diese dann verwerfen zu können.

  • Eine Strafanzeige erstattet man nur bei der Staatsanwaltschaft (oder bei der Polizei), nicht aber bei der Generalstaatsanwaltschaft.
  • Die Generalstaatsanwaltschaft wiederum ist zuständig für die Behandlung einer Beschwerde zu einer von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Strafanzeige.
  • Da die Staatsanwaltschaft meine Strafanzeige vom 03.10.2015 bereits am 11.11.2015 "eindrucksvoll" abgewiesen hatte und daher nicht erneut mit einer nun glaubhaften Begründung abweisen konnte, musste die hier gar nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft aus ihrer erneuten Erstattung vom 07.05.2017 eine (fiktive) "Beschwerde" machen, um einen Vorwand für ihr Eingreifen zu haben.
  • Jeder Staatsanwalt und jede Staatsanwältin kennt den Satz aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Staatsanwaltschaft: Gegen diesen Bescheid ist binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main / Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zulässig. Am 07.05.2017 ist eine "Beschwerde" bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11.11.2015 gar nicht mehr möglich. Hierzu sei auf die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die gesetzliche Frist von 2 Wochen für eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen, mit der eine Frankfurter Staatsanwältin ihre Verfälschung einer Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 zu einer Strafanzeige abgeschlossen hat.

Diese Abweisung einer frei erfundenen "Beschwerde" ist ein weiterer Beleg fachlicher Inkompetenz und beispielloser Dummheit oder Verlogenheit und Verachtung von Gesetz und Recht in der hessischen Generalstaatsanwaltschaft. Von einem Staat, der sich solche Oberstaatsanwälte leistet und vom Steuerzahler und Souverän besolden lässt, kann ich mich nur angewidert abwenden. Die Nutznießer dieser geistigen und moralischen Bankrotterklärung sind ausgerechnet die Totengräber unseres seltsamen "Rechtsstaats" aus einer bestimmten Partei.

Zurück zum Seitenanfang
Anmerkungen:

Dieser Bescheid zeigt, wie skrupellos unser "Rechtsstaat" sein eigenes Recht vergewaltigt. Er ist Zeugnis beispielloser Verlogenheit und moralischer Verkommenheit:

Bereits der erste Satz ist verräterisch falsch: Es gibt gar keine Beschwerde vom 07.05.2017. Deshalb kann es auch keine Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft geben. Unter dem 07.05.2017 gibt es lediglich eine Strafanzeige gegen die LG-Richterin. Für deren Bearbeitung ist ganz allein die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zuständig und nicht die hessische Generalstaatsanwaltschaft. Damit ist deren hier vorliegender Bescheid gegenstandslos, in dem eine Oberstaatsanwältin der hessischen Generalstaatsanwaltschaft vorgibt, eine Strafanzeige nicht von einer Beschwerde unterscheiden zu können.

Und mit dem letzten Satz glaubt diese Oberstaatsanwältin, mich hinsichtlich der Verjährungsregelung täuschen zu können: In diesem Satz wird lediglich auf die bereits als falsch nachgewiesene Verjährungsbehauptung aus dem Ablehnungsbescheid vom 11.11.2015 verwiesen.

Die Behauptung von der angeblichen Verjährung richterlicher Rechtsbeugung wurde bereits im Strafantrag vom 12.02.2016 unter Abschnitt I auf Seiten 2 und 3, oben zweifelsfrei widerlegt. Auf diesen Strafantrag fehlt bis heute jeglche Reaktion. Warum der Frankfurter Staatsanwaltschaft keine Antwort zu ihm einfällt, lesen Sie weiter unten, wo auf die Verjährungslüge näher eingegangen wird.

Die Ausführungen zur Sache sind nahezu alle falsch, wie nachfolgend gezeigt wird.

Zunächst einmal hat die Generalstaatsanwaltschaft meines Wissens gar keinen Anlass, hier tätig zu werden: Es gibt überhaupt keine Beschwerde vom 07.05.2017 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11.11.2015, Az.: 3210 Js 244083/15, weil mir in dieser Ermittlungsablehnung kein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Stattdessen gibt es unter dem Datum 07.05.2017 lediglich die zweite Erstattung aller Strafanzeigen beim hessischen Justizministerium vom 19.02.2016. Eine davon ist die Strafanzeige vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt in dieser Ermittlungsablehnung. Zu allen diesen Strafanzeigen habe ich bis heute noch immer keine Antwort der zuständigen Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erhalten. Seit wann ist eine Beschwerde (vom 07.05.2017) 18 Monate nach dem zugehörigen Ablehnungsbescheid (vom 11.11.2015) überhaupt möglich? Und seit wann adressiert man eine als "Beschwerde" ausgegebene Strafanzeige an die Generalstaatsanwaltschaft?

Die Strafanzeige vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt ist etwas ganz anderes als eine Beschwerde gegen eine Ermittlungsablehnung. Und ohne Beschwerde kann es auch keine Beschwerdeabweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft geben. Diese Beschwerde wird nach meiner Meinung von der Generalstaatsanwaltschaft frei erfunden, um einen Vorwand für ihr Eingreifen zu haben zwecks dringend benötigter Nachbesserung der aus meiner Sicht rechtsfehlerhaften Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

In der Sache wird hier nichts mit Argumenten oder gar Beweisen belegt. Stattdessen wird in den Strafverfolgungsbehörden Frankfurt am Main (wie schon im Zivilverfahren) nach meinem Eindruck mit allen Mitteln versucht, den schweren Vermögensschaden absichern zu können, den mir eine Frankfurter Großbank zugefügt hat.

  • Erstes Zitat auf Seite 2:Ich weise Sie darauf hin, dass nicht bereits eine Ihnen nachteilige Gerichtsentscheidung ... den Tatbestand der Rechtsbeugung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

    Was soll mir diese Binsenweisheit sagen? Dass es in Deutschland auch noch Richter gibt, die nach Gesetz und Recht urteilen, weil sie die Gesetzesbindung der Judikative gemäß GG Artikel 20 Absatz 3 und GG Artikel 97 Absatz 1 achten?

  • Nächstes Zitat auf Seite 2: Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, im Rahmen des Tatbestandes der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB justizielle Sachbearbeitung bzw. Entscheidungen auf ihre materielle oder sachliche Berechtigung einer Überprüfung zu unterziehen. Dafür ist vielmehr der für den jeweiligen Instanzenzug vorgesehene Rechtsweg gegeben.

    Warum erklärt die Generalstaatsanwaltschaft das nicht dem hessischen Justizministerium? Schließlich habe ich mein Anliegen in dieser Sache an das HMdJ herangetragen mit der ausdrücklichen Bitte, mit der Prüfung meines Anliegens gerade nicht die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu betrauen. Das HMdJ hat mich im letzten Satz seines Eingangsbescheids belehrt, das sei rechtlich nicht möglich. Warum muss ich als juristischer Laie etwas wissen, was das HMdJ selbst nicht weiß? Die Generalstaatsanwaltschaft möge das HMdJ aufklären, damit das HMdJ zukünftig Anzeigeerstatter auf den "zuständigen Instanzenzug" verweisen kann.

  • Nächstes Zitat auf Seite 2: Der Tatbestand der Rechtsbeugung drängt sich erst dann auf, wenn ... sich der Täter also bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat, dass das Richterhandeln als zumindest in die Nähe des Willkürhandelns gerückt erscheint.

    Genau dies wurde im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin in stringenter Weise hergeleitet und steht wörtlich so auf den Seiten 30 und 31 dieses Strafantrags - wohlbegründet: Eine Richterin, die die Wahrheit kennt und sie im Urteil vorsätzlich durch die Unwahrheit ersetzt und die anschließend diese Sachverhaltsverfälschung im Urteil durch Urkundenunterdrückung zu vertuschen sucht, um die Begründung eines Berufungsantrags unmöglich zu machen, entfernt sich bewusst in schwerwiegender Weise derart weit von Gesetz und Recht, wie es weiter und schlimmer gar nicht mehr geht. Die Sachverhaltsverfälschung im Urteil und die anschließende Urkundenunterdrückung zur Vereitelung der Begründung eines Berufungsantrags sind daher nicht mehr nur "die Nähe des Willkürhandelns". Sie sind Willkür in ihrer reinsten und schlimmsten Ausprägung.

    Und mit diesen beiden Argumenten der nachgewiesenen Sachverhaltsverfälschung im Urteil und der nachgewiesenen Urkundenunterdrückung begründe ich meinen Vorwurf der zweifachen Rechtsbeugung dieser Richterin. Und wo sind konkrete Gegenargumente von Frankfurter Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft?

  • Nächstes Zitat auf Seite 2: Auch das Beschwerdevorbringen ... - ist eine Fata Morgana.

  • Nächstes Zitat auf Seite 2: Das von Ihnen beanstandete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 22.10.2010, Az.: 2/1O306/09 lag hier vor. Eine Durchsicht desselben ergab keinerlei Anhaltspunkte für eine durch die Angezeigte begangene Tat der Rechtsbeugung.

    Dies ist für mich eine fachliche und charakterliche Bankrotterklärung. Dies ist eine für mich unerträgliche Tatsachenverfälschung hinsichtlich schwerster richterlicher Straftaten. Zum Beweis sei auf meine Analyse der Urteilsbegründung verwiesen und den daraus resultierenden Strafantrag vom 03.10.2015 wegen Rechtsbeugung, Begünstigung, Urkundenunterdrückung und Betrugs als Amtsträger. Zu dieser zitierten Behauptung in der vorliegenden Abweisung einer frei erfundenen Beschwerde folgen Sie insbesondere bitte dem Link "Zum Verdacht der Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung im Urteil".

    Lesen Sie dort den Auszug aus einem BGH-Urteil zum Tatbestand der Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung im Urteil. Lesen Sie dann zum Tatbestand der Rechtsbeugung durch Unterdrückung rechtserheblicher Tatsachen die Seite 2 dieses Artikels zu Urkundenfälschung, der sich auf dieses zweite BGH-Urteil bezieht. In letzterem Fall wird den Verfahrensbeteiligten und einem Revisionsgericht die Aufdeckung einer Urkundenfälschung unmöglich gemacht. In meinem Fall wird die Begründung eines Berufungsantrags durch Urkundenunterdrückung bzgl. des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte unmöglich gemacht (erster Beweis aus dem Berufungsantrag, Seite 3, oben, zweiter Beweis aus der Stellungnahme des Klägeranwalts zur OLG-Beschlussankündigung), um eine Sachverhaltsverfälschung im Urteil zu vertuschen.

    Ich sehe aufgrund der Analogie der Sachverhalte mit der zitierten BGH-Entscheidung auch in meinem Fall ganz eindeutig den Straftatbestand der Rechtsbeugung erneut erfüllt. Beide BGH-Urteile verhelfen so zur Einsicht in die schweren Straftaten der Rechtsbeugung dieser Richterin und widerlegen die Behauptung, es habe keinerlei Anhaltspunkte für eine durch die Angezeigte begangene Tat der Rechtsbeugung gegeben. Diese eindeutige und unbestreitbare Faktenlage zu leugnen, zeigt, wie es um Rechtsstaatlichkeit in Deutschland und um Rechts- und Verfassungstreue Frankfurter Richter und Staatsanwälte bestellt ist.

  • Nächstes Zitat auf Seite 2: Dessen ungeachtet hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu Recht ausgeführt, dass die von Ihnen behauptete Straftat durch die Angezeigte ohnehin verjährt ist, sodass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu Recht abgelehnt wurde.

    Wo wird diese Behauptung begründet? Den Beweis für das Gegenteil dieser Behauptung habe ich in meinem Strafantrag vom 12.02.2016 gleich zweimal geführt:

    • auf Seiten 2 unten und 3 oben mit § 78a StGB gemäß des "Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG)", in Kraft seit 01.01.1975 und
    • auf Seite 4 nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) und der staatsanwaltlichen Ermittlungspflicht (§ 160 Abs. 1 StPO).

    Gemäß des ersten Beweises verjährte die von mir angezeigte Straftat am 08.06.2016, fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils, acht Monate nach Anzeigeerstattung und sieben Monate nach der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015. Denn für den Beginn der Verjährung ist nach § 78a StGB maßgeblich der Eintritt des Taterfolgs, vorliegend durch Rechtskraft des Urteils am 08.06.2011. Die entsprechende Änderung der Verjährungsregelung erfolgte im "Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (!)". Die Änderung trat in Kraft am 1. Januar 1975 (!). Dies ist geltendes Recht! Das habe ich dem Standardwerk "Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage von 2013, § 78a StGB" des bis April 2017 Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof entnommen. Wenn die Behauptung einer Verjährung zuträfe, würde sie dem renommierten und ständig zitierten Strafrechtler Fischer katastrophale Inkompetenz bescheinigen.

    Dies war gerade Anlass für den Strafantrag vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt in der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015, die materiellrechtlich kein einziges Argument meines Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin bestreitet oder entkräftet. Sie behauptet lediglich, die Straftat der Rechtsbeugung sei zum Zeitpunkt ihrer Anzeige, vor Ablauf der Verjährungsfrist, verjährt, weil ein Strafantrag nach § 78c StGB die Verjährung nicht unterbricht. Zu meinem Strafantrag vom 12.02.2016 habe ich bis heute noch keine Antwort erhalten.

    Gemäß des zweiten Beweises hätte die Staatsanwaltschaft nach Legalitätsprinzip und Ermittlungspflicht bereits im Juni 2011 gegen die Richterin ermitteln müssen: Diese hat ihr vorsätzlich falsches Urteil mit der in mehreren Strafanzeigen nachgewiesenen falschen uneidlichen Aussage der Zeugin B der Bank zur Aufklärung über das Emittentenrisiko im Rückzahlungsprofil begründet (Beweis). Den Vorsatz weist ihr das Oberlandesgericht ausgerechnet in seinem Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 gegen einen Berufungsantrag nach. Sachverhaltsverfälschung im Urteil ist nach dem bereits zitierten BGH Urteil vom 21.07.1970, Az. 1 StR 119/69, Rechtsbeugung. Und Rechtsbeugung ist als Verbrechen ein Offizialdelikt.

    Eine Oberstaatsanwältin der Generalstaatsanwaltschaft gibt vor, die geltende Verjährungsregelung nicht zu kennen, obwohl sie diese als Zitat des angesehenen Strafrechtlers Fischer in meinem Strafantrag vom 12.02.2016 bereits zweimal gelesen hat. Aber sie wirft mir vor, mit bloßen Vermutungen ein Ermittlungsverfahren erreichen zu wollen. Sind die erläuternden Ausführungen zu § 78a StGB auf Seite 3 meines Strafantrags vom 12.02.2016 eine bloße Vermutung oder ist ihre nirgendwo begründete Behauptung schlicht falsch?

    Diese vorsätzlich falsche Behauptung wurde hier eingefügt, um nicht bereits mit dem vorliegenden Bescheid die allein mit der bloßen "Verfolgungsverjährung" begründete Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 als ebenfalls vorsätzlich falsch bloßzustellen.

  • Die zuletzt vorgetragene Verjährungslüge und die Aussage auf Seite 1: Ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden setzt einen Anfangsverdacht einer noch verfolgbaren Straftat voraus (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs.1 StPO) sind gleich in doppelter Hinsicht äußerst aufschlussreich:

    1. Die Generalstaatsanwaltschaft erfindet eine Beschwerde gegen eine Ermittlungsablehnung zu meinem Strafantrag, weist diese fiktive Beschwerde ab, geht aber mit keinem Wort auf den Strafantrag oder die angeblich nachfolgende Beschwerde ein - aus einem ganz simplen Grund: Eine Beschwerde gibt es nicht und in meinem Strafantrag kann sie keine bloßen Vermutungen finden. Und wie halten es beklagte Bank und Justiz in Frankfurt am Main mit der Wahrheit?

    2. Zweitens ist der Bezug auf § 152 Abs. 2 StPO und § 160 Abs.1 StPO auch besonders aufschlussreich hinsichtlich der zweimaligen Anforderung meines der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main laut Bescheiden vom 11.11.2016 und 19.12.2016 angeblich nicht vorliegenden Strafantrags vom 06.02.2016 wegen Rechtsbeugung gegen drei Frankfurter OLG-Richter*innen. Und schon wieder gilt das "Pippilotta-Prinzip" Frankfurter Strafverfolgungsbehörden:

      • Die Generalstaatsanwaltschaft belehrt mich im vorliegenden Bescheid, ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden setze einen Anfangsverdacht einer noch verfolgbaren Straftat voraus und lehnt eine Ermittlung wegen angeblicher Verfolgungsverjährung ab, die tatsächlich gar nicht vorliegt.
      • Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hingegen fordert mich zur Erstattung einer ihr angeblich nicht vorliegenden Strafanzeige auf - ein halbes Jahr nach der Verfolgungsverjährung ihres Gegenstands.

Fazit:
Was sie hier gelesen haben, ist ein weiteres Beispiel erschreckender Inkompetenz oder beleidigend plumpen Lugs und Betrugs - der Offenbarungseid einer völlig losgelösten Justiz in Frankfurt am Main! Mit einer derart kriminellen Energie verspielt unser angeblicher Rechtsstaat der "Bank an Ihrer Seite" zuliebe seinen letzten Rest an Glaubwürdigkeit und Autorität.