Inhalt und Gliederung dieser Zusammenfassung
- Seite 1 - Die Methoden der Bank in diesem Rechtsstreit
- Seite 2 - Die Methoden der Gerichte in diesem Rechtsstreit, diese Seite
- Seite 3 - Die Methoden der Strafverfolgungsbehörden in diesem Rechtsstreit
Zum unbegreiflich schwersten Fehler der Richterin.
Das vorsätzliche Fehlurteil einer Richterin am Landgericht Frankfurt am Main
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Vier vorsätzliche Falschaussagen und bewusste Sachverhaltsverfälschungen im Urteil des Landgerichts
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Die angebliche Beratung anhand schriftlicher Unterlagen (angeblich vorliegendes Rückzahlungsprofil, angeblich von mir mitgebrachter Produktflyer)
Diese Falschaussage wird in den Anmerkungen unmittelbar unter dem referenzierten Textausschnitt aus dem Urteil und im Strafantrag gegen die Richterin vom 03.10.2015 auf den Seiten 4 bis 6 nachgewiesen. -
Das mit meiner angeblichen Klagedrohung begründete "Erinnerungsvermögen" der Zeugin B
Diese Falschaussage wird bereits in Teil 1 der vorliegenden Trilogie nachgewiesen. -
Die als "Beweisergebnis" ausgegebene vorsätzliche Fehlspekulation, ich hätte mich mit dem streitgegenständlichen Produkt vor der Beratung befasst und dessen Flyer selbst mit zur Beratung gebracht
Diese für die "Begründung" des vorsätzlichen Fehlurteils missbrauchte gewollte Fehlspekulation wird in den Anmerkungen unmittelbar unter dem referenzierten Textausschnitt aus dem Urteil und im Strafantrag gegen die Richterin vom 03.10.2015 auf den Seiten 9 und 10 nachgewiesen. -
Die von der Zeugin B übernommene Falschaussage bezüglich einer Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils, aus dem sich angeblich die fehlende Kapitalgarantie des Zertifikats ergibt
- weil das Gericht davon ausgeht!!!
Diese Falschaussage wird in den Anmerkungen unmittelbar unter dem referenzierten Textausschnitt aus dem Urteil und im Strafantrag gegen die Richterin vom 03.10.2015 auf den Seiten 11 bis 15 und auf den Seiten 27 bis 31 nachgewiesen. Hinzu kommt, dass mir das Finanzprodukt tatsächlich keineswegs als Zertifikat, sondern ohne jegliche schriftliche Unterlagen vor, in oder nach der Beratung als "Zinsanleihe" verkauft wurde.
Die ganze "Seriosität" dieses Urteils wird durch folgende Formulierungen eindrucksvoll aufgezeigt, die für mich klar indizieren, dass dieses Gericht auf ein vorgefasstes Ergebnis fixiert war:
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Beispiel 1:
Das Gericht ist davon überzeugt ...
,Dabei geht das Gericht davon aus ...
,Diese Sachverhaltsdarstellung hat die Zeugin trotz mehrfachen Befragens ohne Zögern (!) wiederholt bestätigt, sodass das Gericht von der Richtigkeit dieser Aussage ausgeht
- was für eine absurde Aussage: Hätte die Zeugin zögern sollen, bevor sie ihre auswendig gelernten Lügen abgab oder hätte sie einmal mit "Ja" und einmal mit "Nein" auf dieselbe Frage antworten sollen? Diese Aussage ist symptomatisch für die ganze Urteilsbegründung. -
Beispiel 2:
Das Erinnerungsvermögen der Zeugin wurde auch durch ihre Darstellung gestützt, weil der Zedent mit einer Klage drohte, wenn 'die Sache den Bach hinuntergehe'
.
Dieses Gericht verwendet selbst die absurdesten Lügen der Zeugin gegen mich. Wer, außer dieser Richterin, erkennt hier einen kausalen Zusammenhang zwischen "meiner Klagedrohung" und dem "Erinnerungsvermögen" dieser ständig lügenden Zeugin? -
Beispiel 3:
Es ist durchaus vorstellbar, dass sich der Zedent ... einen Informationsflyer besorgt haben kann
. Natürlich ist das vorstellbar: durch meine Anforderung von der zuständigen Beraterin selbst im Telefonat zur Vereinbarung eines Beratungstermins. Wie hätte ich denn die ganz naheliegende entsprechende Lüge widerlegen sollen? Warum schreibt es diese Koryphäe dann nicht ganz einfach hin? Meine Überzeugung: Weil all ihre Gedanken derart darauf fixiert waren, mich um mein Recht und mein Eigentum bringen zu können, dass ihr diese plausibel klingende Lüge nicht eingefallen ist. -
Beispiel 4:
Da das Gericht davon ausgeht ...
, dass die alsglaubhafte Aussage
verkaufte Lüge einer Beratung mit Aufklärung über das Emittentenrisiko anhand eines Rückzahlungsprofils (Beweis 1, Beweis 2, Beweis 3 auf Seite 6, Punkt cc), Beweis 4, Beweis 5, Beweis 6 auf Seiten 11 bis 15) der stets lügenden Zeugin B nicht nachweisbar ist, benutzt es diese Lüge im Urteil, um mir bewusst rechtswidrig mein ehrlich verdientes Eigentum wegnehmen und Straftätern nachwerfen zu können.Die Beweise in Beispiel 4 wurden möglich mit den produktbeschreibenden Unterlagen, insbesondere Prospekt und Rückzahlungsprofil, die während des Gerichtsverfahrens für jedermann zugänglich auf der eigenen (!) Internetseite der Bank lagen wie auf dem Präsentierteller - eine beispiellose "intellektuelle Meisterleistung" meiner Prozessgegner aus Bank und Justiz in Frankfurt am Main.
Doch die hessische Generalstaatsanwaltschaft belehrt mich in der Abweisung einer von ihr frei erfundenen Beschwerde auf Seite 1 unten und Seite 2 oben, meine klaren und unbestreitbaren Widerlegungen aller Falschaussagen von Zeugin B und Richterin R in Strafanträgen seien
bloße Vermutungen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen
! Die Generalstaatsanwaltschaft musste die Beschwerde frei erfinden, um einen Anlass für eine Beschwerdeabweisung zu haben, mit der sie die erbärmlich "begründete" Ermittlungsablehnung der Staatsanwaltschaft zu meiner Strafanzeige wegen der Rechtsbeugung der Richterin am Landgericht nachbessern konnte. In dieser Beschwerdeabweisung musste sie daher - vergeblich - versuchen, mit der Wiederholung der Verjährungslüge aus der Ermittlungsablehnung der Staatsanwaltschaft eine Blamage zu ersparen, eine geistige und moralische Bankrotterklärung nach der anderen der verlogenen Justiz unseres selbsternannten "Rechtsstaats"!Und während die Generalstaatsanwaltschaft hier eine Beschwerde zu dieser Ermittlungsverweigerung frei erfindet, verweigert die Staatsanwaltschaft hartnäckig jegliche Reaktion auf meinen tatsächlich gestellten Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt zur selben Ermittlungsverweigerung! Dasselbe tut sie bzgl. eines weiteren Strafantrags wegen Strafvereitelung im Amt und eines weiteren Strafantrags wegen Rechtsbeugung.
Zu diesen Täuschungsversuchen und Anzeigenunterdrückungen sei auch auf den letzten Punkt in Teil 3, "Die Strafverfolgungsbehörden", dieser Zusammenfassung von Methoden zur "Wahrheits- und Rechtsfindung" in Frankfurt am Main verwiesen.
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Die angebliche Beratung anhand schriftlicher Unterlagen (angeblich vorliegendes Rückzahlungsprofil, angeblich von mir mitgebrachter Produktflyer)
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Gerichtliche Methoden zu "Wahrheits- und Rechtsfindung" in Frankfurt am Main
- Ein durch den eigenen gerichtlichen Beweisbeschluss zur Wahrheitsfindung vorgeladener "Zeuge" der Bank wird von der Richterin nicht vernommen, weil sie aus meiner Vernehmung weiß, dass er - ohne Warnung - selbst lügen oder - mit Warnung - die Lügen der beklagten Bank aufdecken wird. Dieses Dilemma löst die Richterin, indem sie im Urteil den gesamten ersten Vernehmungstermin mit seinem eindeutigen Beweisergebnis vollständig unterdrückt. Die einzige, sachfremde und nicht beweiserhebliche, Frage des Gerichts und seine Antwort darauf werden geradezu zweckdienlich falsch protokolliert. Zu diesen beiden Punkten sei auf die Seiten 16 und 17 meines Strafantrags gegen die Richterin verwiesen.
- An die Stelle des unterdrückten tatsächlichen Beweisergebnisses, das nicht zum vorgefassten Urteil passt, tritt in der Urteilsbegründung ein frei erfundenes "Beweisergebnis".
- Prozessentscheidende Beweismittel (Lesen Sie bitte diese wichtige Webseite, aus der sich schon der ganze Skandal erschließt) werden in der Gerichtsakte unterdrückt (Beweis aus dem Berufungsantrag, Seite 3, oben), um der Klägerseite die Beweisführung zur Begründung eines Berufungsantrags unmöglich zu machen (Beweis aus einer Stellungnahme des Klägeranwalts vor dem Oberlandesgericht und aus einem Strafantrag wegen der Klageerwiderung), weil sie das Urteil glasklar widerlegen.
- Von der Vernehmung der Zeugin werde ich als unliebsamer Zeuge mit einer Täuschung ausgeschlossen, weil die Richterin genau weiß, dass die Zeugin nun hemmungslos lügen wird, diese zur "Begründung" ihres vorsätzlichen Fehlurteils dringend benötigten Lügen sich aber nicht von mir widerlegen lassen will. Zu weiteren derartigen Tricks sei auf die Seiten 16 bis 21 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin verwiesen.
- Ein berechtigter Berufungsantrag wird durch Beschluss ohne die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, weil in einem Berufungsverfahren die verschwundenen prozessentscheidenden Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" im Fokus gestanden und das erstinstanzliche Urteil widerlegt hätten.
Was die Justiz unseres "Rechtsstaats" alles darf:
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf eine Richterin den von ihr festgestellten Sachverhalt in ihrem Urteil zum Vorteil einer Großbank mit fortwährend lügenden Mitarbeitern verfälschen?
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf eine Richterin dieser Großbank so einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von 26.633 Euro aus den Altersrücklagen eines gesundheitsbedingt arbeitslosen Kunden verschaffen?
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf eine Richterin den vom eigenen "Zeugen" (!) der Bank aufgedeckten Prozessbetrug in ihrem Urteil unterdrücken? Schließlich überführt dieser "Zeuge" der Bank mit seiner Aussage neben dem Verfasser der Klageerwiderung gleich noch zwei weitere Mitarbeiter dieser Bank der falschen uneidlichen Aussage: den Justiziar und die Beraterin als Zeugin der Bank. Wenn das schon der eigene "Zeuge" der Bank tut, wer will dann noch an kriminellem Vorsatz zweifeln? Doch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main schließt ihn unter Leugnung auch der klarsten Fakten kategorisch aus, stolpert dabei aber ständig über ihre eigenen Widersprüche und Lügen.
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf eine Richterin die Begründung eines berechtigten Berufungsantrags durch Unterdrückung der prozessentscheidenden Beweismittel in der Gerichtsakte unmöglich machen in der Absicht, ihre Methoden zur "Rechtsfindung" zu vertuschen und dem Betrugsopfer einen Vermögensschaden von insgesamt fast 38.000 Euro zufügen zu können?
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf ein Oberlandesgericht ein die Wahrheit ans Licht bringendes Berufungsverfahren mit einem vorsätzlich falschen Abweisungsbeschluss gegen einen berechtigten Berufungsantrag verhindern, dann aber ironischerweise selbst ausgerechnet in seinem Abweisungsbeschluss den zweifelsfreien Beweis für den Vorsatz des erstinstanzlichen Fehlurteils führen?
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf eine Staatsanwältin einen Strafantrag mit solch erdrückenden Beweisen für die begangene Straftat mit einer Tatsachenverfälschung beantworten (Lesen Sie bitte zum Verständnis der Methoden dieser Staatsanwaltschaft die referenzierte Webseite bis zum Ende)?
- In welchem wirklichen Rechtsstaat dürfen Mitarbeiter einer mit Steuergeldern gestützten Bank einen langjährigen Kunden mit einer wahren Lügenorgie und richterlicher Sanktionierung um einen Großteil seiner Altersvorsorge bringen?
- In welchem wirklichen Rechtsstaat darf sich eine Staatsanwaltschaft als Ermittlungsverweigerungsbehörde gerieren und mutmaßliche Straftäter vor der fälligen Strafverfolgung schützen?
Verhinderung eines Berufungsverfahrens durch Rechtsbeugung im einstimmigen Abweisungsbeschluss pfiffiger OLG-Richter
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Eine vorsätzlich falsche Berufungsabweisung wird im ersten Teil der Beschlussankündigung "begründet" mit vorsätzlich falschen Zeugenaussagen. Die fetten Unterstriche sollen die Erhebung von Falschaussagen in den Rang von Fakten betonen.
Dass dieser Abweisungsbeschluss falsch sein muss, wird schon in der einleitenden Webseite des entsprechenden Kapitels mit ganz simpler Arithmetik gezeigt.
Der unzulässige Zirkelschluss in der Beschlussankündigung mit den als Fakten ausgegebenen vorsätzlich falschen Zeugenaussagen wird im ganz kurzen "Abstract" des Strafantrags gegen die OLG-Richter beschrieben. Der Täuschungsversuch wird in den Anmerkungen zu einem unzulässigen "non-liquet Argument" belegt durch Verweis auf vier wichtige vorsätzliche Falschaussagen (die fünfte ist hier irrelevant) der Zeugin B der Bank in einer Webseite zu ihrer Vernehmung.
Diese Richter wenden also eine todsichere Beweismethode an, die immer zum gewünschten Erfolg führt: Was erst noch zu beweisen wäre und zudem noch vorsätzlich falsch ist, wird unzulässig als Prämisse eines Zirkelschlusses verwendet, der dann natürlich genau wieder bei der zu beweisenden, aber falschen Prämisse als Konklusion endet. Die störenden gegenteiligen Aussagen zweier Zeugen beider Prozessparteien werden ignoriert.
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Mit dem Ergebnis dieses Zirkelschlusses wird dann ein abenteuerliches "non-liquet" konstruiert. Und fertig ist ein einstimmiger Abweisungsbeschluss! So leicht und unbekümmert beerdigt man in Frankfurt am Main die Wahrheit und das Recht.
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Der Einwand des Klägeranwalts in zweiter Instanz hinsichtlich des ihm unbekannten, weil in der Gerichtsakte unterdrückten, prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" wird mit der "non-liquet" Konstruktion im Abweisungsbeschluss kaltschnäuzig abgefertigt:
Eine nähere Befassung mit der Aussage des Zedenten war indes nicht erforderlich.
Wie falsch diese Behauptung ist, zeigen gerade die oben verlinkten Anmerkungen zum unzulässigen "non-liquet Argument". -
Als Zugabe liefert das Oberlandesgericht in seinem Abweisungsbeschluss den Nachweis des Vorsatzes des erstinstanzlichen Fehlurteils und damit den Beweis für die Rechtsbeugung der Richterin.
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