Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verfasser der Klageerwiderung vom 01.07.2013

Anmerkung:

In dem vorliegenden Bescheid zu diesem Strafantrag wird mit einer Sachverhaltsverfälschung und dem üblichen unzulässigen, weil mit vorsätzlichen Fehlentscheidungen im Zivilverfahren "begründeten", Zirkelschluss mit den angeblich "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen" eine Ermittlung abgelehnt. Hierzu sei auf einen Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte und auf meine Beschwerde gegen diese Ermittlungsablehnung verwiesen.

Anmerkungen:

Hier wird im Modus irrealer Unterstellungen formuliert (Er habe vorgetragen, dass der Zeuge L den Anzeigeerstatter am 27.06.2006 hinsichtlich eines Bonus-Chance-Zertifikats beraten habe, wobei der Zeuge dem Anzeigeerstatter auch einen Produktflyer mit einer Produktbeschreibung übergeben haben soll etc.), um einen wahrheitswidrigen Vortrag in meiner Strafanzeige gegen den Verfasser der Klageerwiderung zu suggerieren. Dies beweisen die unbestreitbaren Fakten in der Klageerwiderung zweifelsfrei, wie gleich gezeigt wird. Hier wird in dem Irrglauben gelogen, die Lügen ließen sich nicht ohne großen Aufwand nachweisen. Dieses Beispiel beweist das Gegenteil.

  • Zum ersten markierten Satz:

    1. Steht in der Klageerwiderung, ein "Zeuge" hätte mich am 27.06.2006 zu einem Zertifikat beraten und mir dabei einen Produktprospekt übergeben? Ja oder Nein?
    2. Kann es am 27.06.2006 einen Produktprospekt zum "Basisprospekt vom 29.09.2006" gegeben haben? Ja oder Nein?
    3. Muss der als Beweis benannte "Zeuge" von dieser, seiner eigenen, Beratung wissen? Ja oder Nein?
    4. Weiß der benannte "Zeuge" laut seiner gerichtlichen Aussage von dieser Beratung? Ja oder Nein?
    5. Hat er diese Beratung in seiner gerichtlichen Aussage sogar ausgeschlossen? Ja oder Nein?
    6. Habe ich nach "Korrektur des Beratungsdatums" in meiner Vernehmung diese Behauptung in der Klageerwiderung zweifelsfrei widerlegt? Ja oder Nein?
    7. Ist diese Behauptung in der Klageerwiderung eine vorsätzliche Falschaussage? Ja oder Nein?
  • Zum zweiten markierten Satz:

    Mit dieser Behauptung bezieht sich die Staatsanwältin auf diese Beweisführung im Strafantrag gegen den Verfasser der Klageerwiderung. Meine Beweisführung bezieht sich leicht erkennbar nicht auf das unstrittige Beratungsgespräch durch die Beraterin, sondern auf den angeblich zu diesem Gespräch mitgebrachten Produktprospekt. Von diesem wird in der Klageerwiderung behauptet, es sei der zum streitgegenständlichen Zertifikat. Die Zeugin B behauptet in ihrer Vernehmung, es sei gerade nicht der zum streitgegenständlichen, sondern der zu einem "7% Zertifikat einer anderen Tranche". Nur die Zeugin B kann wissen, mit welchem Produktflyer ich angeblich in ihre Beratung kam. Der Verfasser wiederum kann seine Information nur von der Zeugin B der Bank haben. Das besagt der Einstellungsbescheid vom 08.07.2011, Punkt 2, zweiter Absatz derselben Staatsanwältin zur ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B: Weitere Zeugen für das tatsächliche Geschehen gibt es nicht. Wenn aber der Verfasser der Klageerwiderung von einer anderen Prospektversion spricht als die Zeugin B, so muss dies logischerweise notwendig die Unwahrheit sein.

    Die Falschaussage in der Klageerwiderung bezieht sich, leicht erkennbar, gerade und nur auf den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktflyer und nicht auf diese Beratung selbst. Genau dasselbe gilt für die Beweisführung im Strafantrag.

    Und das steht im Strafantrag direkt hinter dieser Beweisführung:

  • Zum dritten markierten Satz:

    Trotz dieser klaren Sachlage wird mein Strafantrag vorsätzlich falsch zitiert: Dieser Vortrag sei nicht nur unzutreffend, sondern auch in betrügerischer Absicht erfolgt!

Diese klaren Fakten sollen nachfolgend mit der gebetsmühlenartig wiederholten Sachverhaltsverfälschung der materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche geleugnet und vertuscht werden. Zureichende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten liegen nicht vor!

Anmerkungen:

... beide Gerichte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen haben, dass die vom Anzeigeerstatter geltend gemachten Schadensersatzansprüche materiellrechtlich begründet sind.

Dies ist die erneute unzulässige Zirkulärargumentation mit den Fehlentscheidungen im Zivilverfahren: Die Gerichte haben nur deswegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für materiellrechtlich begründete Schadensersatzansprüche des Anzeigeerstatters gesehen, weil sie den Betrug lügender Banker durch die Beugung des Rechts bewusst begünstigt haben!

Zum Beweis sei auf das nur zweiseitige Rückzahlungsprofil, den Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts und eine Stellungnahme des Klägeranwalts am Oberlandesgericht verwiesen. Bezeichnenderweise fehlt das Rückzahlungsprofil in der Gerichtsakte! Mit der Unterdrückung dieses wichtigsten Beweismittels in der Gerichtsakte hat die Richterin die Begründung des Berufungsantrags vereitelt und so das Recht zum zweiten Mal gebeugt. Das wird im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin bewiesen.

... dass der Anzeigeerstatter als Rechtsanwalt der Beklagten (?) in der Absicht gehandelt hat, sich durch die Abwendung und Verteidigung gegen materiellrechtlich unbegründeter Ansprüche einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Damit wird die Wahrheit auf den Kopf gestellt: Täter werden zu Opfern und Opfer zu Tätern gemacht. Die Tatsachenverfälschungen in diesem Bescheid unterstellen mir, ich wolle mir mit materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen etwas erschwindeln, was ohnehin schon mein rechtmäßiges Eigentum ist.

Den eingangs genannten unbestreitbaren Fakten hat diese Staatsanwältin nichts anderes entgegenzusetzen als diese Tatsachenverdrehung. Sie wird in meiner Beschwerde gegen den vorliegenden Ablehnungsbescheid so eindeutig widerlegt, dass danach im Ablehnungsbescheid gegen diesen neuen Strafantrag keine Rede mehr davon ist.

Die "Argumentation" mit den Gerichtsentscheidungen im Zivilverfahren ist auch völlig unzulässig. Die Staatsanwaltschaft muss, unabhängig von Gerichtsurteilen, von Amts wegen die in den Strafanzeigen vorgetragenen Sachverhalte aufklären. Das ist ihre Amtspflicht, aus der sie sich nicht mit Gerichtsentscheidungen herausreden kann.

Meine Sicht auf den Sachverhalt:

Dieser Einstellungsbescheid wird faktisch "begründet" mit einem vorsätzlichen Fehlurteil in erster und einem vorsätzlich falschen Abweisungsbeschluss in zweiter Instanz des Zivilverfahrens. Der Betrugsverdacht wird ganz einfach mit dem Gelingen des Betrugs dank der Beugung des Rechts durch die Gerichte ausgeräumt.

Lesen Sie nun bitte die Beschwerde vom 15.07.2013 gegen die Ermittlungsablehnung.