Unser Grundgesetz:

"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 97, Absatz 1

"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20, Absatz 3

Grundgesetz, Artikel 20, Absatz 3 bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip. Die Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind durch die Ewigkeitsklausel des Artikels 79 unseres Grundgesetzes vor jeglicher Änderung geschützt.

Und wie ihm die Justiz in Frankfurt am Main gerecht wird:

"Was in unserem Rechtssystem möglich ist, kann sich niemand vorstellen, der nicht schon einmal das 'Vergnügen' mit der Justiz hatte."
Meine eigene Erfahrung mit Richtern und Staatsanwälten in Frankfurt am Main:
Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3, Beispiel 4, Beispiel 5, Beispiel 6, Beispiel 7 - als Lüge enttarnt durch das hessische Justizministerium, Beispiel 8
aus der Justiz in Frankfurt am Main, deren Beamte wir alle mit unseren Steuergeldern dafür besolden dürfen,
dass sie uns zum Vorteil einer mit Steuergeldern geretteten Bank entrechten und enteignen können.

Rechtsbeugung ist ein Verbrechen.
Ein Staat, der Verbrecher in der Richterrobe (dritte und vierte Unwahrheit in der Urteilsbegründung mit den jeweils zugehörigen Anmerkungen) duldet, ist kein Rechtsstaat.

Klage am Landgericht Frankfurt am Main gegen eine deutsche Bank wegen Falschberatung beim Kauf eines Zertifikats mit Urteil vom 22.10.2010 durch das LG Frankfurt a.M., Az. 2/21 O 306/09 und Abweisung der Berufung durch Beschluss vom 08.06.2011 nach § 522 ZPO durch das OLG Frankfurt a. M., Az. 19 U 265/10

Das Zivilverfahren

Gegenstand dieser Dokumentation ist meine Zivilklage am Landgericht Frankfurt am Main gegen eine große deutsche Bank wegen Falschberatung beim Kauf eines Zertifikats. Die Klage wurde mit Urteil vom 22.10.2010 abgewiesen. Ein Berufungsverfahren wurde durch einstimmigen Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2011 gegen einen Berufungsantrag gar nicht erst zugelassen. Gegen diesen Beschluss gab es damals noch nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde. Auf Gehörsrüge und Verfassungsbeschwerde habe ich als aussichtslos verzichtet.

Grund für die Klage waren die Umstände beim Verkauf eines mir als "Zinsanleihe" angedienten Zertifikats der beklagten Bank auf den DJ Euro Stoxx 50 im August 2007. Der Anlagebetrag war 50.000 Euro, ein Großteil meiner Altersvorsorge. Eine Beratung mit Aufklärung über das Ausfallrisiko für die Geldanlage fand nicht statt, schon gar nicht anhand schriftlicher Unterlagen. Ich hatte weder in der "Beratung" am 03.08.2007 noch davor oder danach irgendwelche Produktunterlagen erhalten, mir selbst beschafft oder auch nur gesehen (mit Abstand wichtigster, weil prozessentscheidender Beweis mit einer Zeugenaussage der Beraterin. Schon dieser überaus einfach zu führende Beweis lässt das ganze, von Bank und Frankfurter Gerichten errichtete, Lügengebäude krachend zusammenbrechen.). Entgegen dieser wahrheitswidrigen Darstellung des Beratungsvorgangs durch die Bank wusste ich daher nicht, was mir ohne Risikoaufklärung als scheinbar harmlose und risikofreie "Zinsanleihe" angeboten wurde.

Der Kern des dokumentierten Skandals stellt sich mir als zweifacher Betrug dar. Demnach beging die Bank durch ihre tatbeteiligten Mitarbeiter zunächst die Straftaten der falschen uneidlichen Aussagen und des Prozessbetrugs (Beispiele aus der Vernehmung der Zeugin B der Bank).

Diesem mutmaßlichen Betrug fügte das Gericht nach meiner Überzeugung die rechtswidrige Schädigung meiner Rechtsschutzversicherung um 12.589 Euro hinzu (Strafanzeige vom 03.10.2015 gegen die Richterin R, Seite 24). Mir selbst fügte diese Richterin einen schweren Vermögensschaden durch weitere schwere Straftaten zu.

Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft versuchten, alle diese Straftaten durch mehrfache Verfälschung der Vernehmungsprotokolle zu vertuschen (Beispiel aus einem Einstellungsbescheid zu einer Strafanzeige gegen die Beraterin B der Bank, in dem das Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Kopf gestellt wird). Bereits das Protokoll des ersten Vernehmungstermins gab die Aussage eines von der Bank frei erfundenen "Zeugen" L falsch wieder (Seite 17 des Strafantrags wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin R).

Dieser "Zeuge" L der Bank widerlegte mit seiner Aussage im gerichtlich angesetzten Vernehmungstermin am 15.07.2010 zweifelsfrei die Klageerwiderung der Bank, das erstinstanzliche Fehlurteil und den Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts gegen einen Berufungsantrag. Beide Gerichte unterdrückten daraufhin konsequent die Existenz dieses "Zeugen", dessen Aussage und gleich den gesamten ersten - und laut gerichtlichen Beweisbeschluss einzigen - Vernehmungstermin (!) in ihrem LG-Urteil (Beweis aus den Anmerkungen zur Urteilsbegründung) bzw. OLG-Beschluss (Beweis Oberlandesgericht).

Und entsprechend einfach war die Urteilsfindung: Das Urteil stand nach meiner Überzeugung schon vor der Beweisaufnahme fest (Seite 30 des Strafantrags wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin R). Ergebnisse aus der Beweisaufnahme, die das Urteil glasklar widerlegen, wurden im Urteil unterdrückt und durch die vorsätzlich falschen Aussagen der Zeugin B der Bank ersetzt:

Laut gerichtlichem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 war die Beweisaufnahme am 15.07.2010. Der Termin hat tatsächlich stattgefunden. Aber das Urteil wurde ausschließlich mit einem Vernehmungstermin am 16.09.2010 "begründet" (Urteil vom 22.10.2010, Seite 2), der laut Beweisbeschluss gar nicht vorgesehen war. Grund: Die Richterin hatte die Beweisaufnahme, voll den Bedürfnissen der Bank entsprechend, ohne Vorankündigung und somit ohne Wissen der Klagepartei tatsächlich auf zwei Termine aufgeteilt. Zum ersten Vernehmungstermin am 15.07.2010 hatte die Bank anstelle meiner Anlageberaterin B als tatsächlich einziger echter Zeugin den Phantomzeugen L zum Gericht geschickt. Seine Aufgabe bestand darin, die in einem Präzedenzfall am Landgericht Wiesbaden gegen dieselbe Bank auf den Seiten 7 und 8 ausgeurteilten Anforderungen an eine Beratung zu einem komplexen Finanzprodukt wahrheitswidrig als erfüllt auszugeben: zwei Beratungen und die Aushändigung schriftlicher Produktunterlagen an den Kunden vor der zweiten Beratung, was naheliegend in der ersten Beratung geschieht. Genau dies hatte die beklagte Bank mit ihrer Erfahrung aus dem Wiesbadener Präzedenzfall von der Phantomberatung ihres "Zeugen" L in ihrer Klageerwiderung wahrheitswidrig behauptet: ... wobei der Zeuge L dem Zedenten auch einen Produktflyer mit einer Produktbeschreibung übergab. Mit dem Zurückhalten der tatsächlichen Zeugin B wollte die Bank die Belastbarkeit ihrer vorsätzlichen Falschdarstellung der Beratung im Lichte meiner Zeugenaussage testen:

Falls in dieser Vernehmung der "Zeuge" L und seine "Beratung" als freie Erfindungen aufgedeckt werden sollten (und das wurden sie!), wollte sich die Bank die Option einer Nachbesserung ihrer Falschdarstellung der Beratung offenhalten. Dafür brauchte sie einen zweiten Vernehmungstermin für die einzig wirkliche Zeugin B. Deren unentschuldigtes Fehlen im ersten Termin wegen einer angeblichen Urlaubsreise (!) blieb entgegen der Hinweise in der Zeugenbelehrung ungeahndet und unprotokolliert. Doch die Nachbesserung der Zeugin B im ihrer ad hoc angesetzten Vernehmung am 16.09.2010 war nachgewiesen ebenso vorsätzlich falsch wie die erste Version der Bank.

Dieses Verhalten empfinde ich als reine Verhöhnung des Rechts durch eine skrupellose und rechtsverachtende Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main.

Nachdem meine elektronisch erfassten Arbeitszeiten den "Zeugen" L und seine "Beratung" als reine Fiktion bloßgestellt hatten, fragte mich die Richterin nach einer telefonischen Beratung durch den "Zeugen" L. Dieser Link zeigt, dass sie unter Punkt I b) ihres Beweisbeschlusses von der Bank u.a. den Beweis für eine Flyerübergabe in dieser "Beratung" verlangt hatte. Dies schließt eine telefonische Beratung aus: Wie kann in einer telefonischen Beratung ein Flyer übergeben werden? Eine weitere verdächtige Auffäligkeit im ersten Vernehmungstermin ist das Interesse der Richterin R, die Wahrheitsfindung zu behindern: Warum wollte die Richterin den "Zeugen" L entgegen ihres Beweisbeschlusses nun nicht mehr hören (Strafanzeige gegen die Richterin R, Punkt 1.2, Verzicht auf die Vernehmung des "Zeugen" L)? Die freie Beweiswürdigung verlangt vom Gericht, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Warum ist dies unterblieben? Weil die Richterin aus meiner Vernehmung gelernt hat, dass dieser "Zeuge" in seiner Vernehmung nun nachgewiesen selbst lügen oder die Lügengeschichte der Bank "auffliegen" lassen musste.

Die voreilige Frage meines eigenen Anwalts nach meinem Alibi gegen die fiktive Beratung des "Zeugen" L ersparte diesem eine Falschaussage. Ohne diese unbedachte und sogar dumme Frage hätte der "Zeuge" L mit Sicherheit eine vorsätzliche Falschaussage abgegeben, weil niemand ihn davor hätte warnen können. Der richtige Zeitpunkt für die Präsentation meines Alibis wäre in der Vernehmung der echten Zeugin B im Folgetermin gewesen, nach der Falschaussage des "Zeugen" L.

Die vorschnelle Enttarnung des "Zeugen" L als reine "Luftnummer" veranlasste Richterin R und Justiziar T der Bank natürlich zum Verzicht auf dessen Vernehmung. Er wurde lediglich von meinem Anwalt vernommen. Laut seiner Aussage in dieser Vernehmung hatte er mich noch nie gesehen. Die Bank hatte also scheinbar einen "Zeugen" zum Gericht geschickt, der ihre eigene Klageerwiderung widerlegen sollte! Die Erklärung für diese Absurdität findet sich auf Seite 17 meines Strafantrags gegen die Richterin R, insbesondere im letzten Absatz. Der gesamte erste Vernehmungstermin wurde im Urteil vollständig unterdrückt. Damit wurde die in der freien Beweiswürdigung verlangte Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme bei der gerichtlichen Entscheidung über den Wahrheitsgehalt einer Behauptung übergangen. So wurden die im ersten und laut Beweisbeschluss einzigen Beweisaufnahmetermin aufgedeckten unwahren Behauptungen aus der Klageerwiderung der Bank zur Benachteiligung der Klagepartei im Urteil bewusst rechtswidrig unterdrückt.

Vom scheinbar (!) "ad hoc" angesetzten zweiten Vernehmungstermin für die Zeugin B der Bank hat mich die Richterin mit einer Täuschung ausgeschlossen. Sie bot mir zum Schein an, mich zu den Aussagen der Zeugin zu befragen, wenn ich während ihrer Vernehmung den Gerichtssaal verlasse. Die Richterin hat ihr Wort gebrochen, weil sie zweifellos bereits vor dem zweiten Vernehmungstermin wusste, dass sie von der Zeugin B nun wieder die Unwahrheit hören würde, die sie sich im Interesse ihres vorsätzlichen Fehlurteils nicht erneut von mir widerlegen lassen wollte.

Und tatsächlich lieferte die Zeugin B der Bank in diesem zweiten Vernehmungstermin eine wahre Lügenorgie ab. Beispiel: Die für die Bank entscheidend wichtige Lüge hinsichtlich einer zweiten Beratung durch den "Zeugen" L hat die Zeugin B ungestraft in ihrer Aussage wiederholt, obwohl sie bereits im ersten Vernehmungstermin am 15.07.2010 von zwei Zeugen beider Prozessparteien (dem "Zeugen" L der Bank und mir) übereinstimmend widerlegt worden war. Diese Lüge der Zeugin B war für dieses Gericht und später das OLG ein weiterer Grund, den ersten Termin im Urteil bzw. Abweisungsbeschluss vollständig zu unterdrücken. Sie wird mit insgesamt fünf Beweisen widerlegt, am logisch zwingendsten im fett gedruckt vierten dieser Beweise. Deshalb wurde die Beweisaufnahme im Urteil unzutreffend und rechtswidrig auf den nur scheinbar ungeplanten Vernehmungstermin am 16.09.2010 mit dem lügengespickten Auftritt der Zeugin B reduziert in der offenkundigen Absicht, die Existenz des in der Urteilsbegründung störenden "Zeugen" L unterschlagen zu können.

Deshalb mein dringender Rat: Bringen Sie zu einer Gerichtsverhandlung in diesem "Rechtsstaat" so viele Zuhörer wie möglich mit als Zeugen für die jederzeit möglichen Rechtsbeugungen solcher Richter, wie denen im Unrechtsverfahren gegen mich an LG und OLG Frankfurt am Main!

Für ihr Fehlurteil übernahm die Richterin eine ihr als falsch bekannte uneidliche Aussage der Zeugin B der Bank zur Aufklärung über das Emittentenrisiko. Dieses sollte sich wahrheitswidrig aus einem angeblich in der Beratung verwendeten produktbeschreibenden Dokument ergeben. Dieses Dokument soll ich zudem sogar zur Beratung mitgebracht haben (Beweis 1, Beweis 2 aus der Urteilsbegründung). Alle diese Behauptungen sind vorsätzliche Falschaussagen, die ich in Strafanzeigen gegen die Zeugin B der Bank und die Richter*innen an Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main zweifelsfrei nachgewiesen habe.

Begründung und Beweis für diese Behauptungen: Der Nachweis des Vorsatzes des Fehlurteils und aller Falschaussagen der Tatbeteiligten wurde möglich durch einen unbegreiflichen Denkfehler von Zeugin B und Rechtsabteilung der Bank sowie der tatbeteiligten Richter*innen. Das streitgegenständliche Finanzprodukt hatte zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme noch eine Restlaufzeit von einem Jahr. Die Bank hält natürlich zu ihren am Markt gehandelten Produkten die Unterlagen auf ihrer Internetseite vor. Für den Nachweis der Falschaussagen der Zeugin B zur angeblichen Aufklärung über das Emittentenrisiko musste ich nur diese Unterlagen von der Internetseite der Bank herunterladen und mit ihnen Strafanzeigen erstatten. Kein Dokument zum streitgegenständlichen Finanzprodukt enthält einen Hinweis auf das Emittentenrisiko. Der Beweis für diese Behauptung zeigt zudem mit dem ersten Satz auf Seite 13, dass die Richterin zur Begründung ihres Urteils die Lüge der Zeugin B in deren Vernehmung übernommen hat. Diesen Vorsatz des Fehlurteils beweist mein Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin R auf Seite 14 mit der Seite 2 des OLG-Abweisungsbeschlusses: Die Richterin wusste aus dem ihr vorgelegten Rückzahlungsprofil, dass dieses keinen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital enthält. Mit der gegenteiligen Behauptung hat sie jedoch ihr vorsätzliches Fehlurteil begründet. Dies wird weiter unten mit einem in der Webseite "Rückzahlungsprofil" enthaltenen Auszug aus einem Urteil des OLG Frankfurt mit Az. 9 U 161/09 bewiesen.

Damit sind die entscheidungsrelevanten vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung und der Richterin R in ihrem Urteil bewiesen und widerlegt. Bereits der zweite Absatz dieser Webseite enthält einen Link auf den Beweis, dass die "Beratung" sogar ohne jegliche schriftliche Unterlagen erfolgte.

Mit der Verhinderung eines Berufungsverfahrens durch Beschluss hat auch das OLG Frankfurt am Main die Aufdeckung der Wahrheit zum Schutz der Vorsitzenden Richterin R am Landgericht und der Zeugin B der Bank verhindert. Die gesamte "Rechtsfindung" war nach meiner Überzeugung eine zwischen beklagter Bank und Frankfurter Gerichten abgestimmte Aktion zur Rechtsunterdrückung.

Fazit:

Vom richterlich angesetzten Beweisaufnahmetermin hält die "Bank an Ihrer Seite" ihre echte Zeugin zurück und schickt einen "Zeugen", der gar keiner ist, zum Termin. Das kann ich mit den Arbeitszeitnachweisen meines damaligen Arbeitsgebers beweisen, wonach ich am Tag der frei erfundenen "Beratung" durch den "Zeugen" zur fraglichen Zeit in meinem Büro saß. Dann werden so lange Beweiserhebungstermine angesetzt und wieder verworfen, bis die "Bank an Ihrer Seite" glaubt, ihre Lügen glaubhaft verkaufen zu können. Die Wahrheit wird so lange vergewaltigt, bis das vorgefasste vorsätzliche Fehlurteil "begründet" werden kann - glauben irrtümlich Bank und Richterin. Dazu muss ich, das Betrugsopfer, natürlich von der Vernehmung der fortwährend lügenden "Anlageberaterin" und Zeugin der betrügenden Bank durch die Richterin ausgeschlossen werden. Die "Anlageberaterin" soll ja nicht unter dem Stress meiner Anwesenheit lügen müssen. Dann "begründet" diese Richterin ihr vorsätzliches Fehlurteil ausschließlich mit den Lügen der "Bank an Ihrer Seite", obwohl sie die Wahrheit kennt - ein glatter Fall krassester Rechtsbeugung.

Die ganze Beweisaufnahme bestand natürlich nur aus dem zwischen Bank und Gericht vereinbarten zweiten Vernehmungstermin. Der laut Beweisbeschluss offiziell einzige angesetzte Vernehmungstermin am 15.07.2010 war lediglich der "Probelauf" für die Belastbarkeit der ersten Lügenversion der Bank mit ihrem Phantomzeugen L. Die tatsächlich einzig echte und für das Urteil allein relevante "Beweisaufnahme" fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 16.09.2010 mit den Erkenntnissen aus dem "Probelauf" und der entsprechend instruierten Zeugin B statt. Das erklärt dieses Gericht selbst ganz unverblümt so in seinem Urteil. Leider hat mein erstinstanzlicher Anwalt der gegnerischen Allianz aus Bank und Gericht direkt in die Karten gespielt, als er den Phantomzeugen L gegen meine Anweisung schon im ersten Termin vorzeitig auffliegen ließ. Dieser Fehler war eine Steilvorlage für die Richterin, den "Zeugen" L der Bank mit einem verabredeten Zeichen vor einer Falschaussage zu warnen und der Bank wichtige Erkenntnisse für die Vorbereitung ihrer Zeugin B im zweiten Termin zu liefern.

Das Fehlurteil wurde allein mit den Lügen der Zeugin B "begründet". Ganz genau dasselbe gilt für den vorsätzlich falschen einstimmigen Abweisungbeschluss des OLG Frankfurt am Main gegen einen Berufungsantrag. Mit der Berufungsabweisung sollte die zweifache erstinstanzliche Rechtsbeugung in zweiter Instanz vertuscht werden - um den Preis einer dritten Rechtsbeugung.

Mein rechtmäßiges Eigentum hat nun die beklagte Bank, weil einer Frankfurter Richterin am Landgericht und ihren Kollegen vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main das so gefällt.

Die Straftaten im Zivilverfahren und ihre Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden

Das Verhalten der beteiligten Bankmitarbeiter im Zivilverfahren war Anlass für mehrere Strafanzeigen durch einen Strafrechtsprofessor und mich wegen Verstoßes gegen § 138 Absatz 1 ZPO durch falsche uneidliche Aussagen und Prozessbetrug. Diese Strafanzeigen finden Sie im Kapitel "Staatsanwaltschaft".

Die Richter*innen an Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten mit diesen Lügen wider besseres Wissen ihre Judikate "begründet" (Beweis Landgericht, Beweis Oberlandesgericht). Mit ihren Sachverhaltsverfälschungen im Urteil bzw. Abweisungsbeschluss haben sie gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.1970, Az. 1 StR 119/69 jeweils das Recht gebeugt. Mit den entscheidenden Punkten dieses BGH-Urteils habe ich meinen Strafantrag gegen die Richterin am Landgericht wegen Rechtsbeugung begründet: Die Richterin hatte in dem ihr von der Zeugin übergebenen "Rückzahlungsprofil" keinen Hinweis auf das Emittentenrisiko des Produkts gesehen, weil kein "Rückzahlungsprofil" diesen Hinweis enthielt, mit der gegenteiligen Falschaussage aber ihr Urteil begründet.

Die Begründung eines Berufungsantrags beim Oberlandesgericht verhinderte die Richterin am Landgericht durch Urkundenunterdrückung des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte (Beweis auf Seite 3, oben, des Berufungsantrags): Die Richterin hat selbst protokolliert, dass die Zeugin der Bank ihr das "Rückzahlungsprofil" vorgelegt hat (Seite 3, oben, ihres Vernehmungsprotokolls). Nach meiner Überzeugung wollte die Richterin mit dieser Urkundenunterdrückung ihre erste Rechtsbeugung vertuschen. Damit hat sie das Recht ein zweites Mal gebeugt. Darauf geht diese Anmerkung zur Anzeige der Urkundenunterdrückung in meinem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin ein. Darin wird auf diesen Artikel zu einem vom BGH festgestellten Fall von Rechtsbeugung durch richterliche Urkundenfälschung verwiesen. Der Artikel bezieht sich auf dieses BGH-Urteil mit Aktenzeichen 4 StR 84/13.

Während für den Straftatbestand der Rechtsbeugung bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht, ist vorliegend in allen drei Fällen von Rechtsverletzungen sogar von zielgerichtetem Handeln und damit voller Absicht (dolus directus 1. Grades) auszugehen. Näheres zum Straftatbestand der Rechtsbeugung finden Sie im Blogpost 2.

Und der Vorsatz des erstinstanzlichen Fehlurteils folgt klar aus zwei Quellen:

  1. aus dem Auszug eines Urteils des OLG Frankfurt mit Az. 9 U 151/09 vom 21.09.2010 - einen Monat vor diesem Fehlurteil in der wichtigen Webseite "Rückzahlungsprofil",
  2. aus einem Urteil vom 12.01.2011 derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (drei Monate nach diesem Fehlurteil) mit Az. 2/21 O 35/10: Die Webseite "Überblick Seite 3 - Das Landgericht" zeigt im Textabschnitt bis zum Wort "Fazit", wie aus derselben Sachlage heraus dasselbe Gericht in einem Parallelverfahren zu einem diametral entgegengesetzten Urteil kommt.

Seit Oktober 2014 wurden Strafanzeigen gegen sieben Frankfurter Staatsanwälte und Staatsanwältinnen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen Strafvereitelung im Amt und vier Richter von Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Rechtsbeugung beim hessischen Justizministerium von einem Strafrechtsprofessor und mir selbst erstattet. Alle Strafanzeigen wurden von der zuständigen Frankfurter Staatsanwaltschaft abgewiesen oder, im Fall einer Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen drei OLG-Richter*innen, mit der vorsätzlich falschen Behauptung ignoriert, die Strafanzeige liege ihr nicht vor. Im hessischen Justizministerium ist der Eingang dieser Strafanzeige und ihre Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aber dokumentiert (Beweis). Hat die Justizministerin sie entwendet? Oder hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft ihr nichts entgegenzusetzen?

Symptomatisch und repräsentativ für die Bescheide der Frankfurter Staatsanwaltschaft in diesem Fall ist diese Ermittlungsablehnung zu meiner o.g. Strafanzeige gegen die Richterin am Landgericht Frankfurt am Main. Die Anmerkungen zur "Begründung" dieses Bescheides und meine fällige Strafanzeige gegen seine Verfasserin weisen ihn als klare Strafvereitelung im Amt aus.

Nachdem das von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main tatsächlich betriebene, jedoch nachträglich von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wahrheitswidrig geleugnete Ermittlungsverfahren zu meiner ersten Strafanzeige gegen die Zeugin B der Bank auch klare Hinweise für Rechtsbeugung aller beteiligten Richter*innen von LG und OLG ergeben hatte, hat die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main daher alle weiteren Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der beklagten Bank sowie gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte konsequent abgewiesen.

Eine komprimierte Darstellung der gegen mich benutzten Methoden aller Beteiligten aus Bank und Justiz finden Sie unter dem Link "Das Ende der Wahrheit" vor und von Gerichten in Frankfurt am Main. Diese Methoden lassen sich im Kern in den folgenden vier Punkten zusammenfassen, die zugleich das Resümee der vorliegenden Webseite sind:

Das Ganze nennt sich ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien! Die Frage nach dem Motiv wird gestellt in der Webseite zu einem Präzedenzfall am Landgericht Wiesbaden, der zweifelsfrei die Vorlage für die Lügen der Bank in meinem Fall liefert.

Für unsere eigene Entrechtung bezahlen wir alle Steuern - zur Besoldung von rechtsbeugenden Verbrechern in der Richterrobe!


Der folgende kapitelbezogene Überblick ist bereits zum Verständnis des gesamten Falles ausreichend, leitet aber gleichzeitig auch in die detaillierte Dokumentation der einzelnen Kapitel über.