Inhalt und Gliederung dieser Zusammenfassung

Ermittlungsablehnungen und Beschwerdeabweisungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

In ihren Ermittlungsablehnungen und Beschwerdeabweisungen zeigen die Strafverfolgungsbehörden Frankfurt am Main ihre unbeugsame Entschlossenheit, meine Entrechtung und Enteignung zum Vorteil einer Frankfurter Großbank durchzusetzen. Ihre Beamten mit Argumenten überzeugen zu wollen, ist so erfolgversprechend wie mit dem Kopf gegen eine Wand anzurennen. Die drei Webseiten dieser Zusammenfassung belegen dies anhand einiger Beispiele. Alle Sachverhaltsverfälschungen hier anführen zu wollen, wäre wegen ihrer großen Anzahl schlicht unmöglich. Doch bereits die hier angeführten Beispiele zeigen die Methoden zu "Wahrheits- und Rechtsfindung" in Frankfurt am Main auf.

Das Verhalten aller beteiligten Justizbehörden Frankfurt am Main im vorliegend dokumentierten Fall zeigt anschaulich:

Wer sich für sein Handeln nicht verantworten muss, gerät in Versuchung, verantwortungslos zu handeln. Unkontrollierte Macht korrumpiert. In Deutschland gibt es die dringend benötigte Kontrolle der Justiz durch Justizombudsleute nach schwedischem Vorbild nicht. Insbesondere sollte die Dienstaufsicht über Richter auf ein von den Gerichtspräsidenten unabhängiges Justizombudsgremium übertragen werden.

Dies belegen folgende Beispiele:

  • Das Abstreiten eines Ermittlungsverfahrens in einer Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.08.2011 wird im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 08.07.2011 als glatte Lüge bloßgestellt. Grund für diesen misslungenen Täuschungsversuch ist eine peinliche Panne in der Staatsanwaltschaft, mit der ausgerechnet der Vorgesetzte einer Staatsanwältin deren bloße Scheinermittlung aufgedeckt hat. Beachten Sie bitte, wie einfach man diese peinliche Panne ohne große geistige Anstrengung geräuschlos hätte beerdigen können! Lügen haben kurze Beine!

    Nach diesem Muster weisen sich die Strafverfolgungsbehörden Frankfurt am Main in zahllosen Fällen fortwährend ihre Falschaussagen gegenseitig oder sogar selbst nach. Plumper und dümmer kann man gar nicht mehr lügen.

  • Der Eingang von Strafanzeigen wird abgestritten, was umgehend vom hessischen Justizministerium als nächste Lüge aufgedeckt wird, oder totgeschwiegen und vertuscht, wenn es keine Argumente gegen ihre Beweise gibt, oder schlicht ignoriert, wenn sie vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden (Beispiel 1 vom 24.06.2019, Beispiel 2 vom 07.07.2020). Argumente und Beweisangebote in Strafanzeigen werden ignoriert (Beispiel). Zeugen werden nicht gehört, um die Wahrheit zu unterdrücken (Beispiel aus einem Einstellungsbescheid, in dem eine vom Gericht im Protokoll bereits verfälschte Zeugenaussage nochmals verfälscht wird).

    Mit dieser zweimaligen Verfälschung wird die Zeugenaussage in ihr genaues Gegenteil verkehrt. Den "Zeugen", den die Bank eigens als wahrheitswidrigen "Beweis" für ihr Lügengebäude zum Landgericht geschickt hat, will nun niemand mehr hören, weil die Lügengeschichte, die er "bezeugen" sollte, in der Beweisaufnahme krachend zusammengebrochen war.

  • Um die Falschaussagen der Zeugin der Bank und der Richterin zu vertuschen, behauptet die Staatsanwaltschaft, ich hätte mich bei der Wahl zwischen einer Geldanlage mit 7% Zinsen und einer mit 10% Zinsen bewusst für die mit 7% Zinsen entschieden (Beweis). Eine Aufklärung dieses festgestellten absurden Sachverhalts durch Vernehmung der Beschuldigten, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird (!) ist jedoch nicht erforderlich. Noch einmal, weil es so unglaublich ist: Eine Beschuldigte, gegen die von der Staatsanwaltschaft ermittelt wird, wird bei diesem absurden Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nicht vernommen!!!

    Meine angebliche Präferenz der niedriger verzinsten Geldanlage wird in den anschließenden Anmerkungen und in dem dort verlinkten Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt als massiv ehrkränkende Unterstellung kapitaler Vollidiotie verstanden.

  • Im selben Textauszug derselben vorsätzlichen Ermittlungsverweigerung wird bewusst wahrheitswidrig behauptet, ich hätte meinen Nachweis der Falschaussage zum angeblich von mir zur Beratung mitgebrachten Produktflyer ausschließlich auf meine Arbeitszeiten gestützt (Beweis).

    Diese Falschaussage wird in der nachfolgenden Beschwerdeabweisung zu dem "Argument" missbraucht, allein das Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich doch im Besitz des Produktflyers war (Beweis).

    Diese erneute Falschaussage wird in den anschließenden Anmerkungen und in mehreren Strafanträgen nachgewiesen: Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3.

  • Den Abschluss dieses Einstellungsbescheids bilden der angebliche Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes im angeblich in der Beratung besprochenen Rückzahlungsprofil und die vorsätzlich falsche Behauptung:Das tatsächliche Geschehen lässt sich daher nicht mehr rekonstruieren. Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung der Angeklagten zu rechnen.

    Beide Behauptungen werden in den zugehörigen Anmerkungen, in der Webseite zum Rückzahlungsprofil, in einem Strafantrag gegen die Zeugin B auf Seite 16, im Strafantrag gegen die Richterin auf Seiten 4 bis 6 und im Strafantrag gegen Frankfurter Staatsanwälte wegen Strafvereitelung im Amt auf Seiten 12 und 13, oben als vorsätzlich falsch nachgewiesen.

  • Die Generalstaatsanwaltschaft konzediert der angezeigten Beraterin B in einer Beschwerdeabweisung vom 19.02.2013, sie könne bei einer Falschaussage Opfer einer falschen Erinnerung oder einer Verwechslung von Kundenberatungen geworden sein und befreit sie so vom Verdacht des Vorsatzes ihrer Falschaussage. In einer anderen Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 widerlegt sie diese vorsätzliche Fehlspekulation einmal mehr sehr überzeugend gleich selbst: Wenn man ein Beratungsprotokoll angefertigt hat, so sind "falsche Erinnerungen" ebenso ausgeschlossen wie "Verwechslungen mit anderen Kunden".

    Doch es ist nicht davon auszugehen, dass es [das Beratungsprotokoll] von ihrer [der Zeugin] Zeugenaussage abweicht, insbesondere da es nicht vom Beschwerdeführer [das bin ich] unterzeichnet wurde!

    Was von der "Logik" dieser Argumentation zu halten ist, wird im Strafantrag gegen die Richterin auf Seiten 7 bis 9, oben ausgeführt: Eine Lüge jagt die andere.

  • Mit ihrem Hinweis auf das Beratungsprotokoll deckt die Generalstaatsanwaltschaft selbst zudem noch einen unauflösbaren Widerspruch zwischen "konkreter Erinnerung an meine Klagedrohung" einerseits und dem in Vergessenheit geratenen Anlagebetrag andererseits unter Punkt 4 des aufschlussreichen Zusammenspiels von Bank und Justizbehörden Frankfurt am Main auf.

    Die Existenz eines Beratungsprotokolls schließt einen derartigen Widerspruch mit Notwendigkeit aus.

  • Eine vorsätzliche Ermittlungsverweigerung vom 11.11.2015 wird mit einer frei erfundenen Verfolgungsverjährung "begründet". Den Beweisen im Strafantrag wegen Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Begünstigung, Urkundenunterdrückung und Betrug im Amt) gegen eine Richterin hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft nur noch die absurde Unwahrheit entgegenzusetzen, eine vor Ablauf der Verjährung erstattete Strafanzeige führe notwendig zur Verfolgungsverjährung, weil sie in § 78c StGB nicht als verfolgungsverjährende Maßnahme genannt wird. Mit der eingestandenen fristgerechten Erstattung der Strafanzeige ist § 78c StGB vorliegend jedoch völlig irrelevant. Von § 78a StGB hingegen will diese Staatsanwaltschaft noch nie etwas gehört haben. Nach diesem Paragraphen verjährt die angezeigte Rechtsbeugung am 08.06.2016, acht Monate nach Anzeigeerstattung und sieben Monate nach der vorsätzlichen Ermittlungsverweigerung vom 11.11.2015:

    Nach dem "Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969", in Kraft getreten am 1. Januar 1975, ist gemäß § 78a StGB für den Beginn der Verjährung entscheidend die Beendigung der Tat mit Eintritt des Taterfolgs. Der Taterfolg trat ein am 08.06.2011 mit dem ebenfalls rechtswidrigen einstimmigen Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts gegen einen wohlbegründeten Berufungsantrag. Doch bereits nach der alten Verjährungsregelung mit bloßer Vollendung der Tathandlung mit Urteil vom 22.10.2010 wäre die Rechtsbeugung durch die Erstattung der Strafanzeige vor dem 22.10.2015 keineswegs verjährt.

    Der fällige Strafantrag vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt enthält auf den Seiten 2 und 3 die geltende Verjährungsregelung. Er wird mit Bescheid vom 23.05.2017 beantwortet. Der Bezug dieses Bescheids auf den Strafantrag vom 12.02.2016 folgt eindeutig aus dem Aktenzeichen 3210 Js 244083/15 (vorletzte Zeile des Bescheids) der genannten Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015.

    Dieser Strafantrag wurde bereits zweimal, am 19.02.2016 und am 07.05.2017, bei der hessischen Justizministerin persönlich gestellt. Zu diesem Strafantrag habe ich ebenso wenig etwas gehört wie zu drei weiteren, jeweils gleichzeitig gestellten Strafanträgen wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt. Und sein Gegenstand, die Verjährungslüge in der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015, wird auch nicht duch die Wiederholung dieser Lüge in einer Abweisung einer frei erfundenen Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft zur Wahrheit.

  • Zu dem bereits referenzierten Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt mit unwiderlegbaren Beweisen leugnet eine weitere vorsätzliche Ermittlungsverweigerung leicht erkennbar wahrheitswidrig das Vorliegen von Straftaten, die hätten vereitelt werden können. In der Kommentierung dieser erneuten Strafvereitelung im Amt lesen Sie diese Liste tatsächlich begangener Straftaten, deren Strafverfolgung konsequent rechtswidrig verhindert wurde. Lesen Sie diese aufschlussreiche Webseite bitte bis zum Ende.

  • Wie man Ermittlungen zu einer Sachstandsabfrage (!) ablehnt, die man zu einer Strafanzeige verfälscht und die man angeblich gar nicht hat, wie man eine Beschwerde abweist, die es tatsächlich gar nicht gibt und wie die Staatsanwaltschaft auf meine tatsächliche Sachstandsanfrage vom 07.10.2016 reagiert, zeigt eine Farce in drei Akten aus der wichtigen Webseite Strafanträge gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte beim Hessischen Ministerium der Justiz (HMdJ).

    Im Fazit dieser Webseite wird die Erstattung aller meiner Strafanzeigen gegen Beamte der Frankfurter Justizbehörden beim HMdJ - und nicht bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - mit dem Verhalten der Frankfurter Strafverfolgungsbehörden begründet: Die über Jahre konsequent durchgezogenen Strafvereitelungen im Amt zwecks Vertuschung aller bereits begangenen Straftaten und das hartnäckige wahrheitswidrige Leugnen des Besitzes meiner Strafanzeigen mit ihren unwiderlegbaren Beweisen gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte machten es notwendig, Zeugen für meine fristgerechten Anzeigenerstattungen im hessischen Justizministerium zu haben. Die Begründung liefert meine Korrespondenz mit dem HMdJ im Januar 2017: Den tatbeteiligten Beamten der Justizbehörden Frankfurt am Main glaube ich nämlich inzwischen kein einziges Wort mehr.

    Unklar bleibt dabei allerdings die Rolle der beteiligten Staatsanwälte als Täter oder Opfer des Paragrafen 146, GVG: Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 (!) ist Gegenstand des Blogartikels 2 des Blogs dieser Website.

Das hier aufgezeigte Verhalten von Bankern, Richtern und Staatsanwälten sprengt die Vorstellungskraft jedes anständigen Menschen. Anstand und Moral sind in Deutschland solchen "Eliten" offenbar abhanden gekommen.

Wo leben wir hier eigentlich? In einem Rechtsstaat oder im Willkürsystem und Gruselkabinett einer völlig losgelösten Justiz?

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