Stellungnahme Beklagte

Anmerkungen:

Hier die genannten ZPO Paragraphen und ihre Aussagen:

  1. § 546 ZPO:
    Ob nach § 546 ZPO das Recht verletzt ist, mögen Sie anhand der Punkte 2 und 3 beurteilen.

  2. § 529 ZPO:
    ... soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Wie verhält es sich denn mit der entscheidungserheblichen, ja sogar prozessentscheidenden, Feststellung aus der Urteilsbegründung vom 22.10.2010, ... dass sich aus dem Rückzahlungsprofil ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist? Zweifellos liegen hier konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ... der entscheidungserheblichen Feststellungen vor, denn die zitierte Behauptung aus der Urteilsbegründung wird widerlegt durch

    • das Rückzahlungsprofil und den Produktprospekt des streitgegenständlichen Zertifikats und aller anderen Zertifikate zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006" und dieses Angebot einer "Zinsanleihe" der beklagten Bank selbst noch am 24.09.2008, mehr als ein Jahr nach der streitgegenständlichen Beratung,
    • zahllose Verfahren, die dieses Gericht nach der Lehmanpleite aus einem einzigen Grund zu entscheiden hatte: Kein zertifikatsbeschreibender Produktflyer irgendeiner Bank enthielt im streitgegenständlichen Zeitraum vor der Lehmanpleite einen Hinweis darauf, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist, wie durch die Aussage eines Sparkassenberaters in diesem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.01.2011 belegt wird: ... dass damals generell auf ein Emittentenrisiko nicht hingewiesen worden sei.

    Gerade dieses Fehlen eines entsprechenden Hinweises auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital war den Lehmangeschädigten zum Verhängnis geworden. Dies ist allgemein bekannt aus der Berichterstattung im Herbst 2008 in allen Medien. Dies wurde erst nach der Lehmanpleite durch einschlägige Gerichtsurteile verlangt, wie z.B. im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.09.2010, Az. 9 U 151/09, zitiert im Abweisungsbeschluss. Dass der Verlust des eingesetzten Kapitals durch Emittentenausfall gerade bei der beklagten Bank ein durchaus valides Szenario war, um die Beklagte aus ihrem Schriftsatz vom 08.07.2010 zu zitieren, beweist ihr Gang zum "SoFFin" im Januar 2009.

  3. § 286 ZPO:
    ... ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Im vorliegenden Fall ist "für die richterliche Überzeugung leitend gewesen" die Falschaussage der Zeugin der Bank, die Möglichkeit des Kapitalverlusts ergebe sich aus dem angeblich zur Beratung herangezogenen Rückzahlungsprofil, wie man folgendem Satz der Urteilsbegründung entnehmen kann: Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin B den Zedenten umfassend anhand des ihr vorliegenden Rückzahlungsprofils über das streitgegenständliche Zertifikat aufgeklärt hat. An die Forderung des § 286 ZPO: In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind fühlt sich das Gericht nicht gebunden (wo nennt es die Gründe für seine "Überzeugung"?). Vielmehr übernimmt es wider besseres Wissen - es hat das Rückzahlungsprofil gesehen und kennt seinen Inhalt, wie das Oberlandesgericht in seinem Abweisungsbeschluss betont - die Falschaussage in seine Urteilsbegründung. Dennoch behauptet der Verfasser dieser Stellungnahme:

Anmerkung:

Angesichts der vielen nachgewiesenen Lügen der Beklagten und ihrer Zeugin vor Gericht ist es schon sehr erstaunlich, den persönlichen Eindruck der Parteien und ihrer Vertreter zu bemühen. Das schreibt ausgerechnet diese Bank, die sich mit dem unwürdigen Auftritt ihres eigenen Zeugen vor Gericht als "Beweis" für eine schamlose Falschaussage in der Klageerwiderung bis auf die Knochen blamiert hat. Den Vorsatz der Falschaussage in der Klageerwiderung verrät die Nennung des präzisen Datums 27.06.2006 für die Phantomberatung (Beweis aus einem Strafantrag gegen den Verfasser der Klageerwiderung). Dass der Verfasser der Klageerwiderung dieses Datum, ebenso wie die "Beratung" selbst, frei erfunden hat, beweist die Aussage seines "Zeugen" vor Gericht unbestreitbar. Die Richter müssen überzeugt sein - von der Intelligenzleistung der Nennung eines konkreten Datums für eine nachgewiesen frei erfundene "Beratung" und einem solchen Auftritt vor Gericht! Damit spricht der Verfasser dieses Schriftsatzes sogar ein vernichtendes Urteil über das Gericht selbst, das auch noch die offensichtlichsten Lügen dieser Banker glauben wollte.

Anmerkungen:

Weder besagt das Rückzahlungsprofil etwas über das Nichtvorliegen einer Kapitalgarantie, wie hier fälschlich behauptet wird, noch etwas über die Möglichkeit, dass der Anleger sein Kapital verlieren kann, wie wahrheitswidrig von der Zeugin der Bank in ihrer Vernehmung behauptet wird.

Hier wird einmal mehr deutlich, dass sich alle an diesem Skandal Beteiligten, Bankmitarbeiter wie Gerichte, darauf verlassen, dass das Rückzahlungsprofil ein Papier unbekannten Inhalts bleibt (Oberlandesgericht in seiner Beschlussankündigung), weil es bemerkenswerterweise in der Gerichtsakte fehlt.

Alle hier vorgetragenen Lügen zum angeblich besprochenen Rückzahlungsprofil werden eindeutig nachgewiesen in den Strafanzeigen vom 07.05.2011, vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B und vom 03.10.2015 gegen die Richterin.

Die drei zuletzt referenzierten Beweise aus drei Strafanträgen weisen insbesondere die Behauptung der Zeugin B auf Seite 3, unten, des Vernehmungsprotokolls: Das ergibt sich schon anhand des Rückzahlungsprofils, das ich mit dem Kunden - wie bereits ausgeführt - besprochen habe unbestreitbar klar als Lüge nach. Doch unbeschadet dieser Tatsache nimmt der Verfasser dieses Schriftsatzes ausgerechnet auf diese Lüge Bezug in dem markierten Satz des letzten Absatzes. Damit belastet er sogar die Richterin auf das Schwerste bzgl. des Vorwurfs der Rechtsbeugung (Beweis durch das OLG selbst!). Denn die Wahrheit steht in dem auch der Richterin übergebenen Beweismittel "Rückzahlungsprofil" - insbesondere unter diesen Ausführungen. Lesen Sie diese bitte bis zum Ende der Seite.

Dass diese Bank im streitgegenständlichen Zeitraum und sogar noch ein Jahr danach gerade das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital systematisch verschwiegen hat, beweist ihre nächste mir angediente "Zinsanleihe":

Anmerkungen:

Gestützt hat das Gericht diese Einschätzung auf das wiederholte Nachfragen bei der Zeugin, die diese Tatsache wiederholt ohne Zögern bestätigt hat. Ebenfalls stellt das Gericht dabei auf das Erinnerungsvermögen der Zeugin ab, die sich an die Klageandrohung des Zedenten erinnern kann.

Die stets selbe Antwort auf die stets selbe Frage und die Lüge mit der "Klageandrohung" belegen die "Glaubwürdigkeit" und das "Erinnerungsvermögen" dieser Zeugin! Die Zeugin erinnert sich noch nach drei Jahren im Wortlaut (!) an eine absurde Klageandrohung. Wie "glaubhaft" diese Klageandrohung ist, wird überzeugend im Strafantrag vom 25.10.2012 gegen diese Zeugin, im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin und in der Webseite zum Zusammenspiel zwischen Bank und Justiz ausgeführt. Im selben Atemzug behauptet die Zeugin: Die genauen Beträge, die der Zedent investierte, kann ich heute nicht mehr benennen. Aber sie hat ein Beratungsprotokoll geführt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in einer Beschwerdeabweisung hinweist. Die Herausgabe dieses Beratungsprotokolls hat die Bank mit Schreiben vom 29.10.2008 verweigert und damit selbst bekundet, dass die Zeugin ein Beratungsprotokoll geführt hat: Wenn sie keines geführt hätte, hätte die Bank keines verweigern können. Was steht denn wohl in einem Beratungsprotokoll, wenn schon nicht der Anlagebetrag? Gleichwohl kann die Zeugin die investierten Beträge nicht mehr benennen!

Was protokolliert ist und damit keine Erinnerungsleistung erfordert, kann nicht benannt werden. Was nicht protokolliert sein kann, weil es frei erfunden ist, wird nach drei Jahren im Wortlaut (!) erinnert.

So viel zur Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, des Verfassers dieses Schriftsatzes und der beteiligten Justizbehörden Frankfurt am Main, die mit der geschmacklosen Lüge dieser absurden Klagedrohung in allen Instanzen fortwährend gegen mich "argumentieren". Dazu wird die Steilvorlage aus der Urteilsbegründung schamlos ausgenutzt.

Und so sieht das "Erinnerungsvermögen" der Zeugin in der Ermittlungseinstellung einer Staatsanwältin aus:

Bei der "Klageandrohung", mit der hier "argumentiert" wird, hat sie sich jedoch nicht geirrt! Wie die Generalstaatsanwaltschaft die seltsamen Gedächtnisschwankungen der Zeugin versteht, zeigt ihre Beschwerdeabweisung. Als Zeugin ist sie glaubwürdig und mit einem unglaublichen Gedächtnis gesegnet, als Beschuldigte in einem "Ermittlungsverfahren" hat sie sich bei den ihr nachgewiesenen Falschaussagen "schlicht geirrt". Das erscheint nach Ablauf von 3 Jahren nicht ungewöhnlich.

Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt.

Anmerkungen:

Hier ist einmal mehr, wie stets in den Schriftsätzen und mündlichen Aussagen der Mitarbeiter der "Bank an Ihrer Seite", einfach alles gelogen:

Der tatsächliche Inhalt des Produktflyers, den der Zedent nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit zu dem Beratungsgespräch brachte (erste Lüge: Das Ergebnis der Beweisaufnahme war tatsächlich das genaue Gegenteil dieser Behauptung), ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant und ... die Tatsache, dass sich der Kläger überhaupt mit dem streitgegenständlichen Produkt im Vorfeld auseinander gesetzt hat (zweite Lüge: Wenn nachgewiesen ist, dass ich nicht mit einem Produktflyer in die Beratung am 03.08.2007 gekommen sein kann, weil ich einen solchen Produktflyer gar nicht hatte, dann kann ich mich auch unmöglich 'mit Interesse und dem nötigen Verständnis mit dem streitgegenständlichen Papier beschäftigt' haben. Ist das einleuchtend genug?).

Beide Falschaussagen finden sich auch im Schriftsatz vom 08.07.2010 der Beklagten. Was im letzten markierten Satz als "Tatsache" verkauft wird, ist in Wirklichkeit eine dreiste Lüge des Verfassers dieser Stellungnahme, die sich auf das frei erfundene "Beweisergebnis" des Landgerichts stützt - ein weiteres Indiz für die Zusammenarbeit von Gericht und Rechtsabteilung dieser Bank, bei der man sich wechselseitig Vorlagen für Falschaussagen gibt. Diese Lügen werden in der falschen Annahme vorgetragen, sie seien nicht widerlegbar. Sie sind sehr wohl widerlegbar, wie diese Lüge in der Klageerwiderung der Bank beweist. Wenn dies das "Ergebnis einer Beweisaufnahme" sein soll, so sagt allein das schon alles über die Glaubhaftigkeit des "Beweisergebnisses" dieses Gerichts aus. Es zeigt auch, wie eng abgestimmt diese Bank und dieses Gericht gegen mich zusammenarbeiten.

Diese vorsätzlichen Falschaussagen werden in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 als solche zweifelsfrei nachgewiesen. Die dort dokumentierte Recherche über die am Tag der Beratung, dem 03.08.2007, objektiv verfügbaren Zertifikate erbringt dieses Ergebnis und widerlegt damit zweifelsfrei diese Behauptungen. Nach der unwiderlegbaren Beweisführung in diesen beiden Strafanzeigen ist der Inhalt des Produktflyers, den der Zedent nach dem gezeigten Ergebnis der Beweisführung unmöglich mit zu dem Beratungsgespräch gebracht haben kann, entgegen der ersten zitierten Falschaussage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sogar ausschlaggebend und nicht, wie behauptet, irrelevant. Der Inhalt weist nämlich mit den Zeichnungsfristen der in Frage kommenden Zertifikate des "Basisprospekts vom 29. September 2006" zweifelsfrei die beiden oben zitierten Behauptungen als Falschaussagen nach: Der "Kläger" hat sich nach der Beweisführung in den beiden genannten Strafanzeigen nachgewiesen weder mit dem streitgegenständlichen Produkt im Vorfeld auseinandergesetzt noch den Produktflyer mit zur Beratung gebracht. Die Falschaussagen sind auch vorsätzlich, weil der Beklagten natürlich der Inhalt ihrer eigenen Produktprospekte bekannt ist. Diese Tatsachen zeigen auch, was von der Qualität des angeblichen Ergebnisses der Beweisaufnahme zu halten ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhalt des Produktflyers bei ihrer persönlich vorgenommenen Beweiswürdigung berücksichtigt wurde.

Wenn dies zutrifft, dann ist diese Aussage sogar ebenso ein Beweis für den Vorsatz des Fehlurteils des Gerichts wie die entscheidende Aussage im Abweisungsbeschluss des OLG. Ausgerechnet die Beklagte, deren Produktunterlagen auf ihrer Internetseite wie auf einem Präsentierteller für jedermann frei zugänglich sind und das Urteil des Gerichts leicht erkennbar glasklar widerlegen, unterstellt der Vorsitzenden Richterin die Berücksichtigung des Inhalts des Produktflyers bei ihrer persönlich vorgenommenen Beweiswürdigung! Warum aber fehlt der Produktflyer in der Gerichtsakte? Er widerlegt das Urteil ebenso klar und eindeutig wie das ebenfalls in der Gerichtsakte unterdrückte Rückzahlungsprofil.

Eine komprimierte Darstellung des Nachweises all dieser Lügen finden Sie unter dem Link "non liquet Argument" in der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Das Motiv für die Falschaussage um den angeblich mitgebrachten Flyer aus einer anderen Tranche, mit dem sich der "Kläger" im Vorfeld auseinandergesetzt haben soll, finden Sie im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009, wenn Sie auf der entsprechenden Webseite den beiden ersten Links folgen.

Bezeichnend ist die Aussage, der Vorsitzenden Richterin sei der Inhalt eines Produktflyers eines Zertifikats der Beklagten aus zahlreichen Verfahren bekannt. Dieser Hinweis sollte jedem (potentiellen) Kunden dieser Bank zur Warnung gereichen. Außerdem liefert dieser Hinweis auf die Kenntnis der Richterin vom Inhalt eines Zertifikatsflyers der Beklagten bereits ein starkes Indiz für den Vorsatz des Fehlurteils der Richterin.

Die ganze Lügenorgie wird ausgerechnet durch die Beklagte selbst aufgedeckt mit der Klageerwiderung vom 13.10.2009 und mit dem Schriftsatz vom 08.07.2010, beide im letzten Satz dieser Stellungnahme unter "III Bezugnahme" genannt. In den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 wird gezeigt, wie sich die beteiligten Mitarbeiter der beklagten Bank gerade mit dem genannten Schriftsatz hoffnungslos in ihrem eigenen Lügengestrüpp verfangen: Einerseits rückte man im Schriftsatz vom 08.07.2010 von dem "Zeugen" L als Überbringer des Produktprospekts ab, weil sein angebliches Beratungsdatum 27.06.2006 nicht zum Flyertitel "August 2007 - erste Auflage" passt. Andererseits sah sich die Beraterin in ihrer Aussage am 16.09.2010 veranlasst, vom angeblich von mir zu ihrer Beratung mitgebrachten Flyer zum streitgegenständlichen Zertifikat abzurücken und nunmehr einen Produktflyer aus einer "anderen Tranche" zu bemühen. Mit dieser weiteren Lüge hat sie aber zugleich eine vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 08.07.2010 der Bank aufgedeckt (der mitgebrachte Flyer war dort der zum streitgegenständlichen Zertifikat!). Weiter hat sie mit ihrer Lüge den Schriftsatz vom 08.07.2010 der Bank ad absurdum geführt: Einen Produktflyer aus einer "anderen Tranche" hätte ich ganz einfach auch vom angeblichen "Zeugen" L erhalten haben können, wenn es dessen angebliche Beratung denn überhaupt gegeben hätte, und die Bank hätte sich den entscheidend wichtigen Punkt 2 ihres Schriftsatzes vom 08.07.2010 schenken können. Das fatale Ergebnis dieser Lügenorgie sieht man deutlich in der Strafanzeige vom 25.10.2012.

Den endgültigen und zweifelsfreien Beweis, dass auch die Behauptung bzgl. eines angeblich am 03.08.2007 mitgebrachten Flyers eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" eine Falschaussage ist, erkennt man in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012: Am 03.08.2007 kann ich keinen Flyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" mitgebracht und das entsprechende Zertifikat verlangt haben, weil es ein solches Zertifikat an diesem Tag objektiv gar nicht gab!

Bei all diesen Lügen kam die Beraterin (oder wer auch immer sich diese Lügenorgie ausgedacht hat) nicht auf die simpelste Lösung für das Dilemma mit dem angeblich mitgebrachten Flyer, mit dem sich der Kläger bereits im Vorfeld auseinandergesetzt haben soll: Die Behauptung der Zeugin, ich hätte einen Zertifikatsprospekt von ihr in dem Telefonat zur Vereinbarung des Beratungstermins 03.08.2007 angefordert und postalisch von ihr selbst erhalten, wäre unwiderlegbar gewesen. Dieses Beispiel für eine postalische Prospektzustellung beweist ganz eindeutig, woher man als Kunde solche Poduktprospekte erhält: von seinem Bankberater per Post.

Mit solchen Methoden geht die "Bank an Ihrer Seite" gegen ihre Kunden vor.

Lesen Sie nun bitte die Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts.