Die Fehlkonstruktion des deutschen Rechtssystems
Die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative dient der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit im Rechtsstaat.
Die Legislative ist zuständig für die Gesetzgebung und dabei an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Exekutive und Judikative sind an Gesetz und Recht gebunden. Dies nach der in Grundgesetz, Artikel 20 Absatz 3 definierten normativen Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, das den Vorrang des Gesetzes garantiert.
Zwei dieser Aussagen seien hier herausgestellt:
- Die Judikative ist – ebenso wie die Exekutive – an das von der Legislative definierte Gesetz gebunden. Die Legislative ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
- Der Vorrang des Gesetzes verlangt, „dass das Handeln von Legislative, Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf“. Er ist in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert. Der Artikel 20 des Grundgesetzes ist so wichtig für das Rechtsstaatsprinzip, dass seine Absätze 1 bis 3 nicht verändert werden dürfen (Ewigkeitsklausel für die GG Artikel 1 und 20).
Dieses System der Gewaltenteilung hat nach Meinung von Udo Hochschild, ehemals Richter am Verwaltungsgericht Dresden, eine entscheidende Schwäche in der Stellung der Justiz: „Bei uns ist die Justiz in die Exekutive integriert“.
Dieser Blogartikel zeigt auf, warum der fremdbestimmten deutschen Justiz möglich ist, worauf bereits in der Einführungsseite der Falldokumentation hingewiesen wurde. Welche Rolle dabei die Politik für das Funktionieren der Justiz spielt, erklärt Udo Hochschild in einer Sendung des bayrischen Rundfunks mit dem Titel „Wie gefährdet ist unser Recht?“ mit seinen Ausführungen zur Gewaltenteilung.
„In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.“
Und – Zitat:
„Bei uns ist aber die Justiz in die Exekutive integriert. Der Justizminister hat die Aufsicht über die Richter, über die Staatsanwälte. Bei den Staatsanwälten hat er sogar das Weisungsrecht.“
Udo Hochschild sieht ein Problem darin, dass es keine ausreichende organisatorische und funktionale Trennung von Judikative und Exekutive gibt. Der Justizminister ernennt, befördert und versetzt die Richter. Und damit ist die Richterschaft dem Minister seines Erachtens faktisch unterstellt.
Und weiter – Zitat: „Ich möchte diese Machtfülle nicht in den Händen von unverantwortlichen Politikern sehen.“
Gleich anschließend in diesem Video erklärt Sabine Leutheuser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin von 1992 bis 1996 und 2009 bis 2013, sie sei, Zitat:
„audrücklich dafür, dass jede Form von Einzelanweisung an die Staatsanwaltschaft, die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen ist, gestrichen wird. Die Realität ist so, dass davon auch nur wohl ganz, ganz selten Gebrauch gemacht wird. Aber das ist nicht das Entscheidende. Das Entscheidende ist die Stellung des Staatsanwalts. Er könnte eben einer Einzelweisung unterworfen sein. Ich denke, das ist fehl am Platz.“
Ich stimme Frau Leutheuser-Schnarrenberger hinsichtlich ihrer Forderung nach Abschaffung der Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten nach § 146 GVG voll zu. Ich habe jedoch in Frankfurt am Main eine Erfahrung machen müssen, die ihrer Meinung von dem „ganz, ganz seltenen Gebrauch der Einzelanweisung an die Staatsanwaltschaft“ diametral entgegensteht. Ich kann nicht glauben, dass es in Frankfurt am Main so viele lügende und strafvereitelnde Staatsanwälte gibt. Ich glaube vielmehr, dass sich dort der Missbrauch von § 146 GVG voll entfalten darf. Beleg: „Vom früheren nordrhein-westfälischen Justizminister Wolfgang Gerhards (SPD) wird die Bemerkung kolportiert, dass die Justizministerien in acht Bundesländern von ihrer Weisungsmacht „exzessiv“ Gebrauch machen.“, zitiert im zweiten Absatz eines Artikels von Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung über „gelenkte und geleitete Staatsanwälte“. „Öffentlich werden die Weisungsfälle selten; Staatsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
Der Europarat empfiehlt Deutschland daher die Einführung eines unabhängigen Rates, um die Politik von der Justiz zu trennen.
Das deutsche „Rechtssystem“ ist so ausgelegt, dass kein Richter und kein Staatsanwalt sich je für Sonderdelikte der Justiz verantworten muss – und seien sie noch so schwer. Wem dieses „Rechtssystem“ zum Vorteil gereicht und wem zum Schaden, bringt Thomas Fischer, ehemals Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in derselben Sendung wie folgt auf den Punkt:
„Das Gericht spart Arbeit, der Verteidiger spart Arbeit, der Staatsanwalt spart Arbeit und der Angeklagte spart Strafe. Und die Gerechtigkeit bleibt häufig auf der Strecke: Der Nebenkläger, also das Tatopfer, darf überhaupt nicht mitreden, wird gar nicht gefragt, denn der würde ja nicht zustimmen in der Regel. Zustimmen müssen nur die, denen es was nützt.“
„Die Regeln, die in der Strafprozessordnung über die Absprache stehen und die relativ eng sind, sind einfach weiter vorsätzlich missachtet worden. Das ist absolut skandalös und hat dazu geführt, dass in einem Gutachten, was das Bundesverfassungsgericht in Auftrag gegeben hat, sich herausgestellt hat, dass über 40% der Richter in einer Befragung zugegeben haben, diese Regeln nicht einzuhalten. Das ist ein absolut schockierendes Ergebnis gewesen.“
Die Regeln sind also vorsätzlich missachtet worden. Das Opfer hat bei einem Vergleich keine Chance, sich zu wehren. Denn:
„Je mehr man sich vom Recht entfernt und je mehr sich die Verfahrensbeteiligten einig sind, sich nicht ans Recht zu halten, desto sicherer ist es für sie. Denn was nicht protokolliert wird und nicht gerügt wird, das weiß auch keiner. Das kommt ja sowieso nicht raus.“
Für dieses Verhalten von Richtern hat Strafverteidiger Prof. Dr. Ulrich Sommer diese Erklärung:
„Eines der ganz merkwürdigen Dinge, die Psychologen herausgefunden haben, ist, dass derjenige, der Macht ausübt, komischerweise sich selbst gar nicht mehr so sehr an die Normen hält.“
Für mich ist das weder „merkwürdig“ noch „komisch“. Für mich ist das logisch: Wer die Macht dazu hat, erliegt der Versuchung, definierte Regeln zu missachten.
Für die Untergrabung von Rechtsstaatlichkeit steht der Justiz ein ganzes Instrumentarium mangelhafter oder widersprüchlicher Gesetze zur Verfügung, von denen hier nur die in diesem Fall missbrauchten aufgezählt seien:
- § 522 ZPO:
Mit der bis 26.10.2011 gültigen Fassung ohne das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (Absatz 3 des § 522 ZPO) gegen einen einstimmigen Abweisungsbeschluss durch ein Oberlandesgericht sollte in diesem Fall nach meiner Überzeugung erstinstanzliche Rechtsbeugung in zweiter Instanz vertuscht werden. Dazu wurde nach meiner Überzeugung auch in zweiter Instanz das Recht gebeugt, um eine Überprüfung des Landgerichtsurteils in einem Berufungsverfahren zu verhindern: Ein solches Berufungsverfahren wurde – m.E. rechtswidrig – durch richterlichen Beschluss gar nicht erst zugelassen.
Selbst heute noch gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen solchen Beschluss bei einem Streitwert bis zu 20.000 Euro. Für mein Rechtsempfinden als juristischer Laie ist dies ein glatter Verstoß gegen Grundgesetzartikel 103 Absatz 1. Wohl weil dieser Paragraf der Zivilprozessordnung allzu oft zur Vertuschung von erstinstanzlichen Fehlurteilen missbraucht wurde, hat der deutsche Bundestag im Oktober 2011 seine Novellierung beschlossen und Absatz 3 hinzugefügt. Sie trat am 27.10.2011 in Kraft – für mich leider fünf Monate zu spät.
Ich bin der Meinung, die Absätze 2 und 3 dieses Paragrafen sollten gestrichen werden. „SPD Eulen“: „Aus unserer Sicht ist § 522 Abs. 2 und 3 ZPO überflüssig und lädt nur zur Richterwillkür ein.“ Nach einer Überarbeitung des Artikels lautet dieser Satz nun: „Die SPD und die anderen Oppositionsparteien schlagen vor, § 522 Abs. 2, 3 ZPO komplett zu streichen. Wir halten diesen Vorschlag für gut.“ (Die Richter von Naumburg – Nachtrag vom 26.07.2011, neunter Absatz von oben).
- § 339 StGB:
Rechtsbeugung ist ein Verbrechen. Hier zunächst die Definition von Rechtsbeugung, weil § 339 StGB nichts zu dieser Straftat aussagt:
Rechtsbeugung ist die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung oder Benachteiligung einer Prozesspartei bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache.
„Um ihren eigenen Berufsstand nicht der Schande und der Verachtung und dem völligen Ansehensverlust preisgeben zu müssen, haben Deutschlands Richter sich ein exklusives Sonderrecht geschaffen, das die Verfolgung und Bestrafung von Unrechtsurteilen beinahe unmöglich macht. Ein wichtiger Baustein dazu war die Aushöhlung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung.“ (Rolf Bossi: Halbgötter in Schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger, Goldmann Verlag, Seite 271).
Der Bundesgerichtshof hat den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach dem Krieg zunächst so sehr aufgeweicht, dass kein Richter eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung befürchten musste. Nach dieser Gesetzesauslegung lag Rechtsbeugung nur bei einer Rechtsverletzung mit direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades) vor. Das Gesetz hingegen sieht seit 2. März 1974 Strafbarkeit bereits bei einer billigenden Inkaufnahme (bedingter Vorsatz, dolus eventualis) – ohne zielgerichteten Vorsatz – einer Rechtsverletzung vor.
In dem dokumentierten Zivilverfahren liegt jedoch m.E. in allen drei Fällen von Rechtsbeugung sogar die volle Absicht als Steigerung des direkten Vorsatzes einer Rechtsverletzung und somit dolus directus 1. Grades vor.
Bei direktem Vorsatz weiß der Täter, dass das eigene Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führen wird. Bei der Absicht ist die Verwirklichung des Tatbestandes sogar geradezu das Ziel des Handelns des Täters.
Um dem Ganzen das Sahnehäubchen aufsetzen und sich ungestraft strafbar machen zu können, hat sich die deutsche Justiz nach 1945 die „Sperrwirkung der Rechtsbeugung“ ausgedacht. Danach entfällt die Strafverfolgung anderer Straftaten als Rechtsbeugung (im vorliegenden Fall Begünstigung, Urkundenunterdrückung und Betrug im Amt), wenn eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung nicht möglich ist.
Ein Richter, der dank Strafvereitelung im Amt durch die zuständige Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung wegen Rechtsbeugung verschont bleibt, muss sich also auch über alle weiteren von ihm begangenen Straftaten keine Sorgen machen.
Und da es in Deutschland Verurteilungen von Richtern wegen Rechtsbeugung nur ganz selten gibt, öffnet die „Sperrwirkung der Rechtsbeugung“ hierzulande Kriminalität in der dritten Gewalt Tür und Tor. Den Beweis dafür liefert die Falldokumentation dieser Website.
Tatsächlich ist mit BGH-Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 3 StR 498/14 der bisherige Begründungsansatz für die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands „weitgehend obsolet geworden“. Begründung im ersten Leitsatz des Bearbeiters dieses BGH-Urteils: „Die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit erfordert keine „Sperrwirkung“ des Rechtsbeugungstatbestandes dergestalt, dass diese sich auch auf ein Handeln des Richters erstreckt, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt“. Durch die Neuformulierung des Tatbestandes mit Gesetz vom 2. März 1974 ist Rechtsbeugung auch bei bedingtem Vorsatz strafbar.
Ich fordere den Gesetzgeber auf, den Rechtsbeugungsparagrafen (§ 339 StGB) zu ändern gemäß des Vorschlags der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel.
- § 78c StGB:
Dieser Paragraf definiert verjährungsunterbrechende Maßnahmen, mit deren Vorliegen die Verjährung – einmalig – von neuem beginnt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Paragraf mangels materiellrechtlicher Argumente gegen einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung für eine hanebüchene Begründung einer vorsätzlichen Ermittlungsverweigerung missbraucht:
„Die Erstattung einer Strafanzeige, die vorliegend noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte, unterbricht nicht die Verjährung. Es ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzulehnen ist.“
Diese vorsätzliche Ermittlungsverweigerung wird mir mit Bescheid vom 11.11.2015, sieben Monate vor der tatsächlichen Verjährung am 08.06.2016, zugestellt! Wieviel Intelligenz gehört zur Einsicht, dass § 78c StGB überhaupt nur für Strafanträge relevant sein kann, die nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt werden? Weshalb sollte denn ein fristgerecht gestellter Strafantrag überhaupt eine Verjährungsunterbrechung erfordern oder selbst entfalten müssen?
Nach dem „Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG)“ vom 4. Juli 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1975, ist gemäß § 78a StGB für den Beginn der Verjährung entscheidend die Beendigung der Tat mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs. Dies ist geltendes Recht! Eintritt des Taterfolgs datiert vorliegend vom 08.06.2011 mit Rechtskraft des Urteils durch den ebenfalls rechtswidrigen einstimmigen Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts gegen einen wohlbegründeten Berufungsantrag. Doch bereits nach der alten Verjährungsregelung mit bloßer Vollendung der Tat durch Urteil vom 22.10.2010 wäre die Rechtsbeugung aufgrund der zweimaligen (!) Erstattung der Strafanzeige vom 03.10.2015 beim hessischen Justizministerium vor dem 22.10.2015, die die Staatsanwaltschaft einräumen muss, keineswegs verjährt. Für die erste Erstattung hatte ich keinen Eingangsnachweis erhalten, den ich zur Abwehr der erwarteten und auch prompt gelieferten Behauptung der angeblichen Verjährung meiner Strafanzeige unbedingt haben wollte.
Ich bin deshalb der Meinung, der Gesetzgeber sollte aus gleich zwei Gründen die Straftat der Strafvereitelung (im Amt) als verjährungsunterbrechende Maßnahme in § 78c StGB aufnehmen:
- Sie verhindert rechtswidrig eine nach dem Legalitätsprinzip gesetzlich vorgeschriebene Strafverfolgung. Und niemand kann ernsthaft argumentieren, eine Straftat sei verjährt, wenn sie nachgewiesen unter Verletzung des Legalitätsprinzips und der Amtsaufklärungspflicht durch Strafvereitelung im Amt der gesetzlich vorgeschriebenen Strafverfolgung entzogen wird.
- Mit der angeblichen Verjährung einer Straftat durch eine fristgerecht (!) erstattete Strafanzeige wird vorliegend § 78c StGB sogar für einen Widerspruch in sich zum Zweck einer Strafvereitelung im Amt missbraucht, um Richter vor den Konsequenzen ihrer mutmaßlichen Rechtsbeugung zu schützen.
- § 7 StPO:
„Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.“ Und was, wenn die Straftat von einer Vorsitzenden Richterin dieses Gerichts selbst begangen wurde? Dieser Fall ist in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen. Die Konsequenzen aus dem „Privileg“, sich ungestraft strafbar machen zu dürfen, werden im Kapitel „Staatsanwaltschaft“ der Falldokumentation sichtbar.
Weiß jemand nicht, was Befangenheit ist? Hat jemand noch nie vom „Krähenprinzip“ gehört? Mutmaßliche Straftaten in den Justizbehörden Frankfurt am Main dürfen nur bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft angezeigt werden, nirgendwo sonst. Deren Beamte sind, wie alle deutschen Staatsanwälte, weisungsgebunden. Sie sind de facto weder ihrem Gewissen noch dem Gesetz verantwortlich, sondern nur den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten. Aber wer weiß das schon? Auf die Unwissenheit seiner Bürger baut unser „Rechtsstaat“. Dieser Zustand ist dem Ansehen der deutschen Justiz sehr zuträglich. So sind ggf. Straftäter selbst von Gesetzes wegen dazu „berufen“, über eine Sache zu entscheiden, die angeblich gar keine ist. Mit diesen Voraussetzungen ist gewährleistet, dass es in der deutschen Justiz keine Straftaten gibt:
Mit diesem StPO-Paragrafen kann die Justiz jeden Strafgesetzparagrafen aushebeln, der Sonderdelikte der Justiz unter Strafe stellt. Die deutsche Justiz genießt das beispiellose Privileg, ganz allein über von ihr selbst (!) begangene Straftaten befinden zu dürfen. Der in dieser Website dokumentierte Fall zeigt drastisch, welche Wirkung dieser StPO-Paragraf entfaltet. Willkür und Kriminalität öffnet er Tür und Tor. Selbst gröbste Verstöße gegen unser Grundgesetz macht er möglich. Er stellt sogar Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 Absatz 1 unseres Grundgesetzes auf den Kopf. Als Gegengewicht gegen diesen Paragrafen halte ich eine unabhängige Kontrolle der Justiz für unverzichtbar.
Wer mir erklären muss, es sei in Deutschland aufgrund bestehender Gesetze „rechtlich nicht möglich“ (letzter Satz des Bescheides), gegen angezeigte Richter und Staatsanwälte eine andere Staatsanwaltschaft mit der Prüfung der Anschuldigungen zu betrauen als die der angezeigten Beamten, der erklärt mir anschaulich die Ursache von Kriminalität in der deutschen Justiz und die Kapitulation des Rechtsstaats vor dieser Kriminalität. Ich fordere eine Änderung der Strafprozessordnung, die bislang dafür sorgt, dass ausgerechnet die betroffene Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung von Strafanzeigen gegen sie selbst oder gegen Kollegen oder Richter am selben Justizzentrum zuständig sein soll. Wer erwartet da jemals die Einleitung einer Ermittlung? Wie wäre der NSU Prozess ausgegangen, wenn Beate Zschäpe ihre eigene Richterin gewesen wäre?
- § 146 GVG und § 147 GVG:
Nach diesen Paragrafen des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 (!) haben die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Im vorliegend dokumentierten Fall ist davon auszugehen, dass dienstliche Anweisungen, falls sie von Vorgesetzten ergingen, gegen GG Artikel 20, Absatz 3 verstoßen, der die Rechtsbindung deutscher Richter und Staatsanwälte festschreibt.
Es ist weiter davon auszugehen, dass diese GVG-Paragrafen die häufigste Ursache für Strafvereitelung im Amt sind (§ 258a StGB, siehe zur Erklärung auch § 258 StGB). Der Staatsanwalt ist dann Täter und Opfer zugleich.
Die Remonstrationspflicht gebietet dem Beamten in diesem Fall, gegen die Ausführung der Weisung Einwände zu erheben und nötigenfalls den nächsthöheren Vorgesetzten einzuschalten. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum! Wird die dienstliche Anordnung nicht zurückgenommen, so hat der Staatsanwalt de facto nur die Wahl zwischen Gesetzesbruch und Verletzung seiner Gehorsamspflicht (genau genommen verletzt er seine Gehorsamspflicht nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde – aber welcher Vorgesetzte würde zugeben, dass er eine Straftat anordnet?). Ersteres bedeutet für den Beamten Straffälligkeit, letzteres das Ende seiner Karriere (min 2:29 bis min 3:03 und min 4:05 bis min 5:26 im Video).
Prof. Heribert Prantl, ehemaliger Chefredakteur der Süddeutschen Zeitung, beschreibt den deutschen Staatsanwalt als „gelenktes und geleitetes Wesen“. Weisungsgebundene Staatsanwälte gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich und Tschechien.
- Grundgesetz Artikel 97, Absatz 1:
„Die Richter sind unabhängig.“ lautet die gängige Antwort, wenn ich Richter nach diesem Artikel unseres Grundgesetzes befrage. Die Gesetzesbindung der Richter, die ebenfalls in diesem Artikel steht, stört nur die richterliche Unabhängigkeit – von Gesetz und geltendem Recht, wie ich selbst lernen musste. Ich fordere, dass sich endlich ausnahmslos alle deutschen Richter dem Gesetze unterwerfen und sich kein Richter über das Gesetz erhebt. Dazu muss eine unabhängige Kontrolle der dritten Gewalt eingerichtet werden, denn:
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Doch wer gewährleistet eigentlich diese Gesetzesbindung unserer Richter?
Re Paragraf 146 GVG:
Und ich habe lmmer fest daran geglaubt, dass unsere Staatsanwälte an Gesetz und Recht gebunden sind.
Und ich hätte nie für möglich gehalten, dass sich unser „Rechtsstaat“ mit solchen Richtern blamiert. Wer sich über diesen Satz empören will, der lese zuvor den Strafantrag und die Antwort der Frankfurter Staatsanwaltschaft darauf.
Solche Paragraphen leisten der Kriminalität in der Justiz Vorschub.
Wozu gibt es die Paragraphen 339 StGB (Rechtsbeugung) und 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) überhaupt, wenn sie dank § 7 StPO nie angewandt werden?
@Schlingel
Die Paragrafen 339 StGB und 258a StGB gibt es, weil unser Grundgesetz in Artikel 3 das so verlangt. Das sorgt für den schönen Schein. Für die Realität sorgt § 7 StPO.
Kriminalität gedeiht dort am besten, wo sie sich frei und ungestraft entfalten darf. Mit § 7 StPO darf sich niemand über die vielen Fehlurteile wundern.
Das sind Paragraphen zum Schutz der Justiz vor dem Bürger. Kennt jemand Paragraphen zum Schutz des Bürgers vor der Justiz?
Nein, die sind unnötig, weil es in unserer Justiz nur gesetzestreue Beamte gibt, worauf ich bereits in meinem Kommentar vom 26.06.2019 hingewiesen habe. Dort finden Sie einen Link auf eine Webseite mit folgenden Erkenntnissen für das Volk:
„Außerdem will ich erst einmal die vielen Fälle sehen, bei denen Fehlurteile ergangen sind.“ (Dr. Hans Liedel, HMdJ) – Herr Dr. Liedel, lesen Sie einfach die Falldokumentation des vorliegenden Falles oder die „Weiteren Fälle“,
So gedeiht Justizwillkür. Rechtsbeugenden Richtern ist dank dieser Gesetzeslage nicht beizukommen. Dieser Fall beweist einmal mehr, wie dringend notwendig eine Kontrollinstanz für die Judikative ist.
Konkretes Beispiel: Unrechtmäßige Zurückweisung eines wohlbegründeten Berufungsantrags durch das OLG Frankfurt am Main.
Motiv: Begünstigung des Betrugs einer Großbank an einem langjährigen Kunden und Vertuschung erstinstanzlicher Rechtsbeugung – um den Preis erneuter Rechtsbeugung auch in zweiter Instanz.
Wie soll ich als einfacher Bürger noch verstehen, dass ich hier in einem Rechtsstaat lebe, wenn der Gesetzgeber mit solchen Paragrafen rechtstreue Bürger dieses Staates rechtsmissachtenden Beamten in der Justiz ausliefert?
Die einzigen Bürger, die in Deutschland faktisch nicht an Gesetz und Recht gebunden sind, sind ausgerechnet Beamte in der Justiz, von denen unser Grundgesetz in Artikel 20, Absatz 3 genau dies verlangt. Dieser Zustand ist Gesetzen geschuldet, wie den hier angeführten. Sie laden ein zu Justizwillkür durch einen Missbrauch der Gewaltenteilung, wie er nur der Justiz möglich ist.
Wie kann es sein, dass eine Staatsanwaltschaft wohlbegründete Strafanzeigen solange ignoriert oder zu Unrecht abweist, bis die angezeigten Straftaten verjährt sind? Deshalb MUSS Strafvereitelung im Amt als verjährungsunterbrechende Maßnahme in § 78c StGB aufgenommen werden.
Die Frankfurter Justiz versucht mit Hilfe solcher Paragraphen Straftaten von Bankern zu vertuschen und begeht dafür sogar selbst welche. Der Vertuschungsversuch ist aber so dilettantisch, dass ihn selbst der Dümmste leicht erkennt.
Solange wir ein solches sog. Rechtssystem haben, werden wir auch rechtsbeugende Richter und strafvereitelnde Staatsanwälte haben. Mit § 7 StPO darf die Justiz selbst noch den größten Unsinn ungestraft von sich geben. Was hat denn § 78c StGB hier verloren?
Was für ein Wahnsinn dieser § 7 StPO. Wo steht denn, dass Richter und Staatsanwälte keine Straftaten begehen? In ihren eigenen Bescheiden! Hierzulande gibt es Gesetze, die man sich als braver Steuerzahler gar nicht vorstellen kann.
Re: „Wo steht denn, dass Richter und Staatsanwälte keine Straftaten begehen?“
Das steht z.B in den letzten fünf Zitaten eines Kommentars zu einem Spiegel Online – Forum. Und die Menschen, die dort zitiert werden, müssen kluge Köpfe sein, denn sie sind Volksvertreter, (Ex-)Bundesjustizminister, Beamte im hessischen Justizministerium oder Richter! Dennoch halte ich das erste Zitat für das einzig realistische. Und gerade die Unabhängigkeit unserer Richter, die zur Sicherheit vor Strafverfolgung missbraucht wird, erlaubt es ihnen, sich ganz unbesorgt über Gesetz und Recht hinwegzusetzen.
@Steppenwolf
§ 7 StPO ist für mich der schlimmste von allen hier genannten Paragraphen. Er schließt praktisch die Verfolgung von Straftaten in der Justiz aus. Kann es eine verlockendere Einladung zu Straftaten geben?
@Kampfkeks
Für mich ist etwas anderes am schlimmsten: Die Gleichgültigkeit, mit der die Bürger dieses Landes die Begünstigung von Kriminalität in der Justiz durch solche Gesetze hinnehmen. Der Gesetzgeber öffnet mit solchen Gesetzen Rechtsbruch und Willkür in der Justiz Tür und Tor. Davon kann sich hier jeder selbst überzeugen. Doch der deutsche Michel schläft und wacht erst auf, wenn Justizwillkür ihn selbst trifft.
§ 7 StPO schützt straffällige Richter und Staatsanwälte und sogar die von ihnen begünstigten Straftäter aus einer Bank, die es ohne unsere Steuergelder vielleicht gar nicht mehr geben würde. Ich frage mich inzwischen, was der Grund ist für diesen Unsinn, den man unter § 78c StGB lesen kann: „Eine vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattete Strafanzeige führt zur Verjährung!!!“ Unser „Rechtsstaat“ will uns alle für dumm verkaufen.
Wer die Dokumentation dieser Website gelesen hat, kann nicht ernsthaft bestreiten, dass der Gesetzgeber mit solchen Paragraphen Straftaten in der dritten Gewalt Vorschub leistet. Danach sollte sich auch niemand über praktiziertes Unrecht in der deutschen Justiz wundern. Das zeigt sich in dem vorsätzlichen Fehlurteil ebenso deutlich wie in dem absurden Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 11.11.2015 zur Strafanzeige gegen diese Richterin. Wie passend das Datum 11.11. gewählt ist, zeigt die Ablehnungsbegründung: Eine vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattete Strafanzeige führt zur Verfolgungsverjährung! Unsere Justiz erfreut sich absoluter Narrenfreiheit. In der Sache hat die Staatsanwaltschaft den leicht verständlichen Beweisführungen in der Strafanzeige vom 03.10.2015 rein gar nichts entgegenzusetzen. Auch dieses Datum ist passend gewählt: An diesem Tag fand die Feier zur Wiedervereinigung und zur Überwindung einer Diktatur auf deutschem Boden in Frankfurt statt!
Habe vieles aus dieser Website gelernt, was ich mir vorher gar nicht hätte vorstellen können: weisungsgebundene und damit abhängige Staatsanwälte, Sperrwirkung des Rechtsbeugungsparagraphen (d.h. ja wohl, wer wegen eines Verbrechens nicht bestraft wird, ist automatisch auch von allen weiteren Straftaten freigesprochen (!)), Strafanzeigen wegen Delikten in der Justiz nur bei den angezeigten Tätern möglich (!). Sind das alles Gesetze von Schildbürgern oder hat sich das unsere Justiz selbst ausgedacht? Wie ich aus der Webseite zur Urteilsbegründung und dem Video von Norbert Blüm bei Markus Lanz gelernt habe, gibt es hierzulande Richter, die an der Wahrheit gar nicht interessiert sind. Was passiert einem solchen Richter? Er wird „gerügt“. Was fällt einem denn dazu noch ein? Das ist alles schockierend und erklärt, was in diesem Land so schief läuft. Richter, die vorsätzlich krasse Fehlurteile sprechen, Staatsanwälte, die nicht nach dem Gesetz handeln dürfen, wenn es dem Vorgesetzten oder dem Justizminister persönlich nicht gefällt. Da kann man nur hoffen, dass man es nie mit einer solchen Justiz zu tun bekommt!
Unser „Rechtssystem“ ist eine Farce. In Wahrheit ist dieses System eine Einladung an Willkürrichter zum ungestraften Machtmissbrauch. Wie § 7 StPO zeigt,
entscheiden Richter nach dem Krähenprinzip, dass ein Amtskollege in derselben Justizbehörde sich keiner Straftat schuldig gemacht hat.
§ 7 StPO, Absatz 1: „Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.“
Was Recht und was Unrecht ist, entscheiden in Deutschland Richter, an die nach unserem „Rechtssystem“ nicht heranzukommen ist, weil es keine
Kontrolle der dritten Gewalt gibt. Weil in Deutschland faktisch kein Richter dem Gesetz unterworfen ist und sich deshalb niemand auf Gesetz und Recht verlassen kann, gibt es in Deutschland keine Rechtssicherheit. Und deshalb ist Deutschland auch kein Rechtsstaat. Deutschland ist eine Bananenrepublik.
@Argusauge
Nach dem Grundgesetz sollen Richter und Staatsanwälte dem Gesetz unterworfen sein. In Wahrheit ist das Gesetz dem Richter unterworfen.
Als Betroffener ist man schutz- und wehrlos der Willkür in der Justiz ausgeliefert.