Beschwerde gegen zweite Ermittlungseinstellung Beraterin vom 14.01.2013



Anmerkung:

Dies bezieht sich auf Punkt 3, Angebliche Besprechung eines Rückzahlungsprofils. In dieser vorsätzlichen Falschaussage der Zeugin der Bank wird nicht auf ein drei Jahre zurückliegendes Geschehen oder Ereignis Bezug genommen, sondern auf die in derselben Vernehmung am 16.09.2010 erfolgte Vorlage eines Rückzahlungsprofils als angeblichem Beweismittel für die Dokumentation des Verlustrisikos des eingesetzten Kapitals. Damit scheidet "schlichtes Irren" hinsichtlich drei Jahre alter Vorgänge, wie der Zeugin in der Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011 konzediert, mit Sicherheit aus, und der Vorsatz der Falschaussage ist evident. Der nachfolgende Satz bezieht sich auf den Vorsatz der Falschaussage hinsichtlich der angeblichen Beratung durch den falschen Zeugen der Bank.

Anmerkung:

Hinzu kommt, dass die in der Ermittlungseinstellung gegen die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen beider Parteien konstruierte Möglichkeit einer dennoch vorliegenden Beratung auf einer glatten Falschzitierung der Aussage des "Zeugen" der Bank beruht: Dieser "Zeuge" konnte sich ausdrücklich gerade nicht an irgendeine Beratung eines Kunden, insbesondere an eine Beratung für mich, hinsichtlich eines Zertifikats erinnern. Die Zeugenaussage vom 15.07.2010 schließt mit der Angabe, mich nicht zu kennen, so eindeutig die Möglichkeit einer Beratung aus, dass hier von einer vorsätzlichen Falschaussage in der Ermittlungseinstellung auszugehen ist. Diese Tatsachenverdrehung durch die "ermittelnde" Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist so offensichtlich, dass sie als Musterbeispiel staatsanwaltlicher Vertuschungen angeführt wird.

Anmerkung:

Der für die Prüfung der Verfügbarkeit eines konkreten Flyers notwendige Inhalt besteht konkret in der Zeichnungsfrist des zugehörigen Zertifikats. Diese Information steht im jeweiligen Flyer in der dritten Zeile von oben. Sie ist zum Beweis der Behauptung der Beschuldigten vom 16.09.2010, der Zedent hätte am 03.08.2007 den Flyer eines 7% Zertifikats aus einer anderen Tranche vorlegen können mit den Worten: Das will ich haben, erforderlich. Dass dem so ist, wird durch die Widerlegung dieser Behauptung in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 bewiesen.

Anmerkung:

Hier ist entgegen der Behauptung in der Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011 rein gar nichts zu rekonstruieren. Die Falschaussage und ihr Vorsatz liegen am 16.09.2010 vor der Richterin und im Zuge der "Ermittlung" vor der "ermittelnden" Staatsanwältin auf dem Tisch: Die Falschaussage bezieht sich nicht auf ein Geschehen oder Ereignis im August 2007, wie immer wieder von der Staatsanwältin wahrheitswidrig behauptet wird, sondern auf das am 16.09.2010 gerade erst mitgebrachte und dem Gericht vorgelegte Rückzahlungsprofil. Klarer kann sich der Vorsatz einer Falschaussage nicht mehr manifestieren. Die Bedeutung dieser vorsätzlichen Falschaussage wird u.a. in der Stellungnahme des Klägeranwalts vom 26.05.2011 am Oberlandesgericht Frankfurt am Main deutlich: Mit dem Nachweis dieser vorsätzlichen Falschaussage bricht das ganze Lügengebäude der Zeugin der Bank in sich zusammen. Gleiches gilt für das Urteil des Landgerichts vom 22.10.2010!

Anmerkung:

Laut Schriftsätzen der Beklagten vom 13.10.2009 und 08.07.2010 kam der Zedent ausdrücklich mit dem Flyer über dieses [streitgegenständliche] Zertifikat in der Hand zu der Beklagten. Laut Behauptung der Beschuldigten vom 16.09.2010 legte der Zedent den Flyer eines vor dem streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgelegten 7% Zertifikats, der sich mit diesem [streitgegenständlichen] Zertifikat befasste, nur aufgrund einer anderen Tranche erstellt wurde, der Beschuldigten am 03.08.2007 vor. Weiter sagte die Beschuldigte laut Protokoll vom 16.09.2010 aus: Ich weiß nur noch, dass er mir den Prospekt auf den Tisch legte und sagte: Das will ich haben. In den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 wird zweifelsfrei bewiesen, dass dies gelogen ist.

Anmerkungen:
Zu der Behauptung Sie gibt allein aus ihrer Erinnerung wieder, dass sie sich erinnern könne, dass der Zeuge X schon einmal bei dem 'Zeugen' L war aus der Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011 sind zwei Anmerkungen zu machen:
  1. Der überzeugend geführte und unbezweifelbare Beweis des Ausschlusses eines Erinnerungszweifels wird durch die tatsächliche Aussage der Beschuldigten vom 16.09.2010 sogar noch weiter erhärtet, die zudem die Formulierung in der Ermittlungseinstellung widerlegt: Ich weiß nur, dass er schon einmal bei meinem Kollegen L war. Etwas zu wissen schließt einen Erinnerungszweifel noch stärker aus als die Formulierung, dass man sich erinnern könne. Die Behauptung in der Ermittlungseinstellung ist eine vorsätzliche Falschzitierung, weil der "ermittelnden" Staatsanwältin das Vernehmungsprotokoll vorliegt, aus dem sie falsch zitiert.
  2. Bezeichnenderweise warte ich bis heute auf eine Antwort der Staatsanwaltschaft auf meine Frage vom 25.10.2011 zum Paradoxon um die frei erfundene Beratung des angeblichen "Zeugen" der Bank, wiederholt am 01.12.2011, in der Beschwerde vom 12.01.2012, im Strafantrag vom 02.05.2013 gegen den Verfasser der Klageerwiderung und im Strafantrag vom 15.10.2013 gegen dessen Komplizen aus der Bank, wie es sein kann, dass drei Mitarbeiter der Bank - Verfasser der Klageerwiderung, Justiziar in seiner Aussage am 15.10.2010 vor Gericht und Zeugin in ihrer Aussage vom 16.09.2010 vor Gericht - von einer Beratung wissen können, von der ausgerechnet der angebliche Berater, als einzig mögliche Informationsquelle, selbst nichts weiß und sogar aussagt, mich noch nie gesehen zu haben und nicht zu kennen. Demnach hat ein "Null-Ahnungs-Zeuge" anderen Zeugen ein Wissen vermittelt, über welches er selbst zu keinem Zeitpunkt verfügt hat!

Beweis: Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009

Lesen Sie nun bitte die Beschwerdeabweisung vom 19.02.2013 durch die Generalstaatsanwaltschaft.